BVerwG 1. Wehrdienstsenat, Beschluss vom 29.08.2024, AZ 1 WB 5/24, ECLI:DE:BVerwG:2024:290824B1WB5.24.0
Leitsatz
Die Entscheidung über die Ablösung von der Waffensystemausbildung EUROFIGHTER ist eine anfechtbare dienstliche Maßnahme.
Tenor
Die Ablösung des Antragstellers von der Waffensystemausbildung EUROFIGHTER vom 28. Januar 2021, der Beschwerdebescheid des Inspekteurs der Luftwaffe vom 1. September 2022 und die Entscheidung des Generalinspekteurs der Bundeswehr vom 16. November 2023 werden aufgehoben.
Das Bundesministerium der Verteidigung wird verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Fortsetzung der Waffensystemausbildung EUROFIGHTER des Antragstellers zu entscheiden.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der ihm im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden dem Bund auferlegt.
Tatbestand
1
Der Antrag betrifft die Aufhebung einer Kommandierung zur spanischen Luftwaffe und die Ablösung von der Waffensystemausbildung für Luftfahrzeugführer EUROFIGHTER.
2
Der 1992 geborene Antragsteller ist Berufssoldat und Offizier des Truppendienstes. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit dem September 2048 enden. Im November 2019 wurde er zum Hauptmann befördert und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 eingewiesen. Nach einem erfolgreich absolvierten Studium der Luft- und Raumfahrttechnik (Bachelor of Science) und des Technologiemanagements und der Wirtschaftsinformatik (Master of Science) an der Universität der Bundeswehr München und fliegerischer Ausbildung wurde er zum 19. August 2019 für die weitere Ausbildung zur 1. Fliegenden Staffel des … versetzt.
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Von dort aus wurde er mit Personalverfügung vom 20. Mai 2020 für den Zeitraum vom 2. Juni 2020 bis zum 18. Dezember 2020 für die Teilnahme am Lehrgang Waffensystemausbildung Luftfahrzeugführer EUROFIGHTER zur Spanischen Luftwaffe, … kommandiert.
4
In einem Bericht des Ausbildungsverbandes vom 24. September 2020 wurde in Bezug auf den Antragsteller und einen weiteren in derselben Ausbildung befindlichen deutschen Offizier Folgendes vorgeschlagen:
„Endgültiger Abbruch der Flugausbildung dieser beiden Luftfahrzeugführer in Spanien, die dann nach Deutschland zurückkehren würden, um ihre von der deutschen Luftwaffe festgelegte berufliche Laufbahn fortzusetzen.“
5
Dem Vorschlag vorangestellt sind eine Darstellung des Sachverhalts, der Verweis auf Bezugsdokumente, eine Beurteilung und Schlussfolgerungen. Dort heißt es, der Antragsteller habe am Ende seines Aufenthaltes in … die LCR-Qualifikation nicht erreichen können. Er und ein weiterer deutscher Lehrgangsteilnehmer hätten bei der Durchführung der bisherigen Einsätze keine ausreichenden Leistungen gezeigt. Nachdem die Luft-Luft-Phase bereits so gut wie abgeschlossen sei und die Luft-Boden-Einsätze kurz bevorständen, sei das erreichte Leistungsniveau beim Antragsteller nicht ausreichend, um den Lehrgang zu bestehen und am Ende des Programms, die LCR-Qualifikation zu erwerben. Darüber hinaus seien bei bestimmten Einsätzen aufgrund der mangelhaften Leistungen Situationen eingetreten, in denen das Eingreifen des Fluglehrers notwendig gewesen sei, um die Flugsicherheit nicht zu gefährden. Auszugsweise heißt es wörtlich:
„[…] Die betreffenden an der Ausbildung teilnehmenden Luftfahrzeugführer, Hauptmann H. und […] haben zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Berichts keine ausreichenden Leistungen im Luftfahrzeug erreicht und kein mindestens erforderliches Befähigungsniveau nachgewiesen, wobei sie nicht nur unter taktischen Gesichtspunkten, sondern auch, was noch beunruhigender ist, in den fliegerischen Grundlagen (Instrumentenflug, Verbandsflug, Landemanöver) wiederholt schwerwiegende Fehler begingen, die manchmal sogar die Flugsicherheit gefährdeten. Sie haben die Luft-Luft-Phase nicht bestanden, es ist absehbar, dass sie angesichts der Stagnation ihres Fortschritts die Luft-Boden-Phase nicht bestehen können und aus offensichtlichen Sicherheitsgründen ist es sogar unwahrscheinlich, dass sie die in dieser Phase vorgesehenen Alleinflüge durchführen können. […]“
6
Dem Bericht angefügt ist ein englischsprachiger Anhang A, der die Defizite des Antragstellers im Rahmen der Ausbildung näher erläutert.
7
Einer der Unterzeichner dieses Berichtes, Oberstleutnant … M., informierte den Dezernatsleiter Luft Ib des Luftwaffentruppenkommandos, Oberst i.G. H. auf dessen Nachfrage vom 25. September 2020 in mehreren E-Mails über die Angelegenheit und übersandte auf diesem Weg ergänzende Informationen und Unterlagen. Am 1. Oktober 2020 teilte er unter anderem mit, dass er die betroffenen Offiziere über den Bericht informiert habe („Just also I talked with them in my office, first as Commander of the Fighter Group, to inform them about the ‚official report‘, as I understand they have the right to know their situation, […]“).
8
Mit E-Mail vom 8. Oktober 2020 bat Oberst i.G. H. das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, in Abstimmung mit den Stammtruppenteilen der betroffenen Soldaten, deren Rückführung ins Inland zu koordinieren und entsprechende Kommandierungsverfügungen vorzubereiten.
9
Oberst i.G. H. erhielt zudem unter dem 19. Oktober 2020 Berichte deutscher Offiziere, die als Fluglehrer an dem Lehrgang in Spanien beteiligt waren, über ihre persönlichen Eindrücke der Leistungen der beiden Offiziere, deren Ablösung vom Lehrgang vorgeschlagen worden war. Zu seinen Eindrücken vom Antragsteller nahm Major … Z. dort Stellung.
10
Am 20. Oktober 2020 korrigierte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr die Personalverfügung vom 20. Mai 2020 und bestimmte den Kommandierungszeitraum vom 2. Juni 2020 bis 16. November 2020. Hiernach sollte der Antragsteller seinen Dienst telefonisch am 16. November 2020 antreten und sich anschließend in Quarantäne begeben.
11
Am 3. Februar 2021 wurde dem Antragsteller eine Aktennotiz von Oberst i.G. H. vom 28. Januar 2021 eröffnet.
12
In dieser referierte der Verfasser einzelne Bestimmungen der Ausbildungskooperationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Spanien, der Zentralvorschrift A1-271/5-8901 sowie von Ausbildungsvorschriften der spanischen Luftwaffe (Punkte 1 bis 3). Er verwies auf den Bericht der spanischen Luftwaffe vom 24. September 2020 (Punkt 4) und führte unter Punkt 5 aus, die Einschätzung aus dem Bericht der spanischen Luftwaffe werde in allen wesentlichen Punkten durch einen Bericht vor Ort befindlicher deutscher Fluglehrer vom 19. Oktober 2020 bestätigt. Abschließend heißt es:
„6. Ich stelle daher formal die Ablösung von der Waffensystemausbildung EUROFIGHTER fest. Hptm … H. und Hptm […] haben nicht das Potential bewiesen, die Ausbildung in der geforderten Qualität erfolgreich abzuschließen.
7. Ich schlage vor Hptm H. und Hptm […] aufgrund der bereits gezeigten Leistungen für eine weitere fliegerische Verwendung im Bereich Waffensystemoffizier oder Führer unbemannter Luftfahrzeuge zu betrachten. Der Entzug des Militärflugzeugführerscheins (MFS) ist nicht angezeigt.“
13
Am 2. März 2021 legte der Antragsteller unter Bezugnahme auf die Aktennotiz Beschwerde „gegen die Ablösung […] von der Waffensystemausbildung EUROFIGHTER“ sowie „gegen den Abbruch der Ausbildung im Rahmen der Waffensystemausbildung EUROFIGHTER in Spanien“ ein, die er nach Einsichtnahmen in die Beschwerdeakten unter dem 6. Januar 2022 und dem 20. Juni 2022 begründete.
14
Er rügte im Wesentlichen, dass die rechtliche Grundlage für seine Ablösung von der Waffensystemausbildung fehle. Eine taugliche Grundlage bilde insbesondere die mit E-Mail vom 1. Februar 2021 übersandte Aktennotiz nicht. Die Ablösung sei wegen eines Ermessensnichtgebrauchs rechtswidrig. Oberst i.G. H. habe die Ablösung nur formal festgestellt und damit ohne eigene Prüfung und Bewertung den durch die spanischen Ausbilder vorentschiedenen Sachverhalt bestätigt. Die Ablösung sei auch deshalb rechtswidrig, weil ein ordnungsgemäßes rechtsstaatliches Verfahren nach deutschem Recht, das die Ankündigung der Ablösung, eine Anhörung und die Einleitung eines Untersuchungsausschusses mit der Einholung von Ausbilder- und flugärztlichen Stellungnahmen verlange, nicht durchgeführt worden sei. Er unterliege als Soldat dem deutschen Dienstrecht. Hieraus folgende rechtsstaatliche Anforderungen an das Verfahren dürften nicht unterlaufen werden. Der Verfahrensfehler der unterbliebenen Anhörung sei im Beschwerdeverfahren nicht mehr heilbar. Die Voraussetzungen einer Ablösung seien zudem nicht nachgewiesen. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür liege beim Dienstherrn. Er verweise auf die Stellungnahme von Staffelkapitän Oberstleutnant S. vom 9. Dezember 2020, nach der die entscheidungserheblichen Tatsachen durch die Dokumente zur spanischen Ausbildung nicht nachgewiesen seien. Die Gradesheets hätten erst nach der Entscheidung über den Abbruch der Ausbildung vorgelegen. In Spanien gebe es keinen nachvollziehbaren Ausbildungsplan oder nachvollziehbare Ausbildungsmodalitäten. Es sei nicht klar geregelt, was im Falle der Nichterreichung des Ausbildungszieles geschehe. Die Ausbildung in Spanien sei zudem strukturell ungenügend. Zum Teil sei unqualifiziertes Personal eingesetzt worden. Eine Einzelausbildung sei zumeist nicht erfolgt. Das Übungsmaterial sei unzureichend gewesen. Technische Mängel hätten bewertungsrelevante Formationsflüge verhindert. Videoaufzeichnungen seien nicht für Nachschulungen genutzt worden. Wiederholungsgelegenheiten seien nicht eingeräumt worden. Fehler des Flugpersonals seien ihm angelastet worden. Bewertungen seien teilweise widersprüchlich. Gerügt werde schließlich eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, da im Verhältnis zu an anderen Standorten ausgebildeten Piloten keine Chancengleichheit bestehe. Diese würden anders als er über Defizite und Verbesserungsmöglichkeiten aufgeklärt, erhielten zusätzliche Übungsmöglichkeiten, Gelegenheit zur Stellungnahme und eine ganzheitliche Betrachtung ihres Leistungsbildes. Die fragliche Aktennotiz sei ihm wie ein Verwaltungsakt eröffnet worden und habe Regelungs- und Außenwirkung gehabt. Wäre sie eine bloße Ankündigung gewesen, so sei er nicht von der Ausbildung abgelöst worden und müsse umgehend in diese zurückgeführt werden. Maßnahmen einer ausländischen Dienststelle müssten von der deutschen Personalführung auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Soweit sich aus Nr. 518 Zentralvorschrift A1-271/5-8901 etwas Anderes ergebe, begründe dies die Rechtswidrigkeit. Der deutsche Dienstherr dürfe ihm sein Beschwerderecht nicht entziehen, indem er die Entscheidung ohne Nachprüfungsmöglichkeit in die Hände Dritter gebe.
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Mit Schriftsatz vom 21. Januar 2022 legte er zudem Beschwerde gegen die 1. Korrektur vom 20. Oktober 2020 der Kommandierung vom 20. Mai 2020 und die Ablösung von der Teilnahme am Lehrgang Waffensystemausbildung für Luftfahrzeugführer EUROFIGHTER ein. Dass nach Auffassung des Inspekteurs der Luftwaffe bereits die Änderung der Kommandierung die beschwerdefähige Grundlage der Ablösung von der Ausbildung sei, sei ihm erst mit der Entscheidung über die Beschwerde des gleichzeitig mit ihm abgelösten Kameraden bekannt geworden. Daher sei die Beschwerdefrist nach § 7 WBO verlängert.
16
Mit dem Antragsteller am 11. Oktober 2022 ausgehändigten Bescheid vom 1. September 2022 wies der Inspekteur der Luftwaffe die Beschwerden als unzulässig zurück. Zwar sei die Verkürzung des Kommandierungszeitraumes durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr verfügt worden. Die fachliche Eignung sei aber durch die Luftwaffe und nicht durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr oder vorgesetzte Stellen zu beurteilen. Da die Verkürzung des Kommandierungszeitraums durch das Luftwaffentruppenkommando veranlasst worden sei, sei der Inspekteur der Luftwaffe nach § 9 Abs. 1 Satz 1 WBO für die Beschwerdebearbeitung zuständig. Die Beschwerde sei insoweit verfristet. Zwar sei nicht mehr zu ermitteln, wann die Personalverfügung ausgehändigt worden sei. Jedoch habe der Antragsteller am 27. Oktober 2020 wie dort angeordnet die Rückreise nach Deutschland angetreten und daher spätestens an diesem Tag Kenntnis vom Beschwerdeanlass gehabt. Die Beschwerden vom 2. März 2021 und vom 21. Januar 2022 seien daher nach Ablauf der Monatsfrist erhoben. Die Aktennotiz vom 28. Januar 2021 sei ein behördeninterner Vorgang ohne Außenwirkung und fasse den Sachverhalt für den internen Gebrauch zusammen. Sie begründe daher keine Beschwer.
17
Außerhalb des Beschwerdebescheides sei der Inspekteur der Luftwaffe im Rahmen der Dienstaufsicht dem Vorbringen nachgegangen, sehe aber keinen Anlass zum Einschreiten. Nach Nr. 518 der Zentralvorschrift A1-271/5-8901 richte sich das Verfahren nach der Technischen Absprache zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem Verteidigungsministerium des Königreichs Spanien über die Ausbildung von Luftfahrzeugbesatzungen der Deutschen Luftwaffe im Rahmen der Waffensystemschulung EUROFIGHTER vom 12. Dezember 2017. Nachdem die spanische Ausbildungseinrichtung nachvollziehbar dargelegt habe, dass er aufgrund der aufgezeigten Mängel den nächsten Ausbildungsabschnitt voraussichtlich nicht bestehen werde, sei er vom Lehrgang abgelöst und aus der Ausbildung herausgelöst worden, da die Weiterbildung der Ausbildung keinen Sinn mache. Dies sei ermessensfehlerfrei. Der Antragsteller werde künftig als Führer unbemannter Luftfahrzeuge verwendet.
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Hiergegen erhob der Antragsteller unter dem 23. September 2022 weitere Beschwerde, die nach erneuter Akteneinsicht begründet wurde. Er verweise auf seine Beschwerdebegründung. Es fehle an einem für die Ermessensbildung vorgesehenen rechtsstaatlichen Verfahren. Eine Beendigung der Ausbildung allein durch Entscheidung des spanischen Fluglehrers sei mit nationalem Dienstrecht nicht in Einklang zu bringen. Soweit dies von den herangezogenen Vorschriften vorgesehen sei, sei dies rechtswidrig. Seine Ablösung von der Waffensystemausbildung könne nur im Einklang mit deutschem Dienstrecht erfolgen. Der Gleichheitssatz verlange die Einhaltung des für Auszubildende an anderen Standorten vorgesehenen Verfahrens, insbesondere die Einberufung eines Untersuchungsausschusses. Er habe davon ausgehen müssen, dass die Beendigung der Ausbildung durch den spanischen Ausbilder kein beschwerdefähiger Bescheid sei. Fehle es an einem solchen, könne die eingelegte Beschwerde nicht verfristet sein. Die Aktennotiz vom 28. Januar 2021 sei ihm wie ein Verwaltungsakt eröffnet worden. Damit sei ihm erstmals die Ablösung von der Ausbildung bekannt gegeben worden. Dies sei auch unmissverständlich als formale Feststellung bezeichnet worden. Hiergegen bestehe eine Rechtsschutzmöglichkeit, von der fristgerecht Gebrauch gemacht worden sei. Nr. 518 Zentralvorschrift A1-271/5-8901 übertrage die Entscheidungsgewalt des Dienstherrn nicht auf einen internationalen Ausbilder.
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Mit dem Antragsteller am 5. Dezember 2023 ausgehändigten Bescheid vom 16. November 2023 wies der Generalinspekteur der Bundeswehr die weitere Beschwerde als zulässig, aber unbegründet zurück. Soweit die Beschwerde sich gegen die Ablösung von der Waffensystemausbildung EUROFIGHTER in Spanien und die Änderung der Kommandierung dorthin richte, sei sie zutreffend als unzulässig zurückgewiesen worden. Von dem Bericht vom 24. September 2020, in dem der Abbruch der Ausbildung in Spanien vorgeschlagen worden sei, habe der Antragsteller spätestens am 1. Oktober 2020 in einem Gespräch mit Oberstleutnant … M. erfahren. Die Ablösung sei mit Verfügung vom 20. Oktober 2020 durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr in der Form der Verkürzung des Kommandierungszeitraumes erfolgt. Diese sei ihm jedenfalls mehr als einen Monat vor dem Eingang seiner Beschwerde bekannt gegeben worden, so dass diese verfristet sei. Soweit sich der Antragsteller gegen die Aktennotiz vom 28. Januar 2021 wende, sei die Ausgangsbeschwerde zulässig, aber unbegründet. Zwar könne sich ein Soldat gegen jede unrichtige Behandlung durch Vorgesetzte oder Dienststellen richten und nicht nur gegen dienstliche Maßnahmen, so dass die Beschwerde hiergegen zulässig sei. Sie sei aber mangels einer Verletzung der Rechte des Antragstellers unbegründet. Die Aktennotiz sei eine zutreffende Sachverhaltszusammenfassung und diene nur Informations-, aber nicht Regelungszwecken. Dies ergebe sich nach der Bezeichnung und dem Inhalt durch Auslegung des objektiven Erklärungsgehalts. Etwas Anderes folge nicht aus der Bezeichnung als formale Feststellung und der Eröffnung der Aktennotiz.
20
Dem Vorbringen sei im Rahmen der Dienstaufsicht nachgegangen worden. Die gerügte sachwidrige Ungleichbehandlung liege nicht vor. Dass für die Pilotenausbildung in Spanien andere Vorschriften gälten als für die Ausbildung in Deutschland sei durch das völkerrechtliche Territorialprinzip gerechtfertigt. Die Ablösung vom spanischen Lehrgang durch die Verkürzung der Kommandierung gebe keinen Anlass zu Dienstaufsichtsmaßnahmen. Nach substantiierter Darlegung der fliegerischen Mängel des Antragstellers habe der spanische Staffelkapitän den Abbruch der Ausbildung vorgeschlagen. Die weitere Lehrgangsteilnahme entgegen dieser Empfehlung sei nicht sachgerecht und rechtlich Spanien gegenüber nicht durchsetzbar. Die Art und Weise der Pilotenausbildung in Spanien unterliege nicht der deutschen Dienstaufsicht. Rechtliches Gehör sei ihm im Rahmen des Gespräches mit Oberstleutnant … M. gewährt worden.
21
Hiergegen hat der Antragsteller am 18. Dezember 2023 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Der Generalinspekteur der Bundeswehr hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 2. Februar 2024 dem Senat vorgelegt.
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Der Antragsteller macht geltend, seine Beschwerde habe sich von Anfang an gegen die durch Eröffnung der Aktennotiz festgestellte Ablösung von der Waffensystemausbildung EUROFIGHTER gerichtet. Diese dienstliche Maßnahme sei mangels Durchführung des von der Zentralvorschrift A1-271/5-8901 vorgesehenen Verfahrens rechtswidrig. Zudem sei sie auch inhaltlich rechtswidrig, weil die Bewertung der Leistungen des Antragstellers unzutreffend und in einem defizitären Bewertungsverfahren erfolgt sei. Die Beschwerde gegen die Aktennotiz, die ihm erstmalig die Ablösung von der Waffensystemausbildung eröffnet habe, sei zulässig. Die Ablösung sei ihm nicht bereits durch einen spanischen Ausbilder mitgeteilt worden. Sie sei auch nicht durch die Verkürzung des Kommandierungszeitraumes erfolgt. Die Ablösung von der Waffensystemausbildung liege auch nicht in der Ablösung von der konkreten Ausbildung in Spanien. Als Soldat unterliege er dem deutschen Dienstrecht. Dieses gebe ihm einen Anspruch darauf, dass ein Nichtbestehen der Ausbildung in einem nach Maßgabe der Nummern 501 ff. ZV A1- 271/5-8901 korrekten Verfahren erfolge. Hieran fehle es. Durch Erklärung des spanischen Ausbildungsleiters könne allenfalls die Ausbildung in Spanien beendet werden, aber keine abschließende Entscheidung über die Fortsetzung der Ausbildung als solche getroffen werden. Die spanischen Ausbilder hätten folgerichtig auch nur empfohlen, die Ausbildung zu unterbrechen. Dies müsse er nicht als Ablösung von der Waffensystemausbildung EUROFIGHTER als solcher verstehen. Läge die abschließende Entscheidung des deutschen Dienstherrn nicht in der fraglichen Aktennotiz würde es bis heute an einer Ablösung von der Waffensystemausbildung fehlen und er wäre allein deswegen in eine entsprechende Verwendung zu führen.
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Aus dem chronologischen Ablauf ergebe sich, dass vor der Aktennotiz vom 28. Januar 2021 noch keine Entscheidung über seine Ablösung aus der fliegerischen Ausbildung getroffen worden sei, vielmehr habe Oberst i.G. H. durch Anforderung weiterer Berichte ermittelt. Dessen E-Mail vom 8. Oktober 2020 bestätige das Fehlen einer abschließenden Entscheidung. Erst die Aktennotiz markiere den Verfahrensabschluss. Mangels eines der ZV A1-271/5-8901 genügenden Verfahrens fehle es an der rechtlichen Grundlage für eine rechtmäßige Feststellung seiner Ablösung von der Ausbildung und an einer eigenständigen Bewertung des Sachverhaltes. Es liege ein Ermessensausfall vor. Der Dienstherr habe den ihm obliegenden Nachweis einer mangelnden Eignung für die Ausbildung nicht geführt. Die Feststellungen der spanischen Ausbilder seien ungeprüft übernommen worden und unzutreffend. Gerügt werde eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung mit in Deutschland für das Waffensystem ausgebildeten Soldaten, die nach anderen Standards und in einem rechtsstaatlich ausgestalteten Verfahren ausgebildet würden. Die Technische Absprache vom 12. Dezember 2017 habe seit dem 30. September 2021 keine Gültigkeit mehr. Das dort vorgesehene System weiche zu seinem Nachteil vom System nach der ZV A1-271/5-8901 ab. Wegen der ungerechtfertigten Ungleichbehandlung sei die Chancengleichheit zu in Deutschland ausgebildeten Piloten verletzt.
24
Der Antragsteller beantragt,
den Bescheid des Generalinspekteurs der Bundeswehr vom 16. November 2023 sowie den Bescheid des Inspekteurs der Luftwaffe vom 1. September 2022 und die Ablösung des Antragstellers von der Waffensystemausbildung EUROFIGHTER, ihm bekannt gegeben am 3. Februar 2021 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Waffensystemausbildung EUROFIGHTER des Antragstellers fortzusetzen.
25
Der Generalinspekteur der Bundeswehr verweist auf die Beschwerdebescheide und macht geltend, der Antrag sei unzulässig, soweit er sich gegen die Aktennotiz vom 28. Januar 2021 richte. Diese stelle keine dienstliche Maßnahme dar. Sie habe keinen eigenen Regelungsinhalt und sei nur deklaratorisch. Die Ablösung des Antragstellers von der Waffensystemausbildung EUROFIGHTER sei durch die Ablösung von dem Lehrgang in Spanien erfolgt. Für die Waffensystemausbildung des Antragstellers 2020 sei die 2017 geschlossene Technische Absprache maßgeblich gewesen. In dieser sei die Geltung der spanischen Dienst- und Ausbildungsvorschriften festgelegt. Der Ausbildungsplan der spanischen Luftwaffe bestimme, dass die an der Ausbildung Teilnehmenden durch ein kontinuierliches Beurteilungssystem bewertet würden. Bei mangelhaftem Lernfortschritt obliege es dem Führer der Ausbildungsstaffel, ggf. den Abbruch der weiteren Ausbildung vorzuschlagen. Dies sei hier am 24. September 2020 geschehen. Nach dem in einer E-Mail vom 1. Oktober 2020 mitgeteilten Inhalt des Gespräches des Antragstellers mit Oberstleutnant … M. sei dem Antragsteller bewusst gewesen, dass die Verkürzung des Kommandierungszeitraumes auch die Ablösung von der Waffensystemausbildung als solcher sei.
26
Nach der ZV A1-271/5-8901 sei für die deutsche Pilotenausbildung eine Wiederholung von Flugmusterausbildungen im Falle des Nichtbestehens nicht vorgesehen. Die vom Antragsteller in Bezug genommene Nr. 408 ZV A1-271/5-8901 erfasse Anwärter nicht. Daher sei mit dem Nichtbestehen der Ausbildung in Spanien die Ausbildung in Gänze beendet. Um dies aktenkundig zu machen und beteiligte Dienststellen zu informieren sowie wegen eines Vorschlages zur weiteren Verwendung des Antragstellers sei die Aktennotiz erstellt. Sie berühre die Rechtssphäre des Antragstellers nicht. Soweit dieser sich gegen die Korrektur der Kommandierungsverfügung wende, sei der Antrag unbegründet. Die Beschwerden hiergegen seien verfristet, da der Antragsteller spätestens mit seiner Rückkehr nach Deutschland um den 16. November 2020 Kenntnis vom Beschwerdeanlass gehabt habe.
27
Mit Verfügung der Berichterstatterin vom 27. Juni 2024 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass eine Aufhebung der Beschwerdebescheide, soweit diese über die Beschwerde gegen die Änderung der Kommandierung entscheiden, wegen der Unzuständigkeit des Inspekteurs der Luftwaffe und des Generalinspekteurs in Betracht kommt. Der Antragsteller ist dem nicht entgegengetreten. Der Generalinspekteur hat ausgeführt, man habe die Beschwerde des Antragstellers zu dessen Gunsten als Beschwerde gegen die Ablösung von der Waffensystemausbildung in Gänze verstanden und die Beschwerde vom 21. Januar 2022 nur als Konkretisierung der ursprünglichen Beschwerde. Da die Entscheidung letztlich nicht durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr getroffen worden sei, sondern durch das Luftwaffentruppenkommando, habe man die Zuständigkeit des Inspekteurs der Luftwaffe für vertretbar gehalten.
28
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
Entscheidungsgründe
29
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat ganz überwiegend Erfolg.
30
1. Der auf Aufhebung der Beschwerdebescheide gerichtete Antrag ist zulässig und begründet, soweit er die Personalverfügung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 20. Oktober 2020 – die Verkürzung des Zeitraums der Kommandierung zu dem Lehrgang in Spanien – betrifft. Denn insoweit hat über die Beschwerden nicht die zuständige Stelle entschieden. Die Bescheide sind daher insoweit bereits formell rechtswidrig und verletzen das subjektiv-öffentliche Recht des Antragstellers aus § 34 SG.
31
a) Das Beschwerderecht gehört zu den im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes erwähnten Rechten, die mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 17 Abs. 1 i. V. m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO geltend gemacht werden können (BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2019 – 1 WB 2.19 – juris Rn. 23 m. w. N.). Das Beschwerderecht gibt nicht nur einen Anspruch auf einen den Vorgaben der §§ 12, 13 WBO entsprechenden Beschwerdebescheid (BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2019 – 1 WB 2.19 – juris Rn. 24), es richtet sich auch auf die Einhaltung der Vorgaben zur Zuständigkeit aus § 9 und § 16 Abs. 3 WBO. Hiernach muss auch die zuständige Stelle über eine Feststellung nach Maßgabe von § 13 Abs. 1 Satz 4 WBO entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2022 – 1 WB 17.22 – juris Rn. 18).
32
b) Jedenfalls die Beschwerde vom 21. Januar 2022 wendet sich im Wortlaut eindeutig gegen eine Personalmaßnahme des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr. Insoweit führt der Beschwerdeweg nicht zum Inspekteur der Luftwaffe, sondern unmittelbar zum Bundesministerium der Verteidigung. Dieses hat zu entscheiden, ob die Änderung des Kommandierungszeitraumes fristgerecht mit einem Rechtsbehelf angegriffen und rechtmäßig gewesen ist. Etwas Anderes folgt auch nicht aus dem Vortrag des Generalinspekteurs zu dem rechtlichen Hinweis der Berichterstatterin. Insbesondere war nach dem eindeutigen Wortlaut der Beschwerde vom 2. März 2021 nicht anzunehmen, dass diese sich gar nicht gegen die Kommandierungsverfügung richten würde. Dies wird auch dem inhaltlichen Vortrag der Beschwerde nicht gerecht, die gerade auf die Rechtsauffassung des Inspekteurs der Luftwaffe reagieren will, mit der bestandskräftigen Kommandierungsverfügung sei eine abschließende Klärung der Ablösung von der Waffensystemausbildung erfolgt.
33
Es trifft allerdings nicht zu, dass mit der Verkürzung der Kommandierungsdauer eine Beendigung nicht nur eines konkreten Lehrganges, zu dem kommandiert worden war, verbunden ist, sondern auch eine Wiederholungslehrgänge ausschließende Ablösung von der Waffensystemausbildung EUROFIGHTER als solcher. Denn es ist nach dem Inhalt der Personalverfügung vom 20. Oktober 2020 für den Empfänger zwar ohne Weiteres erkennbar, dass er den konkreten Lehrgang nicht mehr mit Erfolg abschließen kann, wenn er ihn nicht bis zu seinem vorgesehenen Ende besucht. Dass damit aber automatisch der Ausschluss der Fortsetzung der Ausbildung an einer anderen Ausbildungsstelle verbunden sein soll, war der nicht mit einer Begründung versehenen Personalverfügung aus objektiver Empfängersicht nicht zu entnehmen. Es lag auch nicht deshalb auf der Hand, weil dem Antragsteller durch einen spanischen Oberstleutnant das Ergebnis des Berichts vom 24. September 2020 eröffnet wurde, da ein spanischer Offizier diese Frage weder zu entscheiden hatte noch im Bericht vom 24. September 2020 entschieden hat.
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2. Der Antrag ist entgegen der Einschätzung des Generalinspekteurs der Bundeswehr aber auch im Übrigen zulässig. Insbesondere handelt es sich bei der Aktennotiz vom 28. Januar 2021 um eine truppendienstliche Maßnahme, deren Aufhebung als Teil des auch im Übrigen zulässigen Verpflichtungsantrages statthaft beantragt werden kann.
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a) Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO kann mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder deren Unterlassung rechtswidrig sei. Merkmal einer Maßnahme in diesem Sinne ist (u. a.), dass sie unmittelbar gegen den Soldaten gerichtet ist oder – obwohl an andere Soldaten gerichtet – in Form einer Rechtsverletzung oder eines Pflichtenverstoßes in seine Rechtssphäre hineinwirkt. Überlegungen, Bewertungen, Stellungnahmen oder Zwischenentscheidungen, die lediglich der Vorbereitung von truppendienstlichen Maßnahmen oder Personalmaßnahmen dienen, sind hingegen als Elemente innerdienstlicher Willens- und Meinungsbildung noch keine die Rechte eines Soldaten unmittelbar berührenden Maßnahmen; sie sind infolgedessen einer selbstständigen gerichtlichen Nachprüfung nicht zugänglich (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Oktober 2012 – 1 WB 59.11 – juris Rn. 27, vom 25. September 2014 – 1 WB 49.13 – juris Rn. 21 und vom 2. September 2020 – 1 WB 57.19 – juris Rn. 14).
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Nicht zu den isoliert anfechtbaren truppendienstlichen Maßnahmen gehören des weiteren Rechtsauskünfte oder rechtliche Informationen (vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 27. Mai 2009 – 1 WB 18.09 – Rn. 19, 20, vom 22. März 2011 – 1 WB 9.11 – Rn. 31 jeweils m. w. N. und vom 14. Dezember 2017 – 1 WB 10.17 – juris Rn. 19) und das Ergebnis oder die Durchführung einer dienstaufsichtlichen Prüfung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. August 2007 – 1 WB 51.06 – juris Rn. 20, vom 23. Mai 2019 – 1 WB 8.19 – juris Rn. 19 m. w. N. und vom 26. November 2020 – 1 WB 75.19 – juris Rn. 26).
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b) Hiernach stellt die angegriffene Aktennotiz eine mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angreifbare Maßnahme dar, da es sich weder um eine bloße Auskunft über eine von einer anderen Stelle getroffene dienstliche Maßnahme, noch um eine bloß vorbereitende Zwischenentscheidung handelt. Vielmehr entschied Oberst i.G. H. aus der hier maßgeblichen objektiven Empfängersicht abschließend, die Waffensystemausbildung EUROFIGHTER des Antragstellers endgültig zu beenden.
38
aa) Die Lehrgangsteilnahme des Antragstellers bei der spanischen Luftwaffe erfolgte im Rahmen der „Technischen Absprache zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem Verteidigungsministerium des Königreichs Spanien über die Ausbildung von Luftfahrzeugbesatzungen der Deutschen Luftwaffe im Rahmen der Waffensystemschulung EUROFIGHTER“ (im Folgenden: TA) vom 11./12. Dezember 2017. In dieser bis zum 30. September 2021 wirksamen (Abschnitt 15 Absatz 1 TA) Vereinbarung erklärte sich das spanische Verteidigungsministerium bereit, dem Bundesministerium der Verteidigung Lehrgangsplätze zur Waffensystemschulung EUROFIGHTER bereitzustellen und deutsche Luftfahrzeugführer in dem durch die im Anhang A zur TA aufgeführten spanischen Ausbildungsbestimmungen (Syllabus) bestimmten Umfang theoretisch und praktisch auszubilden (Abschnitt 1 TA). Festgelegt wurden ausbildungsbezogene Leistungen der Teilnehmer (Abschnitt 1 TA), Ansprechstellen (Abschnitt 3 TA) Vorgaben für die Auswahl des auszubildenden deutschen Personals (Abschnitt 4 TA), finanzielle Bestimmungen (Abschnitt 5 TA) sowie die Erteilung von Zeugnissen für erfolgreiche Ausbildungsleistungen (Abschnitt 6 TA). Abschnitt 7 TA regelt – einige – rechtliche Aspekte. Hiernach sollte die Bundeswehr deutsche Lehrgangsteilnehmer anweisen, Anweisungen spanischen Ausbildungspersonals Folge zu leisten. Über Verstöße hiergegen durch deutsche Auszubildende sollte informiert und deren Ablösung auf Antrag der spanischen Luftwaffe veranlasst werden. Disziplinarische Befugnisse verblieben aber bei nationalen Vorgesetzten. Gemäß Abschnitt 8 TA sollte sich auch die truppendienstliche und verwaltungsmäßige Unterstellung des auszubildenden deutschen Personals nach den Vorschriften des deutschen Teilnehmers richten. Weitere Abschnitte regelten Dienstzeit und Urlaub (Abschnitt 9 TA), Betreuungseinrichtungen (Abschnitt 10 TA), die medizinische Versorgung (Abschnitt 11 TA), den Umgang mit Todesfällen (Abschnitt 12 TA), Flugunfalluntersuchungen (Abschnitt 13 TA) sowie die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten der teilnehmenden Streitkräfte hinsichtlich der Auslegung und Anwendung der TA (Abschnitt 14 TA) und die Wirksamkeitsdauer und Änderungen (Abschnitt 15 TA).
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Der erfolgreiche Abschluss des in Rede stehenden Lehrganges war erforderlich für den Erwerb einer Muster- und Instrumentenflugberechtigung (vgl. Nr. 401. ff. ZV A1-271/4-8901 „Lizenzierung von Personal bemannter Luftfahrzeuge“) als Teil einer militärisch nutzbaren und aus der Erlaubnis in Form des Militärluftfahrzeugführerscheins und der in Rede stehenden Berechtigung bestehenden Lizenz. Im Falle des Erwerbes dieser Berechtigung ist die – maximal ein Jahr lang gültige – Berechtigung in ein Beiblatt zum – hier durch den Antragsteller bereits in den USA erworbenen und nicht entzogenen – Militärluftfahrzeugführerschein einzutragen. Für den Erwerb dieser Berechtigung waren Verfahrensvorgaben in der ZV A1-271/5-8901 „Prüfungen des Personals bemannter und unbemannter Luftfahrzeuge“ vorgesehen. Diese sieht vor, dass unverzüglich ein Untersuchungsausschuss einzusetzen ist, wenn bei einer Person, die sich als Anwärter in der Ausbildung zum Luftfahrzeugbesatzungsangehörigen befindet, Umstände bekannt werden, die auf unzureichende fachliche Kenntnisse oder Leistungen schließen lassen (Nr. 501 Satz 1 ZV A1-271/5-8901). Die Einsetzung ist der betroffenen Person schriftlich mitzuteilen (Nr. 502 ZV A1-271/5-8901). Nach Sachverhaltsaufklärung formuliert der Untersuchungsausschuss einen Entscheidungsvorschlag (Nr. 504 ZV A1-271/5-8901). Die betroffene Person ist hierzu anzuhören (Nr. 505 ZV A1-271/5-8901). Die Entscheidung ist ihr auszuhändigen und zur Fliegerischen Akte zu nehmen (Nr. 507 ZV A1-271/5-8901). Die möglichen Entscheidungen richten sich für Personal ohne durch das Luftfahrtamt der Bundeswehr ausgestellte militärische Erlaubnis/Berechtigung nach Nr. 509 ZV A1-271/5-8901, der unter anderem den „Abbruch der Ausbildung“ ermöglicht. Für Personal mit einer militärischen Erlaubnis oder Berechtigung sind Maßnahmen nach Nr. 512 ZV A1-271/5-8901 vorgesehen, darunter auch die „Ablösung von der Schulung zum Erwerb einer neuen Berechtigung“. Im Abschnitt 5.4 „Zusammensetzung des Untersuchungsausschusses“ heißt es im 2. Absatz von Nr. 518 ZV A1-271/5-8901 auszugsweise:
„Bei multinationalen Ausbildungseinrichtungen im Ausland, an denen die Bundeswehr nur als Lehrgangsteilnehmende auftritt, gelten die Ausführungsbestimmungen gemäß den gültigen Verträgen. Wenn die Bundeswehr an der Ausbildungseinrichtung mit Fluglehrpersonal beteiligt ist und dort international ausdrücklich eine andere Vorgehensweise als in dieser AR vereinbart worden ist, dann gelten die Ausführungsbestimmungen der Ausbildungseinrichtung.“
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bb) Unter Berücksichtigung dieses rechtlichen Rahmens ist die den Beschwerdegegenstand bildende Aktennotiz eine dienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO.
41
Dass es sich um eine unmittelbar gegen den Antragsteller gerichtete und in seine Rechtssphäre hineinwirkende truppendienstliche Maßnahme handelt, folgt allerdings nicht bereits aus dem Umstand, dass die Aktennotiz dem Antragsteller bekannt gegeben wurde und er dies auch durch Handzeichen bestätigte. Auch der Vorbereitung von anfechtbaren Personalentscheidungen dienende interne Zwischenentscheidungen wie etwa die Zuerkennung einer individuellen Förderperspektive werden betroffenen Soldaten bekannt gegeben, ohne dass dies allein bereits eine Anfechtbarkeit begründet.
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Die Bezeichnung als „Aktennotiz“ schließt es demgegenüber aber auch nicht aus, dass eine in der Notiz enthaltene Entscheidung – zumal wenn sie bekannt gegeben wird – Maßnahmecharakter haben und daher anfechtbar sein kann. Auch der Gebrauch des Wortes „formal“ präjudiziert die Frage nach einem Hineinwirken in die Rechtssphäre des Betroffenen nicht. Damit ist nur ausgesagt, dass der fragliche Teil der Aktennotiz – „Ich stelle daher formal die Ablösung von der Waffensystemausbildung EUROFIGHTER fest“ – die Form einer Feststellung hat. Feststellungen können aber ebenso bloß deklaratorisch wie auch konstitutiv sein.
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Entgegen der Einschätzung des Generalinspekteurs handelt es sich nicht um eine bloße Information über eine bereits andernorts getroffene Entscheidung oder eine Rechtsauskunft zu einem nach Maßgabe der anzuwendenden Normen vorgesehenen Automatismus.
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Es kann dahinstehen, ob spanisches Recht – insbesondere der Syllabus 790 – IP 30-68 – den für die Waffensystemausbildung verantwortlichen spanischen Offizieren die Kompetenz einräumen würde, eine solche Entscheidung auszusprechen. Denn sie ist hier nach dem Inhalt des Berichts vom 24. September 2020 konkret jedenfalls nicht getroffen worden. Der Bericht endet nicht mit einer abschließenden Entscheidung, sondern mit einem Vorschlag für eine solche. Dieser Vorschlag bezieht sich zudem allein auf die Fortsetzung der Ausbildung in Spanien und enthält keine Aussage über die weitere Verwendung des Antragstellers in Deutschland. Vielmehr ist ausdrücklich perspektivisch in Aussicht genommen, dass die betroffenen Soldaten „nach Deutschland zurückkehren würden, um dort ihre von der deutschen Luftwaffe festgelegte berufliche Laufbahn fortzusetzen“. Damit ist klargestellt, dass in der Verantwortung der spanischen Luftwaffe keine Entscheidung über die weitere berufliche Laufbahn des Antragstellers getroffen wurde, für die diese auch nicht zuständig wäre.
45
Die Aktennotiz informiert in dem fraglichen Satz auch nicht über eine vom Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr bereits getroffene Entscheidung. Denn die Personalverfügung vom 20. Oktober 2020 beendet lediglich vorzeitig den konkreten Einzellehrgang in Spanien. Sie enthält damit ihrem Wortlaut nach keine Aussage über den weiteren Fortgang der Waffensystemausbildung in Deutschland. Insbesondere ist keine Entscheidung über den Abbruch der Ausbildung oder die Ablösung von ihr getroffen, wie sie nach Nr. 509 Buchst c oder Nr. 512 Buchst. i ZV A1-271/5-8901 vorgesehen ist.
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Die Aktennotiz informiert auch nicht über einen nach Maßgabe der anwendbaren und zumindest über Art. 3 Abs. 1 GG verbindlichen internen Bestimmungen vorgesehenen Automatismus. Denn ein solcher ist weder in der TA noch nach Maßgabe der ZV A1-271/5-8901 vorgesehen. Nr. 504 ZV A1-271/5-8901 sieht für jede der nach Maßgabe dieser Bestimmungen vorgesehenen Maßnahmen, die an Eignungszweifel eines auszubildenden Soldaten anknüpfen, eine Entscheidung vor, die auf der Grundlage einer Empfehlung eines Untersuchungsausschusses ergeht. Dieses Verfahren schließt die Annahme eines Automatismus aus.
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Ein solcher ist selbst dann nicht vorgesehen, wenn nach Maßgabe Nr. 518 2. Absatz ZV A1-271/5-8901 das Verfahren sich nach Maßgabe internationaler Verträge abweichend gestaltet. Hierfür bedarf es keiner Entscheidung, ob es sich bei einer Ausbildungseinrichtung der Spanischen Luftwaffe, an der der Bundeswehr Ausbildungsplätze zur Verfügung gestellt werden um eine „multinationale Ausbildungseinrichtung“ im Sinne der Norm handelt. Es kann auch dahinstehen, ob die Bundeswehr konkret nur als Lehrgangsteilnehmende auftritt oder ob die Anwesenheit deutscher Fluglehrer, die hier von Oberst i.G. H. um Stellungnahme gebeten wurden, eine Beteiligung mit Fluglehrpersonal darstellt. Denn in beiden Fällen ist Vertragsrecht oder ausländisches Recht nur dann anwendbar, wenn dies Gegenstand der Vereinbarung ist. Die in Rede stehende TA enthält aber keine Ausführungsbestimmungen, die ein von der ZV A1-271/5-8901 abweichendes Verfahren für Entscheidungen über den weiteren Werdegang von auszubildenden Soldaten betreffen. Vielmehr behält sie Unterstellungsverhältnisse und personelle wie disziplinarische Entscheidungen ausdrücklich dem deutschen Dienstherrn vor und beschränkt die Möglichkeiten der spanischen Ausbilder auf Vorschläge. Damit ist der deutsche Dienstherr nicht von der Einhaltung des nach Maßgabe von Art. 3 Abs. 1 GG verbindlichen Verfahrens seiner internen Bestimmungen dispensiert.
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Für die Auslegung des Inhaltes der fraglichen Aktennotiz aus objektiver Empfängersicht ist heranzuziehen, dass sie auf die ZV A1-271/5-8901 ausdrücklich Bezug nimmt und sich auch der Terminologie dieser Bestimmungen bedient. Hiernach kommt bereits im Text der Aktennotiz selbst zum Ausdruck, dass – wie der Verfasser in seiner aktenkundigen Stellungnahme vom 13. Juli 2023 ausdrücklich klargestellt hat – die Notiz die Stelle der Entscheidung nach Nr. 507 ZV A1-271/5-8901 einnimmt. Indem der Verfasser formal nicht den Abbruch der Ausbildung – wie in Nr. 509 Buchst. c ZV A1-271/5-8901 vorgesehen – sondern die Ablösung von der Ausbildung entsprechend Nr. 512 Buchst. i ZV A1-271/5-8901 feststellt, legt er für den Empfänger eindeutig auch den Inhalt der zu ersetzenden Entscheidung fest. Dadurch ist für die Bestimmung des Charakters der Aktennotiz mit diesem Inhalt die Begriffsbestimmung nach Punkt 6.1 ZV A1-271/5-8901 heranzuziehen: Während hiernach der Abbruch der Ausbildung die Beendigung der fliegerischen Ausbildung ohne die Möglichkeit, diese wieder aufnehmen zu können, meint, bedeutet die Ablösung der Ausbildung zum Erwerb einer neuen Berechtigung die Beendigung der fliegerischen Ausbildung oder eines Ausbildungsabschnittes vor Erreichen des Ausbildungszieles ohne zwingende Auswirkungen auf bereits vorhandene Erlaubnisse oder Berechtigungen „und der grundsätzlichen Möglichkeit einer Wiederholung“.
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Zugleich hat Oberst i.G. H. allerdings festgestellt, dass dem Antragsteller das Potenzial für die entsprechende Ausbildung fehlt und vorgeschlagen, ihn für Verwendungen im Zusammenhang mit unbemannten Luftfahrzeugen zu betrachten. Damit hat er aus der maßgeblichen Empfängersicht eindeutig gemacht, dass auch ein erneuter Lehrgang für die fragliche Waffensystemausbildung ausscheidet und der Antragsteller auch in Zukunft nicht mehr für eine Verwendung im EUROFIGHTER zu betrachten sein soll. Durch diesen Ausschluss werden seine weitere Verwendung und hierauf bezogene konkrete Entscheidungen seines Stammverbandes und der personalführenden Stelle so wesentlich vorgeprägt, so dass es sich um eine selbstständig anfechtbare truppendienstliche Maßnahme handelt.
50
c) Der Verpflichtungsantrag ist auch im Übrigen zulässig. Denn die Entscheidung über die Fortsetzung einer Ausbildung ist eine Verwendungsentscheidung und damit eine dienstliche Maßnahme. Da jeder Soldat einen Anspruch darauf geltend machen kann, dass über seine weitere Verwendung nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden wird, ist der Antragsteller insoweit auch antragsbefugt. Für den Antrag gibt es auch ein Rechtsschutzinteresse. Denn der Antragsteller hat mit seiner Beschwerdebegründung, insbesondere mit den Schriftsätzen vom 6. Januar 2022 und vom 20. Juni 2022 jeweils seine Wiedereinsetzung in die Waffensystemausbildung beantragt und daher mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung zumindest auch die Untätigkeit in Bezug auf diesen Antrag zulässig gerügt.
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3. Der Verpflichtungsantrag ist nur in dem in ihm enthaltenen Bescheidungsantrag begründet. Der Antragsteller hat einen Anspruch darauf, dass über die Fortsetzung der vom ihn begonnenen Waffensystemausbildung durch die zuständige Stelle und in einem ordnungsgemäßen Verfahren entschieden wird. Unbegründet ist allerdings das auf die positive Entscheidung über die Fortsetzung der Waffensystemausbildung gerichtete Begehren. Denn dies ist mangels der noch ausstehenden und von Beurteilungs- und Entscheidungsspielräumen geprägten Entscheidung der zuständigen Stelle weder spruchreif noch durch den Senat spruchreif zu machen.
52
a) Ein Soldat hat zwar keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung oder auf eine Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen über die Verwendung eines Soldaten (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. September 2002 – 1 WB 30.02 – juris Rn. 8 m. w. N. und vom 14. Dezember 2017 – 1 WB 42.16 – juris Rn. 32 m. w. N.). Das gilt nicht nur für die Versetzung auf einen anderen Dienstposten, sondern auch für die ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Fortsetzung einer begonnenen Ausbildung.
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Diese Ermessensentscheidung kann vom Wehrdienstgericht nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte oder die personalbearbeitende Stelle den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 114 VwGO). Die gerichtliche Überprüfung richtet sich auch darauf, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Erlassen und Richtlinien festgelegten Maßgaben und Verfahrensvorschriften eingehalten sind, wie sie sich hier insbesondere aus der ZV A1-271/5-8901 ergeben (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Februar 2003 – 1 WB 57.02 – BVerwGE 118, 25 <27> und vom 14. Dezember 2017 – 1 WB 42.16 – juris Rn. 32).
54
b) Hiernach besteht der Anspruch auf Neubescheidung, da die Aktennotiz vom 28. Januar 2021 bereits aus formellen Gründen rechtswidrig ist und ihn daher nicht erfüllen kann. Sie ist daher ebenso wie die Beschwerdebescheide aufzuheben, die auf einer Verkennung der Notwendigkeit beruhen, über die Fortsetzung der Ausbildung ermessensfehlerfrei zu entscheiden.
55
aa) Zunächst richtet sich die Entscheidung nicht nach spanischem Recht. Vielmehr sieht die TA zwar vor, dass sich Ausbildungsinhalte und die Durchführung der Ausbildungsinhalte nach den im Anhang A aufgeführten spanischen Bestimmungen des entsprechenden Syllabus richten. Die TA unterstellt aber das am Lehrgang teilnehmende deutsche Personal weder in disziplinarischer Hinsicht noch in sonstigen Unterstellungsverhältnissen – und damit insbesondere nicht im Hinblick auf die Personalbearbeitung und -führung – dem spanischen Recht. Sie sieht auch keine von deutschen Verwaltungsvorschriften abweichenden Ausführungsbestimmungen vor, die eine Abweichung von der ZV A1-271/5-8901 nach Maßgabe von dessen Nr. 518 ermöglichen. Damit bleibt es für Entscheidungen der personalführenden Stelle und bei anderen Stellen übertragenen Entscheidungen zum weiteren Gang der Ausbildung bei den Zuständigkeiten und Verfahrensbestimmungen des deutschen Rechts, namentlich der im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 GG verbindlichen ZV A1-271/5-8901. Dass dies dem Verständnis und der Handhabung der Vertragsparteien der TA entspricht, bestätigt der Inhalt der „Entscheidung“ der spanischen Seite, die eben nicht selbst über die weitere Ausbildung des Antragstellers entschieden, sondern hierzu lediglich Vorschläge gemacht hat, die sich zudem auch nur auf den in Spanien durchzuführenden Lehrgang beziehen und den weiteren Werdegang der betroffenen Lehrgangsteilnehmer dezidiert in die Kompetenz der deutschen Seite stellen. Damit bleibt es bei der grundsätzlichen Anwendbarkeit der ZV A1-271/5-8901 für die Frage der aus dem Scheitern des Antragstellers an den spanischen Ausbildungsanforderungen zu ziehenden Konsequenzen.
56
bb) Hiernach ist ein Dezernatsleiter im Luftwaffentruppenkommando bereits keine Stelle, die für Entscheidungen über eine Ablösung von der Ausbildung im Sinne von Nr. 512 Buchst. i ZV A1-271/5-8901 zuständig wäre. Vielmehr ist dies nach Nr. 513 ZV A1-271/5-8901 der Verbandsführer des fliegenden Verbandes. Soweit hier grundsätzlich der Verbandsführer des Ausbildungsverbandes gemeint ist, ein solcher aber bei einer Ausbildung im Ausland keine Personalführungskompetenz hat, wäre jedenfalls nicht das Luftwaffentruppenkommando zuständig, sondern der Verbandsführer des inländischen fliegenden Verbandes, dem der nur kommandierte Antragsteller ja noch angehört, um dieser Besonderheit durch entsprechende Anwendung sachgerecht Rechnung zu tragen.
57
Auch bei einer Ausbildung im Ausland wäre nicht von der Durchführung des einen Untersuchungsausschuss fordernden regulären Verfahrens Nr. 501 ff. ZV A1-271/5-8901 dispensiert. Es ist auch nicht ersichtlich, wieso nicht ein inländischer Untersuchungsausschuss durch Beiziehung der spanischen Gradesheets, Anhörung der deutschen Fluglehrer in Spanien und ggf. weitere Befragung spanischer Ausbilder den Sachverhalt aufklären können sollte. Daher ist auch das Verfahren hier fehlerhaft durchgeführt worden. Dieser Fehler ist – unabhängig von der Frage, ob dies überhaupt möglich wäre – im Beschwerdeverfahren nicht geheilt worden. Die Befragung deutscher Fluglehrer durch Oberst i.G. H. vor der Erstellung der Aktennotiz genügt den verfahrensrechtlichen Anforderungen jedenfalls nicht.
58
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 20 Abs. 1 Satz 1 WBO. Da der Antragsteller mit dem wesentlichen Teil seines Antrags Erfolg hat, ist eine Kostenteilung nicht geboten.