BVerwG 8. Senat, Beschluss vom 28.08.2024, AZ 8 B 2/24, ECLI:DE:BVerwG:2024:280824B8B2.24.0
Verfahrensgang
vorgehend VG Dresden, 5. Juli 2023, Az: 6 K 1256/19, Urteil
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 5. Juli 2023 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
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Die Kläger wenden sich gegen einen vermögensrechtlichen Rücknahmebescheid. Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.
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Die auf die Zulassungsgründe des Vorliegens von Verfahrensmängeln im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (1.) und auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (2.) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
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1. Mit dem Vortrag, § 48 VwVfG sei unrichtig angewendet und die Verwirkung sei fehlerhaft abgelehnt worden, haben die Kläger keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dargelegt. Verfahrensmängel im Sinne der Vorschrift sind nur Verstöße des Vordergerichts gegen Vorschriften des für dieses geltenden gerichtlichen Verfahrensrechts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 1964 – 6 C 20.63 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 27 S. 35, Buchheister, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Januar 2024, § 132 Rn. 95). Nicht hierunter fallen – die vorliegend allein gerügten – Fehler bei der Anwendung des § 48 VwVfG durch den Beklagten im Verwaltungsverfahren bzw. durch das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidungsfindung.
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2. Die von den Klägern als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen,
ob die spätere Einbeziehung von Restitutionsbescheiden nach dem Vermögensgesetz in eine gütliche Einigung nach § 31 Abs. 5 VermG bezüglich dieser Bescheide die Widerrufssperre nach § 31 Abs. 5 Satz 6 VermG auslöst und
ob die Reichweite des § 31 Abs. 5 Satz 6 VermG über den reinen Wortlaut „Widerruf“ hinaus auch die „Rücknahme“ umfasst,
erfordern jedenfalls nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens. Die Fragen beruhen auf der unzutreffenden Prämisse, ein Bescheid, der einer gütlichen Einigung gemäß § 31 Abs. 5 Satz 3 VermG entspreche, sei wegen § 31 Abs. 5 Satz 6 VermG nicht nach den Vorschriften der §§ 48 ff. VwVfG aufhebbar. Dies trifft nicht zu. § 31 Abs. 5 Satz 6 VermG regelt allein die sofortige Bestandskraft, mit anderen Worten die Unanfechtbarkeit, eines vermögensrechtlichen Bescheids, der einer gütlichen Einigung entspricht. Diese tritt ein, wenn nicht in dem Bescheid selbst der Widerruf innerhalb einer in dem Bescheid zu bestimmenden Frist, die höchstens einen Monat betragen darf, vorbehalten wird. Inwieweit ein bestandskräftig gewordener Bescheid durch die Behörde nach § 48 VwVfG zurückgenommen oder nach § 49 VwVfG widerrufen werden kann, regelt die Vorschrift demgegenüber nicht (vgl. Redeker, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Band I, Stand Juli 2022, § 31 Rn. 58a). Denn die in § 31 Abs. 5 Satz 6 VermG allein geregelte Bestandskraft eines Verwaltungsakts steht seiner Aufhebbarkeit nach den §§ 48 ff. VwVfG, wie sich schon aus deren eindeutigen Wortlaut („auch nachdem er unanfechtbar geworden ist“) ergibt, nicht entgegen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.