Beschluss des BGH 3. Zivilsenat vom 29.08.2024, AZ III ZR 273/23

BGH 3. Zivilsenat, Beschluss vom 29.08.2024, AZ III ZR 273/23, ECLI:DE:BGH:2024:290824BIIIZR273.23.0

Verfahrensgang

vorgehend OLG Koblenz, 10. Juli 2023, Az: 1 U 247/23
vorgehend LG Mainz, 20. Januar 2023, Az: 4 O 51/22

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Juli 2023 – 1 U 247/23 – wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Senats bestehen zwischen infektionsschutzrechtlichen Störern, die gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG eine Geldentschädigung erhalten, und infektionsschutzrechtlichen Nichtstörern, die von flächendeckenden Betriebsschließungen betroffen sind und nicht entschädigt werden, erhebliche Unterschiede, die eine derartige Differenzierung sachlich rechtfertigen (siehe insbesondere Urteile vom 17. März 2022 – III ZR 79/21, BGHZ 233, 107 Rn. 18 f, 38, 46 ff, 62 und vom 11. Mai 2023 – III ZR 41/22, BGHZ 237, 93 Rn. 52). Gleiches gilt, soweit das Infektionsschutzgesetz zwischen Verhütungs- und Bekämpfungsmaßnahmen auch entschädigungsrechtlich unterscheidet und § 65 Abs. 1 Satz 1 IfSG eine Entschädigung für infektionsschutzrechtliche Nichtstörer nur in der Verhütungsphase vorsieht (Urteil vom 17. März 2022 aaO Rn. 41, 48).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 2.004.222,30 €

Herrmann                                        Reiter

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