BFH 11. Senat, Beschluss vom 25.09.2024, AZ XI S 11/24, ECLI:DE:BFH:2024:B.250924.XIS11.24.0
§ 133a Abs 4 S 3 FGO, § 135 Abs 2 FGO
Leitsatz
NV: Gegen den die Anhörungsrüge verwerfenden oder zurückweisenden Beschluss kommt nur eine Verfassungsbeschwerde in Betracht; es kann nicht erneut Anhörungsrüge, weitere Anhörungsrüge, Gegenvorstellung, Beschwerde, Rechtsbeschwerde oder außerordentliche Beschwerde erhoben werden.
Verfahrensgang
vorgehend BFH, 16. Mai 2024, Az: XI S 5/24, Beschluss
Tenor
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 16.05.2024 – XI S 5/24 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe
1
Die Anhörungsrüge der Klägerin, Beschwerdeführerin und Rügeführerin ist unzulässig.
2
1. Soweit die Anhörungsrüge auch (erneut) gegen den Beschluss vom 22.03.2024 – XI B 45/23 gerichtet sein könnte, kann gegen dieselbe Entscheidung nicht mehrfach Anhörungsrüge erhoben werden (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 02.06.2008 – VII S 19/08, BFH/NV 2008, 1687; vom 22.05.2014 – IV S 11/14, BFH/NV 2014, 1391).
3
2. Soweit die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 16.05.2024 – XI S 5/24 gerichtet ist, ist dieser Beschluss des Senats unanfechtbar (§ 133a Abs. 4 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung –;FGO–). Gegen einen die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss kommt nur eine Verfassungsbeschwerde in Betracht. Eine Anhörungsrüge gegen einen ablehnenden Beschluss über eine Anhörungsrüge oder eine wiederholte Anhörungsrüge sind nicht statthaft (BFH-Beschlüsse vom 07.04.2017 – IX S 3/17, BFH/NV 2017, 1049; vom 07.08.2018 – IX S 1/18, BFH/NV 2018, 1154). Eine Gegenvorstellung kann ebenfalls nicht erhoben werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 22.05.2014 – IV S 11/14, BFH/NV 2014, 1391; vom 27.07.2016 – V S 23/16, BFH/NV 2016, 1741). Unzulässig sind auch eine Beschwerde (vgl. BFH-Beschluss vom 28.02.2024 – XI B 82/22, BFH/NV 2024, 766), eine Rechtsbeschwerde (vgl. BFH-Beschluss vom 10.12.2014 – V B 145/14, BFH/NV 2015, 344) oder eine außerordentliche Beschwerde (vgl. BFH-Beschluss vom 09.10.2008 – IX B 156/08, BFH/NV 2009, 183).
4
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 133a Abs. 4 Satz 4 FGO abgesehen.
5
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Für die Entscheidung über die erneute Anhörungsrüge wird erneut eine Gebühr erhoben (vgl. BFH-Beschluss vom 20.06.2013 – IX S 12/13, BFH/NV 2013, 1444, Rz 8), und zwar in Höhe von 66 € (Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes).