Beschluss des BGH 11. Zivilsenat vom 17.09.2024, AZ XI ZR 16/23

BGH 11. Zivilsenat, Beschluss vom 17.09.2024, AZ XI ZR 16/23, ECLI:DE:BGH:2024:170924BXIZR16.23.0

Verfahrensgang

vorgehend OLG München, 19. Dezember 2022, Az: 19 U 5589/20
vorgehend LG München I, 14. August 2020, Az: 22 O 15493/19

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Dezember 2022 wird durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.

Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren beträgt bis 30.000 €.

Gründe

1

Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf das Schreiben seines Vorsitzenden vom 30. Juli 2024 (§ 552a Satz 2 ZPO, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Soweit der Kläger im Hinblick auf das Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Ravensburg vom 9. April 2024 (2 O 214/20, 2 O 103/21, juris) weiteren Klärungsbedarf sieht, trifft dies nicht zu. Die vorliegend sich stellenden Fragen sind – wie im Schreiben des Vorsitzenden vom 30. Juli 2024 dargelegt – vom Senat unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt. Die erforderliche Pflichtangabe über den Zugang des Verbrauchers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls zu den Voraussetzungen für diesen Zugang hat die Beklagte nach den Maßgaben des Senatsurteils vom 4. Juni 2024 (XI ZR 113/21, WM 2024, 1207 Rn. 36 ff.) ordnungsgemäß erteilt.

Ellenberger                   Grüneberg                   Derstadt

                   Sturm                            Ettl

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