Beschluss des BVerwG 4. Senat vom 26.09.2024, AZ 4 B 15/24, 4 B 15/24 (4 C 4/24)

BVerwG 4. Senat, Beschluss vom 26.09.2024, AZ 4 B 15/24, 4 B 15/24 (4 C 4/24), ECLI:DE:BVerwG:2024:260924B4B15.24.0

Verfahrensgang

vorgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 21. März 2024, Az: 2 Bf 61/23, Urteil
vorgehend VG Hamburg, 21. Dezember 2022, Az: 7 K 2837/22

Tenor

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. März 2024 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 750 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

2

Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, ob ein Kaufvertrag mit einem Dritten (§ 28 Abs. 2 Satz 2 BauGB i. V. m. § 463 BGB) – und damit ein Vorkaufsfall – auch dann vorliegt, wenn es sich bei den Vertragsparteien des Kaufvertrags zwar um unterschiedliche Rechtsträger handelt, hinter denen aber bei wirtschaftlicher Betrachtung dieselbe Person steht.

3

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG (Orientierung an dreifacher Jahresmiete, Rechtsgedanke § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG).

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