BGH 10. Zivilsenat, Beschluss vom 27.08.2024, AZ X ZR 71/22, ECLI:DE:BGH:2024:270824BXZR71.22.0
Verfahrensgang
vorgehend OLG Frankfurt, 21. Juni 2022, Az: 9 U 92/20, Urteil
vorgehend LG Frankfurt, 3. Dezember 2020, Az: 2-13 O 131/20, Urteil
vorgehend LG Frankfurt, 11. August 2020, Az: 2-13 O 131/20
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juni 2022 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.000 Euro festgesetzt.
Gründe
1
I. Die klagende Partei wendet sich dagegen, dass sie bei der Nutzung von Angeboten der beklagten Vertriebsgesellschaft der D. B. zwischen einer Anrede als Herr oder Frau auswählen muss und in Fahrkarten und sonstigen Schreiben sowie in gespeicherten Daten als Herr oder Frau bezeichnet wird.
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Die klagende Partei hat erstinstanzlich Zahlung einer Entschädigung in Höhe von mindestens 5.000 Euro, Unterlassung ihrer Diskriminierung durch den Zwang zur Angabe einer Anrede als Herr oder Frau bei der Nutzung von Angeboten der Beklagten und durch die Bezeichnung als Frau oder Herr auf Fahrkarten, Schreiben und in gespeicherten personenbezogenen Daten sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten begehrt.
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Das Landgericht hat die Beklagte durch Versäumnis-Teilurteil antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt. Nach Einspruch der Beklagten hat es das erlassene Urteil aufrechterhalten, die Beklagte zusätzlich zur Erstattung eines Teils der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt, die Klage im Übrigen abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben. Mit ihren dagegen gerichteten Berufungen haben beide Parteien ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt.
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Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 1.000 Euro verurteilt, ihr bezüglich der Unterlassungsverpflichtung bei der Nutzung von Angeboten eine Umstellungsfrist von rund sechs Monaten (bis 31. Dezember 2022) gewährt, die weitergehenden Rechtsmittel zurückgewiesen und beiden Parteien jeweils die Hälfte der Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen auferlegt, mit Ausnahme der von der Beklagten zu tragenden Säumniskosten.
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Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Die klagende Partei tritt dem Rechtsmittel entgegen.
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II. Das Rechtsmittel ist zulässig.
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Die Beklagte hat hinreichend dargelegt, dass der Aufwand, den sie betreiben muss, um die Einhaltung des tenorierten Verbots sicherzustellen, die nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO maßgebliche Grenze von 20.000 Euro übersteigt.
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In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob es zur Einhaltung der titulierten Unterlassungspflicht ausreichen würde, eine individuelle Buchungsmöglichkeit für die klagende Partei einzurichten. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten würde auch dies eine Anpassung zahlreicher IT-Systeme erfordern, um eine konsistente Durchführung von Prozessen bei und nach der Bestellung zu ermöglichen. Selbst wenn der Aufwand hierfür beträchtlich geringer wäre als der Aufwand für eine vollständige Umstellung aller Systeme für alle Kunden, erscheint es glaubhaft, dass er mehr als 20.000 Euro beträgt.
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III. Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird insoweit gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
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IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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V. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 3 ZPO und § 47 Abs. 2 GKG.
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Gemäß § 47 Abs. 2 GKG ist der Streitwert eines Rechtsmittelverfahrens durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Letzteren haben die Vorinstanzen anhand des dafür maßgeblichen Interesses der klagenden Partei rechtsfehlerfrei auf insgesamt 10.000 Euro festgesetzt. Hiervon entfallen jeweils 5.000 Euro auf den Entschädigungs- und auf den Unterlassungsanspruch.
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Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist danach mit 6.000 Euro zu bewerten, weil das Berufungsgericht der klagenden Partei eine Entschädigung nur in Höhe von 1.000 Euro zugesprochen hat.
Bacher Hoffmann Kober-Dehm
Marx von Pückler