Kontrollpflicht des Prozessbevollmächtigten; keine Umdeutung einer Zulassungsantragsbegründung in Berufungsbegründung (Beschluss des BVerwG 6. Senat)

BVerwG 6. Senat, Beschluss vom 16.09.2024, AZ 6 B 6/24, ECLI:DE:BVerwG:2024:160924B6B6.24.0

§ 60 VwGO, § 124a Abs 3 S 1 VwGO, § 124a Abs 3 S 4 VwGO, § 124a Abs 6 S 3 VwGO, § 124a Abs 6 S 1 VwGO

Leitsatz

Die Unterzeichnung eines Schriftsatzes als prozessrechtlich allein dem Prozessbevollmächtigten vorbehaltene Handlung bietet Anlass zur Kontrolle eines vom Kanzleipersonal hergestellten Dokuments und löst für den Rechtsanwalt eine entsprechende Verpflichtung aus: Was man unterschreibt, sollte man vorher gelesen haben.

Verfahrensgang

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 31. Januar 2024, Az: 9 S 935/23, Beschluss
vorgehend VG Karlsruhe, 9. Mai 2022, Az: 11 K 2992/20, Urteil

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 31. Januar 2024 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Der Kläger begehrt die inhaltliche Bewertung seiner Bachelorarbeit im Studiengang Wirtschaftsrecht.

2

Mit Bescheid vom 25. April 2018 in der Fassung vom 13. November 2018 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er die Bachelorarbeit nicht fristgerecht abgegeben und das Modul „Bachelorthesis“ nicht bestanden habe. Seinen Widerspruch, den er per Mail mit einem als pdf-Datei angehängten Schreiben erhoben hatte, wies die Beklagte zurück.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Prozessurteil abgewiesen, denn das Vorverfahren sei mangels form- und fristgerechter Erhebung des Widerspruchs nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung auf Antrag des Klägers zugelassen. Der mit einer Belehrung über das zugelassene Rechtsmittel versehene Beschluss wurde der Prozessbevollmächtigten des Klägers unter Mitteilung des Aktenzeichens des Berufungsverfahrens am 5. Juni 2023 zugestellt.

4

Am 27. Juni 2023 reichte die Prozessbevollmächtigte des Klägers unter dem Aktenzeichen des Berufungszulassungsverfahrens einen Schriftsatz vom Tag zuvor ein. Unterhalb des Rubrums findet sich der Vermerk „hier: Begründung Berufungszulassungsantrag“ und unmittelbar im Anschluss daran: „… wird der Berufungszulassungsantrag des Klägers vom 23.05.2022 wie folgt begründet …“. Die Ausführungen enden vor der Unterschrift mit dem Satz: „Dem Antrag auf Zulassung der Berufung ist nach Vorstehendem wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils stattzugeben.“

5

Am 31. Oktober 2023 teilte die Prozessbevollmächtigte mit, dass am 26. Juni 2023 offensichtlich der falsche Schriftsatz übersandt worden sei. Sie begründete die Berufung und stellte vorsorglich einen Antrag auf Wiedereinsetzung. Dazu trug sie vor, das Sekretariat nach Billigung der von ihr entworfenen Berufungsbegründung seitens des Mandanten angewiesen zu haben, den Schriftsatz zur Unterschrift fertig zu machen. Den sodann von ihrer zuverlässigen und regelmäßig kontrollierten Sekretärin vorgelegten Schriftsatz habe sie auf die korrekte Adressierung und die Rechtsangelegenheit hin geprüft und unterzeichnet. Danach sei der Schriftsatz – wie üblich – vom Sekretariat eingescannt und zum Versand vorbereitet worden. Sie selbst habe den mit „Berufungsbegründung“ bezeichneten und im Ordner „Berufung“ eingestellten Schriftsatz versandt und den Empfänger sowie die Versanddaten kontrolliert. Nach erfolgreichem Versand sei sie davon ausgegangen, alles Erforderliche getan zu haben.

6

Nach Anhörung der Beteiligten hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufung mit Beschluss vom 31. Januar 2024 verworfen. Der Kläger habe die Frist zur Begründung der Berufung versäumt. Der erneut mit Schriftsatz vom 26. Juni 2023 eingereichte Zulassungsantrag lasse nicht erkennen, aus welchen Gründen der Kläger die Berufung in der Sache für begründet halte. Die Bezugnahme auf sein Vorbringen im Zulassungsverfahren reiche im vorliegenden Fall nicht aus, da sich daraus nicht ergebe, weshalb das erstinstanzliche Urteil geändert werden müsse. Dem Kläger sei wegen Verschuldens seiner Prozessbevollmächtigten auch keine Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Dieser sei der Schriftsatz sowohl zur Unterschrift als auch zum Versand vorgelegt worden, ohne dass ihr der Fehler aufgefallen sei.

7

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Beschwerde, der die Beklagte entgegentritt.

II

8

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.

9

1. Die Beschwerde wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf,

„ob ein Prozessbevollmächtigter auch dann auf die korrekte Ausführung der einer zuverlässigen Kanzleikraft schriftlich erteilten und hinreichend bestimmten Einzelanweisung vertrauen darf, wenn er im Nachgang hierzu den Vorgang zur Unterschrift vorgelegt bekommt“,

und verweist auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dieser gehe davon aus, dass ein Rechtsanwalt grundsätzlich – und damit auch nach der Vorlage des Ergebnisses einer ausgeführten konkreten Einzelanweisung – darauf vertrauen dürfe, dass eine zuverlässige Büroangestellte selbige befolge und korrekt ausführe. Danach sei es für die Entbindung des Rechtsanwalts von der Pflicht zur Vergewisserung über die korrekte Ausführung seiner Einzelanweisung unerheblich, welchen weiteren Fortgang die Beendigung des Vorgangs (z. B. die Versendung eines fristwahrenden Schriftsatzes) nehme. Ob das Vertrauen des Rechtsanwalts in die korrekte Ausführung der von ihm erteilten Einzelanweisung nicht mehr schutzwürdig sei und daher seine Kontrollpflicht erneut entstehe, wenn er die Umsetzung seiner Einzelanweisung zur Unterschrift vorgelegt bekomme, sei nicht geklärt.

10

Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, denn sie ist bereits höchstrichterlich entschieden. Die von der Beschwerde angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschlüsse vom 26. September 1995 – XI ZB 13/95 – NJW 1996, 130, vom 18. März 1998 – XII ZB 180/96 – NJW-RR 1998, 1360 und vom 15. April 2008 – VI ZB 29/07 – juris Rn. 7), der sich das Bundesverwaltungsgericht angeschlossen hat (BVerwG, Beschluss vom 25. März 2015 – 9 B 65.14 – NJW 2015, 1976 Rn. 4), betrifft andere Sachverhaltskonstellationen. In jenen Fällen hatten Kanzleiangestellte Fehler gemacht, infolge derer entweder der Rechtsanwalt eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vornehmen konnte (z. B. mangels Eintrag in ein Fristenbuch) oder der korrekte und fristgerecht von dem Prozessbevollmächtigten unterzeichnete Schriftsatz nicht rechtzeitig ausgelaufen ist (z. B. Büropersonal hat Ablage in Postausgangsmappe versäumt).

11

Demgegenüber entbindet eine im Vorfeld erteilte, den Inhalt einer Rechtsmittelschrift betreffenden Weisung den Rechtsanwalt regelmäßig nicht von seiner Pflicht, das ihm in der Folge vorgelegte Arbeitsergebnis vor Unterzeichnung sorgfältig auf die richtige und vollständige Umsetzung seiner Vorgaben zu überprüfen (BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2016 – IX ZB 75/15 – juris Rn. 8, vom 29. August 2017 – VI ZB 49/16 – NJW-RR 2018, 56 Rn. 10 und vom 15. März 2022 – VI ZB 20.20 – NJW-RR 2022, 784 Rn. 17). Es liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Klärung, dass die Unterzeichnung eines Schriftsatzes als prozessrechtlich allein dem Prozessbevollmächtigten vorbehaltene Handlung Anlass zur Kontrolle eines vom Kanzleipersonal hergestellten Dokuments bietet und für den Rechtsanwalt eine entsprechende Verpflichtung auslöst: Was man unterschreibt, sollte man vorher gelesen haben.

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2. Der Zulassungsgrund der Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung der Vorinstanz auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder das Bundesverfassungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt haben. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Vorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die eines der genannten Gerichte aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2023 – 6 B 12.23 – NVwZ 2024, 420 Rn. 16). Danach ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers kein Anhalt für eine Revisionszulassung wegen Divergenz, da das Berufungsgericht nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in den von der Beschwerde angeführten Entscheidungen abgewichen ist.

13

§ 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO verlangt von dem Berufungsführer, dass er nach Zulassung der Berufung in jedem Fall einen gesonderten Schriftsatz zur Begründung seiner Berufung einreicht. Mit der Einreichung der Berufungsbegründungsschrift soll der Berufungskläger eindeutig zu erkennen geben, dass er nach wie vor die Durchführung eines Berufungsverfahrens erstrebt. Deshalb genügt es nicht, wenn sich – ohne Einreichung eines gesonderten Begründungsschriftsatzes – die Berufungsgründe und der Antrag dem Vorbringen im Zulassungsverfahren entnehmen lassen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1998 – 9 C 6.98 – BVerwGE 107, 117 <120 ff.>). Es ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtssätze infrage gestellt hätte.

14

Darauf aufbauend verlangt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Berufungsbegründung substantiiert und konkret auf den zu entscheidenden Fall bezogen ist. Sie muss erkennen lassen, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig sein soll und geändert werden muss. Soweit der Berufungsführer bereits im Zulassungsantrag erschöpfend vorgetragen hat, genügt es, wenn er darauf in einem die Begründungsfrist wahrenden Schriftsatz Bezug nimmt. Das gesetzliche Erfordernis der Einreichung eines Schriftsatzes zur Berufungsbegründung kann grundsätzlich auch eine auf die erfolgreiche Begründung des Zulassungsantrags verweisende Begründung erfüllen, wenn damit hinreichend zum Ausdruck gebracht werden kann, dass und weshalb das erstinstanzliche Urteil angefochten wird. Welche Mindestanforderungen an die Berufungsbegründung sich aus diesen Grundsätzen ergeben, hängt wesentlich von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab. Ob es ausreicht, dass der Berufungsführer im Rahmen seiner Berufungsbegründung pauschal Bezug auf seine bisherigen Ausführungen nimmt, betrifft die von den konkreten Umständen geprägte Anwendung des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO und entzieht sich rechtsgrundsätzlicher Klärung (BVerwG, Beschlüsse vom 14. Februar 2018 – 1 B 1.18 – juris Rn. 5 f. und vom 29. November 2021 – 2 B 14.21 – juris Rn. 6 f.). Die damit prinzipiell anerkannte Möglichkeit einer Bezugnahme auf das Vorbringen im Berufungszulassungsverfahren hat das Berufungsgericht nicht in Zweifel gezogen. Seine Annahme, aus dem Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren werde nicht deutlich, warum er die Berufung in der Sache für begründet halte, betrifft die Würdigung und Rechtsanwendung im Einzelfall.

15

Schließlich ist die Vorinstanz auch nicht von dem von der Beschwerde angeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Juli 2018 – 1 B 2.18 – (juris Rn. 12 und 13) abgewichen. Denn die Entscheidung ist einem Sonderfall ergangen, in dem das Berufungsgericht die Berufung wegen des Verfahrensmangels der zu Unrecht angenommenen Fiktion einer Klagerücknahme (§ 92 Abs. 2 VwGO) zugelassen hatte. Zugleich hatte es die Beteiligten auf die von der Stellung eines entsprechenden Antrags abhängige Möglichkeit der Aufhebung der Ausgangsentscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hingewiesen. Soweit die von der Beschwerde in Bezug genommenen Ausführungen des 1. Senats überhaupt rechtsgrundsätzliche Ausführungen enthalten, ist eine Abweichung des Verwaltungsgerichtshofs davon nicht ersichtlich. In Wirklichkeit wendet sich die Beschwerde im Gewande der Divergenzrüge gegen die Einzelfallwürdigung des Berufungsgerichts; damit kann sie eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht erreichen.

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3. Die von der Beschwerde erhobene Verfahrensrüge, der Verwaltungsgerichtshof habe die an eine Berufungsbegründung zu stellenden Anforderungen überspannt (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 124a Abs. 6 Satz 3 und Abs. 3 Satz 4 VwGO) und deshalb die Berufung des Klägers zu Unrecht verworfen, greift nicht durch. Denn innerhalb der Frist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO ist – wie von der Beklagten schon in der Vorinstanz zu Recht gerügt – beim Verwaltungsgerichtshof keine Berufungsbegründung eingegangen.

17

Das Bundesverwaltungsgericht ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ohne Einschränkung zur Feststellung der tatsächlichen Grundlagen gerügter Verfahrensmängel im Wege des Freibeweises und damit auch zur Auslegung von Prozesshandlungen der Beteiligten in den Vorinstanzen befugt (BVerwG, Beschluss vom 12. Mai 2022 – 8 B 44.21 – Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 54 Rn. 5). Der maßgebende objektive Erklärungswert bestimmt sich danach, wie der Empfänger nach den Umständen, insbesondere der recht verstandenen Interessenlage, die Erklärung verstehen musste. Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben scheidet eine Auslegung des Schriftsatzes vom 26. Juni 2023 als Berufungsbegründung aus.

18

Zwar hat die Prozessbevollmächtigte nach Zulassung der Berufung innerhalb der Begründungsfrist bei dem Verwaltungsgerichtshof am 27. Juni 2023 einen gesonderten Schriftsatz eingereicht. Dabei handelte es sich jedoch nicht um die erforderliche Berufungsbegründung. Denn diesen Schriftsatz hat sie – entgegen ihrem Beschwerdevorbringen – nicht explizit als Berufungsbegründung bezeichnet. Nur das elektronisch übermittelte Dokument trug ausweislich der elektronischen Gerichtsakte den Namen „1_Berufungsbegründung.pdf“. Der unter dem Aktenzeichen des Berufungs
zulassungsverfahrens übersandte Schriftsatz selbst war unterhalb des Rubrums mit „hier: Begründung Berufungszulassungsantrag“ überschrieben und wurde wie folgt eingeleitet: „… wird der Berufungszulassungsantrag des Klägers vom 23.05.2022 wie folgt begründet: …“. Die Ausführungen mündeten in die zusammenfassende Schlussfolgerung: „Dem Antrag auf Zulassung der Berufung ist nach Vorstehendem wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils stattzugeben.“ Dieser Auslegungsbefund führt zu dem Ergebnis, dass die Klägerseite mit diesem Schriftsatz ihren – angesichts der bereits zugelassenen Berufung – nicht (mehr) statthaften Antrag auf Zulassung der Berufung begründet hat.

19

Eine Umdeutung dieses Schriftsatzes in eine Berufungsbegründung kommt nicht in Betracht. Denn jedenfalls nach Ablauf der Begründungsfrist kann die Begründung eines Berufungszulassungsantrags nicht mehr in eine Berufungsbegründung umgedeutet werden; diese Rechtsmittel sind auf unterschiedliche Ziele gerichtet und wegen des Stufenverhältnisses nicht austauschbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 2008 – 6 C 32.07 – NJW 2009, 162 Rn. 25 sowie Beschlüsse vom 2. Mai 2016 – 9 B 12.16 – NVwZ 2016, 1187 Rn. 8 und vom 15. März 2018 – 4 B 14.18 – NWVBl 2018, 282 Rn. 7 für die Unzulässigkeit einer Umdeutung der Bezeichnung des Rechtsmittels nach Ablauf der Antragsfrist).

20

Erfolglos wendet sich die Beschwerde schließlich gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist. Wie aus den Ausführungen des beschließenden Senats zu der erhobenen Grundsatzrüge ersichtlich, war das Säumnis verschuldet (§ 60 Abs. 1 und § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO).

21

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG.

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