Beschluss des BGH 4. Zivilsenat vom 04.09.2024, AZ IV ZR 197/23

BGH 4. Zivilsenat, Beschluss vom 04.09.2024, AZ IV ZR 197/23, ECLI:DE:BGH:2024:080924BIVZR197.23.0

Verfahrensgang

vorgehend OLG Köln, 8. September 2023, Az: 20 U 383/22
vorgehend LG Köln, 16. November 2022, Az: 26 O 579/21

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8. September 2023 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Richtlinienkonformität des Policenmodells ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Zum Einwand von Treu und Glauben ist auch hier eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht erforderlich (vgl. Senatsurteile
vom 19. Juli 2023 – IV ZR 268/21, BGHZ 238, 32 Rn. 13 ff.; vom 15. Februar 2023 – IV ZR 353/21, BGHZ 236, 163 Rn. 27 ff. m.w.N.
).

Der Senat hat auch die Rügen einer Verletzung nach Artt. 3 Abs. 1, Art 103 Abs. 1 GG geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 119.715,59 €

Prof. Dr. Karczewski        Harsdorf-Gebhardt        Dr. Brockmöller

                         Dr. Bußmann                Dr. Bommel

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