BGH 6a. Zivilsenat, Beschluss vom 24.09.2024, AZ VIa ZR 209/24, ECLI:DE:BGH:2024:240924BVIAZR209.24.0
Verfahrensgang
vorgehend OLG Nürnberg, 15. März 2024, Az: 16 U 2765/22
vorgehend LG Regensburg, 24. August 2022, Az: 63 O 769/22
Tenor
Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000 € nicht.
Gründe
I.
1
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Das Landgericht hat seine Klage abgewiesen. Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz hat er zunächst die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 26.000 € abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 4.048,48 € Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs und zur Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt, zuletzt in der Hauptsache nur noch die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 3.900 € nebst Zinsen. Das Berufungsgericht hat die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen. Der Kläger begehrt die Zulassung der Revision, mit der er seine zuletzt gestellten Berufungsanträge weiterverfolgen möchte.
II.
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Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) übersteigt 20.000 € nicht.
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1. Für das Erreichen der Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist nicht allein die Beschwer aus der Berufungsentscheidung, sondern vorrangig der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Dieser Wert bemisst sich nach dem – nach den §§ 3 ff. ZPO zu ermittelnden – Interesse des Rechtsmittelführers an der erstrebten Abänderung der angefochtenen Entscheidung und demzufolge nach dem beabsichtigten Revisionsantrag (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2023 – VIa ZR 660/22, juris Rn. 4; Beschluss vom 11. September 2023 – VIa ZR 1205/22, juris Rn. 2). Über die Höhe der Beschwer hat das Revisionsgericht ohne Bindung an eine Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts selbst zu befinden (BGH, Beschluss vom 14. November 2022 – VIa ZR 286/22, juris Rn. 6).
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2. Nach diesen Grundsätzen fehlt es an einer 20.000 € übersteigenden Beschwer.
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a) Die Nichtzulassungsbeschwerde verkennt den Anknüpfungspunkt der Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, wenn sie sich darauf beruft, das Berufungsgericht habe den zuletzt gestellten Antrag auf Zahlung von 3.900 € in entsprechender Anwendung des § 524 Abs. 4 ZPO als prozessual unbeachtlich angesehen, so dass nur über das ursprüngliche Berufungsbegehren entschieden worden sei und sich damit die Beschwer des Klägers nach dem Wert des ursprünglichen Antrags bemesse. Der Wert des ursprünglichen Klageantrags von 21.951,52 € bildet vorliegend nur die formelle Beschwer. Dagegen möchte der Kläger mit der erstrebten Revision in der Hauptsache nur den zuletzt in der Berufungsinstanz gestellten Antrag auf Zahlung von 3.900 € weiterverfolgen. Nur in diesem Umfang begehrt er eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2022- VIII ZR 38/21, NJW-RR 2022, 1023 Rn. 31 ff.).
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b) Die Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wird auch nicht deshalb erreicht, weil der Kläger in der Beschwerdebegründung vorträgt, mit der Revision zunächst eine Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses anzustreben, soweit über den ursprünglichen Antrag in Höhe von 21.951,52 € entschieden worden sei, und erst im Anschluss eine Reduzierung seines Begehrens auf Zahlung von 3.900 € geltend machen zu wollen.
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Zwar kann die Nichtzulassungsbeschwerde bei einer Beschwer von mehr als 20.000 € grundsätzlich unbeschränkt eingelegt und nach ihrer Zulassung die Revision auf einen Betrag beschränkt werden, der die Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht mehr überschreitet (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2002 – V ZR 148/02, NJW 2002, 2720, 2721; Beschluss vom 30. November 2005 – IV ZR 214/04, NJW 2006, 1142 Rn. 4). Kündigt der Beschwerdeführer allerdings – wie hier – bereits mit der Beschwerdebegründung an, nach Zulassung der Revision den ursprünglich geltend gemachten prozessualen Anspruch (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2024 – VIa ZR 1163/22, juris Rn. 5; Beschluss vom30. November 2005, aaO) nur noch in Höhe eines die Wertgrenze nicht erreichenden Betrags weiterverfolgen zu wollen, erschöpft sich sein Interesse an der vollumfänglichen Beseitigung der zu seinen Lasten ergangenen Berufungsentscheidung in der Erreichung der Wertgrenze, ohne jedoch sein allein maßgebliches Rechtsschutzziel zu bilden.
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c) Die Summe von 20.000 € wird schließlich nicht dadurch überschritten, dass der Antrag auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten werterhöhend zu berücksichtigen wäre, soweit eine entsprechende Hauptforderung nicht mehr im Streit steht und es sich bei den zu erstattenden Rechtsanwaltskosten daher nicht mehr um eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2020 – VI ZB 66/19, NJW 2020, 3174 Rn. 6; Beschluss vom 11. September 2023 – VIa ZR 1205/22, juris Rn. 6).
C. Fischer Möhring Götz
Liepin Vogt-Beheim