BGH 6. Strafsenat, Beschluss vom 04.09.2024, AZ 6 StR 401/24, ECLI:DE:BGH:2024:040924B6STR401.24.0
Verfahrensgang
vorgehend LG Hannover, 31. Januar 2024, Az: 70 KLs 19/23
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 31. Januar 2024
a) dahin geändert, dass er der Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis schuldig ist;
b) im Strafausspruch aufgehoben, wobei die zugehörigen Feststellungen Bestand haben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Nach den Feststellungen stellte der Angeklagte für den gesondert Verfolgten D. einen Entladeort und einen Gabelstapler für einen Lkw zur Verfügung, in dem sich 60 Kilogramm Marihuana mit einer Wirkstoffmenge von 4.316,85 Gramm THC befanden.
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2. Der Senat ändert den Schuldspruch analog § 354 Abs. 1 StPO, weil auf diese Tat gemäß § 2 Abs. 3 StGB das am 1. April 2024 in Kraft getretene, hier mildere Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis vom 27. März 2024 (KCanG; BGBl. 2024 I Nr. 109) anzuwenden ist.
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a) Hiernach hat sich der Angeklagte wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG i.V.m. § 27 StGB strafbar gemacht, wofür das Gesetz auch in besonders schweren Fällen – wie in der Regel, wenn sich die Handlung, wie hier, auf eine nicht geringe Menge bezieht (§ 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG) – einen milderen als den vom Landgericht zugrunde gelegten Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG vorsieht.
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b) Die Vorschrift des § 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
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3. Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei Anwendung des milderen KCanG eine niedrigere Strafe verhängt hätte (§ 337 Abs. 1 StPO). Einer Aufhebung der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bedarf es nicht; sie können um ihnen nicht widersprechende ergänzt werden.
Feilcke Wenske Fritsche
Arnoldi Gödicke