BGH 6. Strafsenat, Beschluss vom 21.08.2024, AZ 6 StR 95/24, ECLI:DE:BGH:2024:210824B6STR95.24.0
Verfahrensgang
vorgehend LG Hannover, 23. November 2023, Az: 96 KLs 10/23
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 23. November 2023
a) dahin geändert, dass er des Handeltreibens mit Cannabis in zehn Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis und mit Besitz von Cannabis, schuldig ist;
b) im Strafausspruch aufgehoben, wobei die zugehörigen Feststellungen Bestand haben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2
Die Nachprüfung des Urteils führt zu der durch das Inkrafttreten des Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 27. März 2024 (BGBl. I 2024, Nr. 109; KCanG) erforderlich gewordenen Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.
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1. Der vom Landgericht zugrunde gelegte § 29a BtMG wurde für Cannabis durch die Strafvorschrift des § 34 KCanG ersetzt. Dieser sieht für alle hier in Betracht kommenden Tatbestände jeweils mildere Strafrahmen vor; minder schwere Fälle im Sinne von § 29a Abs. 2 BtMG hat die Strafkammer jeweils abgelehnt.
4
Der Senat hat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 i.V.m. § 354a StPO den Schuldspruch so geändert, dass darin zum Ausdruck kommt, auf welche Vorschriften sich der Strafausspruch jetzt gründet (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1964 – 3 StR 35/64, BGHSt 20, 116, 121). Das vom Landgericht festgestellte Tatgeschehen ist nunmehr als Handeltreiben mit Cannabis in zehn Fällen (§ 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 3 KCanG), davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 3 KCanG, § 27 StGB) und mit Besitz von Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 b), Abs. 4 Nr. 3 KCanG), anzusehen. Die Regelung des § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der hinsichtlich der Art der Drogen geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
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2. Dies zwingt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
6
Der Senat kann trotz des – angesichts der jeweils großen Cannabismengen – beachtlichen Schuldumfangs nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Anwendung der Strafrahmen des KCanG eine niedrigere Strafe gegen den Angeklagten verhängt hätte (§ 337 Abs. 1 StPO). Die zugehörigen Feststellungen werden von der aufgrund der Gesetzesänderung notwendigen Aufhebung des Strafausspruchs nicht berührt und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO); sie können um solche ergänzt werden, die den bisher getroffenen nicht widersprechen.
Feilcke Wenske Fritsche
von Schmettau Gödicke