Beschluss des BGH 4. Zivilsenat vom 04.09.2024, AZ IV ZR 19/24

BGH 4. Zivilsenat, Beschluss vom 04.09.2024, AZ IV ZR 19/24, ECLI:DE:BGH:2024:040924BIVZR19.24.0

Verfahrensgang

vorgehend OLG Düsseldorf, 30. Januar 2024, Az: 4 U 242/22
vorgehend LG Düsseldorf, 25. November 2022, Az: 9a O 109/22

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Januar 2024 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Richtlinienkonformität des Policenmodells ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Zum Einwand von Treu und Glauben ist auch hier eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2021 – IV ZR 268/21, BGHZ 238, 32 Rn 13 m.w.N.).

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: bis 30.000 €

Prof. Dr. Karczewski                Harsdorf-Gebhardt                Dr. Brockmöller

                              Dr. Bußmann                            Dr. Bommel

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