BVerwG 9. Senat, Beschluss vom 25.09.2024, AZ 9 B 24/24, ECLI:DE:BVerwG:2024:250924B9B24.24.0
Verfahrensgang
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 22. Januar 2024, Az: 8 A 22.40040, Urteil
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Januar 2024 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.
Gründe
I
1
Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss (PFB) der Regierung der Oberpfalz vom 31. Januar 2014 in der Fassung des Planfeststellungsänderungs- und -ergänzungsbeschlusses (PÄEB) vom 5. April 2022 für die Bundesstraßen 15/16 – Ausbau der Nordgaustraße mit Neubau der Sallerner Regenbrücke und Umbau des Lappersdorfer Kreisels.
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Der Kläger ist Eigentümer eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks. Der ursprünglich vorgesehene Abbruch dieses Hauses konnte durch eine Trassenverschiebung vermieden werden (PFB S. 515). Die jetzige Planung sieht vor, dass das Wohnhaus südlich im Abstand von bis zu 2,05 m an die geplante Schallschutzeinhausung im Bereich der Nordgaustraße grenzt und mit einer Teilfläche von 223 m2 nur vorübergehend in Anspruch genommen wird (PFB S. 516, 518). Die Planung führt zudem zum ersatzlosen Wegfall der aktuell vorhandenen drei PKW-Stellplätze sowie der bestehenden südlichen Zufahrt. Stattdessen soll das Grundstück künftig ausschließlich über eine nordöstliche Zufahrt erreichbar sein. Der Beklagtenvertreter gab zur Frage der Entschädigung für den Wegfall der Stellplätze an der Nordgaustraße sowie zur Frage der künftigen Sicherung der nördlichen Zufahrt in der mündlichen Verhandlung Protokollerklärungen ab.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage mit Urteil vom 22. Januar 2024 abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.
II
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Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
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1. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
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a) Ohne Erfolg rügt die Beschwerde, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt, indem es die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge abgelehnt hat. Die Ablehnung eines förmlichen (unbedingt gestellten) Beweisantrags nach § 86 Abs. 2 VwGO ist nur dann verfahrensfehlerhaft, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. November 1978 – 1 BvR 158/78 – BVerfGE 50, 32 <35 f.>; Kammerbeschluss vom 1. August 2017 – 2 BvR 3068/14 – NJW 2017, 3218 Rn. 47 f.; BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2022 – 9 BN 4.21 – NVwZ-RR 2022, 408 Rn. 14). Dies ist hier nicht der Fall.
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aa) Der erste vom Kläger gestellte Beweisantrag hatte laut Protokoll (S. 9) folgenden äußerst knappen Wortlaut: „Gerichtlicher Augenschein, hilfsweise durch den beauftragten Richter“. Entgegen der Angabe in der Beschwerdebegründung (S. 13 Mitte und S. 23) bezog sich der Antrag also nicht auf einen Augenscheinbeweis „zu den fehlenden Gelände- und Höhenkoordinatenaufnahmen bei FlNr.: 200/134 vor Ort“ oder auf die Frage der „Verschattung des Erdgeschosses“. Vielmehr war er – worauf der Beklagte zutreffend hinweist – schon mangels Angabe einer konkreten Beweistatsache unsubstantiiert und hätte ohne Weiteres mit dieser Begründung abgelehnt werden können.
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Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger am 8. Februar 2024 einen Protokollberichtigungsantrag gestellt hat, denn weder in diesem noch in der Beschwerdebegründung macht er geltend, der Beweisantrag sei nicht korrekt oder unvollständig aufgenommen worden. Daher hat der Senat im Hinblick auf die Beweiskraft des Protokolls (§ 105 VwGO i. V. m. § 165 ZPO) seiner Bewertung den protokollierten (unzulässigen) Antrag zugrunde zu legen.
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Soweit der Kläger in seinem Protokollberichtigungsantrag bzw. in der Beschwerdebegründung nähere Ausführungen zum Inhalt der mündlichen Verhandlung macht, die für die Auslegung des Beweisantrags relevant sein könnten – so will er etwa ausdrücklich vorgetragen haben, dass „für die Ersatz-Zugänglichkeitsbeurteilung für das Wohnanwesen Buckenleib maßstabsgerechte Höhenpläne“ fehlten, es keine Ersatzzufahrt im Nordosten, wie im Planfeststellungsbeschluss auf S. 517, drittletzter Absatz, beschrieben, gebe (jew. Protokollberichtigungsantrag S. 7) und Baudirektor K. von der Regierung am Richtertisch daran erinnert habe, dass ohne Ortstermin und ohne Erfassung der Höhenkoordinaten kein klares Ergebnis erzielt werden könne (Beschwerdebegründung S. 29 unten und S. 36) -, ist darauf hinzuweisen, dass er gemäß § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO die Gelegenheit hatte, diese Äußerungen in das Protokoll aufnehmen zu lassen. Hiervon hat er indes keinen Gebrauch gemacht (vgl. hierzu auch Beschluss des VGH München vom 11. April 2024 – 8 A 22.40040 – zur Ablehnung des Antrags des Klägers auf Protokollberichtigung, S. 3).
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Verwaltungsgerichtshof den Beweisantrag nicht als unsubstantiiert, sondern mit der Begründung abgelehnt hat, zur Beurteilung des entscheidungserheblichen Sachverhalts lägen dem Gericht aussagekräftige Unterlagen in Form von Karten- und Bildmaterial, Fotografien sowie Luftbildern und Lageplänen vor. Dies hatte offenbar den Hintergrund, dass das Gericht den unbestimmten Beweisantrag des Klägers ganz allgemein auf die tatsächlichen Verhältnisse am klägerischen Grundstück bezogen hat. Da die Begründung der Ablehnung, wie von § 86 Abs. 2 VwGO gefordert, schon vorab, nämlich in der mündlichen Verhandlung erfolgte (vgl. Protokoll S. 10), hätte der Kläger die Möglichkeit gehabt, seinen Beweisantrag zu präzisieren. Gerade darin liegt der Vorteil unbedingter Beweisanträge; der Kläger kann sich im Falle einer Ablehnung auf die dadurch geschaffene Prozesssituation einstellen und neue Tatsachen vortragen bzw. neue Beweisanträge stellen (vgl. nur Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 86 Rn. 18 m. w. N.).
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bb) Als weitere Beweisanträge hatte der Kläger die Einholung eines Technischen Bauablauf- und Durchführungsgutachtens für sein Anwesen „über die bauarbeitsbedingte Unbewohnbarkeit oder zumindest schweren unzumutbaren Bewohnbarkeitseinschränkungen durch Erschütterungen, Lärm, Staub und/oder Abgase und/oder Grundinanspruchnahmen auch unterirdischer Art, Zufahrts- und Abfahrtsblockade im Erdgeschoss zur Nordgaustraße während der Bauzeit und nach Fertigstellung und Betrieb der geplanten Einhausung“ sowie die Einholung eines Lärm- und Erschütterungsschutzgutachtens „für die Feststellung von nachteiligen Beeinträchtigungen während der Bauzeit und danach durch Lärm, Erschütterungen und andere Immissionen“ beantragt (Protokoll S. 9).
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Diese Anträge hat der Verwaltungsgerichtshof in der mündlichen Verhandlung mit folgenden Erwägungen abgelehnt (Protokoll S. 10): Zur Frage der bauarbeitsbedingten Unbewohnbarkeit durch Erschütterungen und Lärm lägen bereits tragfähige Sachverständigengutachten vor; zu den nachteiligen Beeinträchtigungen in Form von Nutzungsblockaden gebe es ein Wertgutachten. Die vorgetragene Unbewohnbarkeit aufgrund von Staub- und Abgasimmissionen während der Bauphase beruhe auf einer Vermutung, die ohne greifbare Anhaltspunkte behauptet werde (Ausforschungsbeweis), insbesondere vor dem Hintergrund der Nebenbestimmung Nr. 2.1.9 des PÄEB, derzufolge die Staubbelastung während der Bauarbeiten zu minimieren und geeignete Maßnahmen (z. B. ausreichende Befeuchtung unbefestigter Wege und Baustraßen) zu ergreifen sind. Die Gewährleistung der Zu- und Abfahrt während der Bauzeit ergebe sich aus den Planunterlagen (Nr. 4.3 PFB S. 29). Im Übrigen handele es sich bei der Frage der Angemessenheit von Zufahrten sowie bei der Frage unzumutbarer Bewohnbarkeitseinschränkungen um Rechtsfragen. Hinsichtlich der Behauptung, dass die Grundinanspruchnahmen auch unterirdischer Art während der Bauzeit zur Unbewohnbarkeit führen solle, und der Behauptung der Unbewohnbarkeit für die Betriebsphase nach Fertigstellung des Vorhabens fehlten greifbare Anhaltspunkte.
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Diese Begründungen finden sämtlich eine Stütze im Prozessrecht.
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(1) Ein Beweisantrag auf Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens kann nach tatrichterlichem Ermessen gemäß § 98 VwGO i. V. m. § 412 ZPO (analog) oder mit dem Hinweis auf eigene Sachkunde abgelehnt werden, wenn bereits Gutachten vorliegen, die zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts ausreichen. Dabei kann sich das Tatsachengericht ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auch auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen stützen, die eine Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt hat. Eine Pflicht zur Einholung eines weiteren Gutachtens besteht nur dann, wenn sich aufdrängt, dass die vorliegenden Erkenntnismittel als Grundlage für die richterliche Überzeugungsbildung nicht geeignet sind. Dies ist der Fall, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel aufweisen, nicht dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft entsprechen, unlösbare Widersprüche enthalten, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters bieten (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2022 – 7 B 15.21 – UPR 2023, 20 Rn. 25 m. w. N.).
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Hiervon ausgehend durfte der Verwaltungsgerichtshof die Einholung weiterer Sachverständigengutachten ablehnen, denn er hat die bereits vorliegenden Gutachten zu den baubedingten Auswirkungen durch Erschütterungen, Lärm, Staub etc. als ausreichend („tragfähig“) für die Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts angesehen. Im Urteil führt er hierzu ergänzend aus, dass die im Planfeststellungsverfahren (Baugrunduntersuchung vom 13. August 2013 S. 13 ff.; Vorstudie Einhausung vom 3. Dezember 2013 S. 5 f.) bzw. im Planfeststellungsänderungs- und -ergänzungsverfahren vorgelegten Gutachten (Bauerschütterungstechnische Untersuchung vom 6. Februar 2019 <Unterlage E 11.8>) eine ausreichende Grundlage für die Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde darstellten. Der Vorhabenträger sei nicht verpflichtet gewesen, der Planfeststellungsbehörde schon mit den Planunterlagen ein detailliertes Baugutachten oder einen konkreten Bauablaufplan vorzulegen; hierfür müsse zunächst die Ausführungsplanung abgewartet werden. Entscheidend sei, dass die vom neuen Gutachten (Unterlage E 11.8) zusätzlich empfohlenen Maßnahmen zur Minderung der Erschütterungsimmissionen umgesetzt würden (Erschütterungsmessung, Gebäudeerhebung, Beweissicherung); sollte es trotzdem zu vorhabenbedingten Gebäudeschäden kommen, werde zudem ein Entschädigungsanspruch zuerkannt (vgl. PÄEB S. 36 Nr. 2.1.8 und S. 240). Im Falle der absehbaren Überschreitung der für Erschütterungen anerkannten Beurteilungs- bzw. Anhaltswerte der DIN 4150-2 und -3 habe der Vorhabenträger im Übrigen in Abstimmung mit der bauausführenden Firma Gegenmaßnahmen zum Schutz der Anwohner und ihrer Anlagen zu veranlassen (vgl. PÄEB S. 36 Nr. 2.1.7). Schließlich kämen als Gegenmaßnahmen Beschränkungen der Betriebszeiten oder eine kurzfristige Umquartierung sowie die Möglichkeit in Betracht, die Frequenzen von Baugeräten oder Bauverfahren zu verändern (vgl. zum Vorstehenden [erstinstanzliches Urteil des VGH München vom 22. Januar 2024 – 8 A 22.40040 – künftig VGH -] Rn. 103 ff.).
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(2) Ohne Rechtsfehler ist auch die Annahme, dass es sich bei der Angemessenheit einer Zufahrt und der Zumutbarkeit von Bewohnbarkeitseinschränkungen um keine dem Beweis zugänglichen Tatsachen, sondern um ausschließlich der gerichtlichen Bewertung vorbehaltene Rechtsfragen handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2002 – 9 A 3.02 – DVBl 2003, 541).
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(3) Hinsichtlich der vom Kläger behaupteten baubedingten Unbewohnbarkeit durch „Grundinanspruchnahmen auch unterirdischer Art“ bzw. nach Fertigstellung des Vorhabens durfte das Gericht von einem unzulässigen Ausforschungsbeweisantrag ausgehen. Ein solcher liegt vor, wenn er allein das Ziel verfolgt, Zugang zu einer bestimmten Informationsquelle zu erlangen, um auf diesem Wege Anhaltspunkte für neuen Sachvortrag zu gewinnen. Auch Beweisanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, müssen regelmäßig dem Gericht eine weitere Sachaufklärung nicht nahelegen und können als unsubstantiiert abgelehnt werden. So liegt es, wenn für den Wahrheitsgehalt der Beweistatsachen nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, das heißt, wenn jene – mit anderen Worten – ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich „aus der Luft gegriffen“, „ins Blaue hinein“, also „erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage“ behauptet worden sind (BVerwG, Beschluss vom 29. August 2023 – 1 B 17.23 – juris Rn. 4).
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So verhält es sich hier. Die vom Kläger behauptete Unbewohnbarkeit aus den im Beweisantrag genannten Gründen ist unwahrscheinlich. Mit „Grundinanspruchnahmen auch unterirdischer Art“ bezieht sich der Kläger offensichtlich darauf, dass derzeit unklar ist, ob und – falls ja – in welchem Umfang während der Bauphase im Zuge der Errichtung des Einhausungsbauwerks vorübergehend eine Rückverankerung der Baugrubensicherung auf dem klägerischen Grundstück erforderlich wird (vgl. hierzu PFB S. 533 unten und VGH Rn. 54). Warum hieraus eine
dauerhafte Unbewohnbarkeit folgen soll, erschließt sich nicht; falls eine
vorübergehende Unbewohnbarkeit gemeint ist, sieht der PFB hierfür – wie oben erläutert – Vorkehrungen in Form einer kurzfristigen Umquartierung vor. Ebenfalls unwahrscheinlich ist eine Unbewohnbarkeit nach Fertigstellung des Vorhabens, denn dann liegt das klägerische Grundstück in unmittelbarer Nähe zum Einhausungsbauwerk, wodurch sich jedenfalls die Lärm- und Schadstoffbelastung verbessert und nicht verschlechtert (PFB S. 515, 521 unter Bezugnahme auf die entsprechenden Planunterlagen); die unstreitige stärkere „Verdunkelung“ betrifft lediglich die Südseite des Gebäudes und damit einen Teil des Hauses, der nach der rechtlichen Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs wegen der fehlenden baurechtlichen Genehmigung nicht schutzwürdig ist (VGH Rn. 74 ff.). Auch wenn drei Parkplätze sowie die südliche Zufahrtsmöglichkeit entfallen, gibt es angesichts der planfestgestellten Treppenanlage zur Sicherstellung der Erreichbarkeit des südlichen Grundstücksteils (vgl. hierzu PFB S. 518) und der nordöstlichen Zufahrtsmöglichkeit (vgl. hierzu PFB S. 517 sowie Protokollerklärung) keine greifbaren Anhaltspunkte für die behauptete Unbewohnbarkeit.
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b) Auch eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör nach § 108 Abs. 2 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf.
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Der Kläger rügt, der Verwaltungsgerichtshof habe sich im Urteil (Rn. 65) überraschend auf einen internen Vermerk in der Baugenehmigungsakte gestützt, der weder dem Klägervertreter bekannt noch Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sei. Dieses Vorbringen lässt jedoch keinen Gehörsverstoß erkennen.
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Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs soll sicherstellen, dass ein Verfahrensbeteiligter Einfluss auf den Gang des gerichtlichen Verfahrens und dessen Ausgang nehmen kann. Zu diesem Zweck muss er Gelegenheit erhalten, sich zu allen Tatsachen und Rechtsfragen zu äußern, die für die Entscheidung erheblich sein können. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt aber keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst auf Grund der abschließenden Beratung ergibt. Etwas anders gilt allerdings zur Vermeidung einer unzulässigen Überraschungsentscheidung dann, wenn das Gericht seine Entscheidung auf Gesichtspunkte stützen will, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf – selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen – nicht zu rechnen brauchte (BVerwG, Beschluss vom 24. November 2021 – 9 B 5.21 – NJW 2022, 1186 Rn. 23 m. w. N.).
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Dies zugrunde gelegt, ist der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Als gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter musste er nach dem Prozessverlauf damit rechnen, dass der Inhalt der Baugenehmigungsakte, die vom Verwaltungsgerichtshof beigezogen und damit Bestandteil der Gerichtsakte geworden ist, für die gerichtliche Entscheidung über die Zumutbarkeit einer Ersatzzufahrt Bedeutung erlangen könnte. Da er über die Beiziehung durch das Gericht informiert war, hätte er sich ohne Weiteres durch einen Antrag auf Akteneinsicht auch Kenntnis von dem genauen Inhalt der Akte verschaffen können. Der in Rede stehende Aktenvermerk musste zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung nicht ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung angesprochen werden, da das Gericht – wie oben ausgeführt – seine Rechtsauffassung nicht vorab offenlegen muss, sondern sich erst im Laufe der mündlichen Verhandlung und in der anschließenden Schlussberatung bilden kann.
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Hiervon abgesehen stützt sich der Verwaltungsgerichtshof aber ohnehin zur Begründung seiner Annahme, das Grundstück des Klägers besitze künftig im Nordosten eine anderweitige ausreichende Verbindung zum öffentlichen Wegenetz (vgl. § 8a Abs. 4 Satz 3 FStrG), nicht allein auf den Aktenvermerk in der Baugenehmigungsakte, sondern – selbständig tragend – auf die Protokollerklärung, mit der der Vorhabenträger verpflichtet wird, die nördliche Zufahrt zum klägerischen Anwesen über die FlNr. 200/6 (Teilfläche) zugunsten des (jeweiligen) Eigentümers rechtsverbindlich sicherzustellen (VGH Rn. 63). Damit wäre ein etwaiger Verfahrensfehler nicht entscheidungserheblich.
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Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob der Verwaltungsgerichtshof zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Kläger entgegen § 17e Abs. 5 FStrG a. F. erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, die neu angelegte Ortsstraße „Im Gschwander“ sei vom klägerischen Grundstück nur über das städtische Grundstück FlNr. 200/6 erreichbar (vgl. VGH Rn. 63), was der Kläger unter Angabe verschiedener Passagen aus seiner Klagebegründung vom 3. April 2014 bestreitet (vgl. Beschwerdebegründung S. 23), und ob der Verwaltungsgerichtshof sich (auch) entscheidungstragend auf eine prozessuale Präklusion stützen wollte. Gegen Letzteres spricht die eher beiläufige Erwähnung in einem Relativsatz. Denn hinsichtlich der Protokollerklärung, auf die sich der Verwaltungsgerichtshof – wie ausgeführt – entscheidungserheblich stützt, hat der Kläger keine durchgreifenden Rügen erhoben.
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2. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
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Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint.
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Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen,
ob die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Umfang der Amtsermittlung in den Fällen zu modifizieren sind, in denen das Gericht, wie im vorliegenden Fall, das einzige Gericht ist, das das Verwaltungsverfahren in tatsächlicher Hinsicht beurteilen kann,
und ob bei nur einer Tatsacheninstanz das Gericht im Zweifel einen Ortstermin dann durchzuführen hat, wenn es um einen Eingriff in ein Wohnungs- und Familienheimgrundstück geht und dabei Zufahrten durch die Planfeststellung ersatzlos wegfallen und die Frage der Ersatzzufahrt durch die Höhenverhältnisse vor Ort nur durch die Überprüfung der Höhenverhältnisse vor Ort abwägungsgerecht geprüft und entschieden werden kann,
erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Denn sie lassen sich, soweit sie überhaupt eine fallübergreifende Fragestellung aufwerfen, ohne Weiteres schon auf der Grundlage des Gesetzes und der dazu ergangenen Rechtsprechung beantworten.
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Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden (§ 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Es ist allgemeine Auffassung, dass der Amtsermittlungsgrundsatz grundsätzlich in sämtlichen Verfahren gilt, einschließlich Verfahren des Eilrechtsschutzes nach § 80 Abs. 5, § 80a und § 123 VwGO, in Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO und in sonstigen selbstständigen Verfahren, wie etwa Prozesskostenhilfe- oder Vollstreckungsverfahren. Mitunter wird die Sachaufklärungspflicht des Gerichts allerdings durch besondere – gesetzlich geregelte – Mitwirkungspflichten eines Beteiligten eingeschränkt. So verlangen etwa § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO sowie § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO eine besondere Glaubhaftmachung, andere Vorschriften sehen eine Einschränkung der Amtsermittlungspflicht durch besondere Vortragslasten oder Präklusionen vor (vgl. zum Vorstehenden Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 86 Rn. 2 f. m. w. N.).
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Damit kann die erste Frage klar verneint werden. Der Amtsermittlungsgrundsatz gilt grundsätzlich uneingeschränkt in allen Verfahren der Tatsacheninstanz, es sei denn der Umfang der Amtsermittlung wird durch spezielle Vorschriften eingeschränkt. Für die in der Beschwerdebegründung vertretene Auffassung, es gebe immer dann, wenn nur eine Tatsacheninstanz besteht, „erhöhte Anforderungen an Inhalt und Umfang des Amtsermittlungsgrundsatzes“ (Beschwerdebegründung S. 33), fehlt jeglicher Anhaltspunkt im Gesetz. Hiervon abgesehen bleibt in der Beschwerdebegründung ohnehin unklar, welcher Art solche „erhöhten Anforderungen“ sein könnten.
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Die zweite Frage lässt sich schon nicht fallübergreifend beantworten. Ob sich der Vorinstanz – auf der Basis ihres materiell-rechtlichen Standpunkts – die Durchführung eines Ortstermins aufdrängt, ist stets eine Frage des Einzelfalls. Grundsätzlich sind Karten und Lichtbilder im Rahmen des § 86 Abs. 1 VwGO unbedenklich verwertbar, wenn sie die räumlichen Gegebenheiten in ihren für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Merkmalen so eindeutig ausweisen, dass sich der mit einer Ortsbesichtigung erreichbare Zweck mit ihrer Hilfe ebenso zuverlässig erfüllen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2022 – 9 B 32.21 – juris Rn. 8). Es kommt hinzu, dass die Frage einen so nicht vom Verwaltungsgerichtshof festgestellten Sachverhalt unterstellt. Er ist weder davon ausgegangen, dass Zufahrten ersatzlos wegfallen – vielmehr geht er insoweit von einer Entschädigung aus – noch davon, dass über die Frage der Ersatzzufahrt nur durch die Überprüfung der Höhenverhältnisse vor Ort abwägungsgerecht geprüft und entschieden werden kann.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 34.2.1.1 und 34.2.1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.