Vereinsrechtliches Verbot eines Medienunternehmens – COMPACT (Beschluss des BVerwG 6. Senat)

BVerwG 6. Senat, Beschluss vom 14.08.2024, AZ 6 VR 1/24, 6 VR 1/24 (6 A 4/24), ECLI:DE:BVerwG:2024:140824B6VR1.24.0

Leitsatz

Ein Vereinsverbot gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG kann als Instrument des „präventiven Verfassungsschutzes“ auch gegenüber zum Zweck der Verbreitung von Nachrichten und Meinungsbeiträgen gegründeten Medienorganisationen erlassen werden (wie BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2020 – 6 A 1.19 – BVerwGE 167, 293 Rn. 34 ff.).

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin zu 1 gegen die Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 5. Juni 2024 wird, soweit in ihr die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist, mit folgenden Maßgaben wiederhergestellt:

a) Die Antragsgegnerin darf vor der Rückgabe der bei dem Vollzug des Vereinsverbots sichergestellten und beschlagnahmten Beweismittel und Vermögensgegenstände binnen einer Woche ab Zustellung des vollständig abgefassten Beschlusses Kopien von papiergebundenen Unterlagen (Akten, Kontoauszügen etc.) sowie elektronischen Speichermedien (u. a. Computer und Laptops mit internen Festplatten, Notebooks, Tablets sowie externen Festplatten, USB-Sticks, USB-Karten, NAS-Speicher, SD-Karten, DVDs, CDs) anfertigen sowie Mobiltelefone und SIM-Karten auswerten.

b) Von der Herausgabe der bei dem Vereinsverbot sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände sind Waffen und waffenähnliche Gegenstände ausgenommen.

Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.

Die Gerichtskosten tragen die Antragsgegnerin und die Antragstellerin zu 2 zu je 3/10 sowie die Antragsteller zu 3 bis 10 zu je 1/20. Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 1 trägt die Antragsgegnerin. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin tragen die Antragstellerin zu 2 zu 3/10 und die Antragsteller zu 3 bis 10 zu je 1/20; im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Die Antragstellerin zu 1 ist ein im Jahre 2010 gegründetes Unternehmen mit Sitz im Bundesland Brandenburg, das seinen Unternehmensgegenstand in der Herausgabe eines Magazins sowie weiterer Publikationen und der Organisation von damit im Zusammenhang stehenden Veranstaltungen und Filmproduktionen sieht. Sie verlegt die Monatszeitschrift „COMPACT-Magazin für Souveränität“ (Auflage: 40 000 Exemplare pro Monat) sowie weitere mehrmals pro Jahr erscheinende Print-Formate (COMPACTSpezial sowie COMPACTGeschichte). Darüber hinaus ist die Antragstellerin zu 1 im Internet präsent. Sie veröffentlicht über einen YouTube-Kanal das Online-TV-Format „COMPACT.DerTag“, in dem sich wechselnde Gesprächspartner zu gesellschaftspolitischen Themen austauschen; zeitweise erschien es im Stile eines Nachrichtenformats mit Moderatorin. Zusätzliche Angebote ergänzen das Online-TV-Format (u. a. „COMPACT.Interview“ und „COMPACT.Live“). Zur Produktpalette der Antragstellerin zu 1 zählen ferner umfangreiche Online-Angebote (u. a. ein Online-Shop und eine kostenpflichtige Clubmitgliedschaft). Die YouTube-Videos von „COMPACT.DerTag“ verzeichnen bis zu 460 000 Klicks pro Video. Anteilseigner der Antragstellerin zu 1 sind der Antragsteller zu 3 (66,67 % der Anteile) sowie der Antragsteller zu 5 (33,33 %).

2

Der Gesellschaftszweck der im März 2021 gegründeten Antragstellerin zu 2 besteht in der Produktion und in dem Vertrieb von Filmen und Videos. Sie produziert für die Antragstellerin zu 1 die Nachrichtensendung „COMPACT.DerTag“ mit den Außenaufnahmen, Interviews und Talkrunden. Neben der Antragstellerin zu 1 (78,94 %) sind der Antragsteller zu 3 (4,39 %), die Antragstellerin zu 4 (12,28 %) sowie der Antragsteller zu 6 (4,39 %) an der Antragstellerin zu 2 beteiligt.

3

Der Antragsteller zu 3 ist Geschäftsführer der Antragstellerin zu 1 und zugleich Chefredakteur des „COMPACT-Magazin für Souveränität“, die Antragstellerin zu 4 ist Geschäftsführerin der Antragstellerin zu 2. Der Antragsteller zu 5 ist als Prokurist bei der Antragstellerin zu 1 angestellt. Die Antragsteller zu 6 bis 10 sind als Redakteure bzw. kaufmännische Angestellte bei der Antragstellerin zu 1 beschäftigt.

4

Mit Verbotsverfügung vom 5. Juni 2024 – den Antragstellern zu 3 bis 10 am 16. Juli 2024 ausgehändigt und am selben Tag mit dem verfügenden Teil im Bundesanzeiger veröffentlicht – stellte das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) unter Berufung auf § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, § 17 Nr. 1 Alt. 1 VereinsG i. V. m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 2 GG fest, dass die Antragstellerin zu 1 und ihre Teilorganisation, die Antragstellerin zu 2, sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richteten, deshalb verboten würden und aufgelöst seien. Zur Begründung führte das BMI an, die Vereinigung lehne die verfassungsmäßige Ordnung nach ihren Zwecken und ihrer Tätigkeit ab und weise eine verfassungsfeindliche Grundhaltung auf. Bei der Verwirklichung der verfassungsfeindlichen Ziele nehme der Verein eine aggressiv-kämpferische Haltung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung ein. Die Antragstellerin zu 1 propagiere ein völkisch-nationalistisches Gesellschaftskonzept. Dies spiegele sich in zahlreichen Beiträgen ihrer Printausgaben sowie in den Online-Formaten wider. Zudem bediene sie sich des Narratives des „Großen Austauschs“ bzw. „Bevölkerungsaustauschs“, „Volksaustauschs“ oder der „Ersetzungsmigration“ und präsentiere die „Remigration“ und „Re-Tribalisierung“ als Lösungskonzepte zum Erhalt eines ethnisch-homogenen Volkes. In zahlreichen Veröffentlichungen offenbare sich Fremden- und Migrantenfeindlichkeit sowie Antisemitismus.

5

Die Antragsteller haben am 24. Juli 2024 jeweils Anfechtungsklage gegen die Verbotsverfügung erhoben und um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung der Anträge haben sie im Wesentlichen ausgeführt, das Verbot ziele auf ein Totalverbot der publizistischen Verbreitung des monatlichen Magazins und der Medienhäuser der COMPACT-Magazin GmbH sowie der CONSPECT FILM GmbH ab. Es konstruiere dafür ein rechtsextremistisches Netzwerk in Form eines Vereins. Ihre unternehmerische Betätigung genieße den Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG. Für das Presse- und Medienrecht liege die Gesetzgebungskompetenz bei den Ländern. Das Vereinsgesetz dürfe nicht so ausgelegt und angewendet werden, dass die Gesetzgebungskompetenz der Länder für das inhaltsbezogene Presse- und Medienrecht unterlaufen werde. Auch die fehlende Zitierung von Art. 5 Abs. 1 GG in § 32 VereinsG deute darauf hin, dass eine Einschränkung der Pressefreiheit durch den Vereinsgesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen sei. Die Antragstellerinnen zu 1 und 2 seien darüber hinaus keine Vereine i. S. d. § 2 Abs. 1 VereinsG. Jedenfalls sei der Verbotsgrund des Sichrichtens gegen die verfassungsmäßige Ordnung nicht erfüllt. Das Vereinsverbot sei im Übrigen unverhältnismäßig.

6

Die Antragsgegnerin ist den Klagen und Anträgen entgegengetreten.

7

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und der anhängigen Klageverfahren (BVerwG 6 A 4.24) sowie die von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen. Der Senat hat ergänzend Publikationen der Antragstellerin zu 1 aus den Jahren 2022 bis 2024 und ein Asservatenverzeichnis beigezogen.

II

8

Die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klagen nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO haben lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Sie sind statthaft, soweit in Ziffer 9 des Bescheids die sofortige Vollziehung angeordnet ist, und auch im Übrigen zulässig.

9

1. Der Antrag der Antragstellerin zu 1 ist mit den aus der Beschlussformel ersichtlichen Maßgaben auch begründet. Bei der im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung gebührt ihrem Interesse am Aufschub der Vollziehung der Verbotsverfügung bei Beachtung der bezeichneten Maßgaben der Vorrang vor dem von der Antragsgegnerin geltend gemachten öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung. Dies folgt daraus, dass nach der in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung die Erfolgsaussichten ihrer Klage gegen die Verbotsverfügung derzeit offen sind (a.). Die sofortige Vollziehung der Verbotsverfügung dennoch aufrechtzuerhalten, wäre mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes nur dann vereinbar, wenn die mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung verbundene Rechtsbeeinträchtigung der Antragstellerin zu 1 mit hinreichend gewichtigen Gründen des Allgemeinwohls zu rechtfertigen wäre. Dies ist nicht der Fall (b.).

10

a. Der gegenwärtige Sach- und Streitstand ermöglicht dem beschließenden Senat keine verlässliche Prognose über den Erfolg des von der Antragstellerin zu 1 angestrengten Hauptsacheverfahrens. Deren Anfechtungsklage ist zulässig. Sie wäre begründet, wenn sich die Verbotsverfügung vom 5. Juni 2024 als rechtswidrig erwiese und die Rechte der Antragstellerin zu 1 verletzte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ob die Verbotsverfügung in § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 i. V. m. § 17 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz – VereinsG) vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600), ihre rechtliche Grundlage findet, ist offen. Zwar bestehen keine Bedenken gegen die Anwendbarkeit des Vereinsgesetzes auf die in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung organisierte und als Presse- und Medienunternehmen tätige Antragstellerin zu 1 (aa.). Alles spricht auch dafür, dass die Verbotsverfügung formell rechtmäßig ist (bb.). In materieller Hinsicht bestehen keine Zweifel daran, dass es sich bei der Antragstellerin zu 1 um einen Verein i. S. d. § 2 Abs. 1 VereinsG handelt (cc.), der sich die Aktivitäten seiner Teilorganisation – der Antragstellerin zu 2 – zurechnen lassen muss (dd.). Ob diese Vereinigung aber den – wie alle Gründe des § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG, Art. 9 Abs. 2 GG eng auszulegenden – Verbotsgrund des Sichrichtens gegen die verfassungsmäßige Ordnung erfüllt, vermag der Senat derzeit nicht abschließend zu beurteilen (ee.).

11

aa. Das Vereinsgesetz ist auf die Antragstellerin zu 1 anwendbar. Die hiergegen gerichteten Einwände der Antragsteller dringen nicht durch.

12

Bedenken ergeben sich nicht aus der Rechtsform, in der die Antragstellerin zu 1 organisiert ist. Denn § 17 Nr. 1 VereinsG bezieht ausdrücklich auch Gesellschaften mit beschränkter Haftung als „Wirtschaftsvereinigungen“ in das Vereinsgesetz mit ein, wenn sie sich u. a. – worauf die Verbotsverfügung allein gestützt ist – gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten.

13

Auch der Unternehmensgegenstand der Antragstellerin zu 1 hindert nicht die Anwendung vereinsrechtlicher Normen. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass ein Vereinsverbot gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG als Instrument des „präventiven Verfassungsschutzes“ auch gegenüber zum Zweck der Verbreitung von Nachrichten und Meinungsbeiträgen gegründeten Medienorganisationen erlassen werden kann. Denn Gegenstand eines solchen Verbots, das der präventiven Bekämpfung der mit dem zweckgerichteten Zusammenschluss mehrerer Personen einhergehenden Gefahren dient, ist die hinter dem Medium stehende Organisation, die sich der von ihr verlegten Druckerzeugnisse oder Telemedien zur Verfolgung ihrer Ziele bedient (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Mai 2014 – 6 A 3.13 – Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 26 und vom 29. Januar 2020 – 6 A 1.19 – BVerwGE 167, 293 Rn. 34 ff.). Die Differenzierung zwischen Organisation und Presseerzeugnis bzw. Medium als Anknüpfungspunkt und Objekt staatlicher Maßnahmen entspricht der Abgrenzung zwischen der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Vereinsrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 3 GG) gegenüber der Landesgesetzgebungskompetenz für das Medien- und Presserecht (Art. 70 Abs. 1 GG). Zwar wäre ein Vereinigungsverbot mit den Anforderungen des Grundgesetzes nicht zu vereinbaren, wenn es nur das Mittel wäre, Meinungsäußerungen oder Publikationen zu untersagen, die für sich genommen den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG genießen. Insbesondere darf ein Vereinigungsverbot nicht bewirken, dass auf diesem Wege untersagt wird, was die Freiheitsrechte sonst erlauben. Dieser Frage ist aber – entgegen der Auffassung der Antragsteller – nicht auf der Ebene der Anwendbarkeit der vereinsrechtlichen Verbotsnorm nachzugehen, sondern im Rahmen der Prüfung der Verbotsgründe (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 – 1 BvR 1474/12 u. a. – BVerfGE 149, 160 Rn. 93, 98 und 113).

14

bb. An der formellen Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung bestehen keine Zweifel.

15

Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VereinsG war das BMI für ihren Erlass zuständig. Hiernach ist das BMI Verbotsbehörde für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Zuständigkeitsbegründend ist danach unter anderem bereits, dass die betroffene Vereinigung über das Gebiet eines Bundeslandes hinaus durch nicht ganz unbedeutende Tätigkeiten anhaltend in Erscheinung tritt, wobei es nicht darauf ankommt, ob diese für sich genommen den Verbotstatbestand erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. August 2009 – 6 A 3.08 – BVerwGE 134, 275 Rn. 12). Dies ist hier deshalb der Fall, weil sich das monatlich erscheinende Printmagazin „COMPACT-Magazin für Souveränität“ (im Folgenden: COMPACT-Magazin) erkennbar an einen bundesweiten Kundenkreis richtet. Es wird mit einer Auflage von 40 000 Exemplaren über den stationären Einzelhandel sowie zusätzlich über ein von der Antragstellerin zu 1 beworbenes Abonnement im gesamten Bundesgebiet vertrieben. Auch die reichweitenstarke Nachrichtensendung „COMPACT.DerTag“, die als „erste oppositionelle Nachrichtensendung in Deutschland“ angekündigt wird, verbreitet die Antragstellerin zu 1 über ihren YouTube-Kanal im gesamten deutschsprachigen Raum. Hinzu kommen die bundesweiten Veranstaltungen mit zahlreichen Teilnehmern, die die Antragstellerin zu 1 (mit-)organisiert (u. a. „Die blaue Welle“ sowie die jährliche „COMPACTKonferenz“ in unterschiedlichen Bundesländern).

16

Eine vorherige Anhörung der Antragstellerin zu 1 war nicht erforderlich. Die Verbotsbehörde kann von der Anhörung der von einer Verbotsverfügung Betroffenen nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG absehen, wenn Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, aufgrund des mit der Anhörung verbundenen Ankündigungseffekts könnten Beweismittel oder Vermögenswerte beiseitegeschafft und dem behördlichen Zugriff entzogen werden. Die Ermessensentscheidung hierüber, die im Hinblick auf das Verbot einer Vereinigung als Gesamtverein mitsamt Teilorganisationen nur einheitlich mit Blick auf den Gesamtverein getroffen werden kann (BVerwG, Urteile vom 7. Juli 2023 – 6 A 2.21 – juris Rn. 23 und – 6 A 4.21 – BVerwGE 179, 284 Rn. 31 sowie vom 19. September 2023 – 6 A 12.21 – juris Rn. 39), bedarf einer Begründung, die erkennen lässt, auf welchen Erwägungen das Absehen von der Anhörung beruht (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 – 1 BvR 1474/12 u. a. – BVerfGE 149, 160 Rn. 161; BVerwG, Urteile vom 26. Januar 2022 – 6 A 7.19 – Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77 Rn. 36, vom 14. Dezember 2022 – 6 A 6.21 – BVerwGE 177, 259 Rn. 20 und vom 19. September 2023 – 6 A 12.21 – juris Rn. 39). Bestehen nach dem gesamten Inhalt des Bescheids Anhaltspunkte dafür, dass sonst Beweismittel und Vermögenswerte beiseitegeschafft würden, reicht dies jedoch regelmäßig schon aus, um das Absehen von der Anhörung zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 – 1 BvR 1474/12 u. a. – BVerfGE 149, 160 Rn. 161). Nur in atypischen Fällen muss die Begründung des Bescheids darüber hinaus eine Abwägung aller für und gegen den Verzicht sprechenden Gesichtspunkte enthalten (strenger noch: BVerwG, Urteile vom 26. Januar 2022 – 6 A 7.19 – Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77 Rn. 36 und vom 14. Dezember 2022 – 6 A 6.21 – BVerwGE 177, 259 Rn. 20; Beschluss vom 9. Juni 2022 – 6 VR 2.21 – juris Rn. 15). Die in den Gründen der Verbotsverfügung enthaltene Rechtfertigung des BMI für den Anhörungsverzicht wird diesen Anforderungen gerecht.

17

cc. Die Antragstellerin zu 1 war zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses ein Verein i. S. d. § 2 Abs. 1 VereinsG. Danach ist ein Verein ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat. Diese Voraussetzungen liegen bei summarischer Prüfung vor.

18

Gesellschafter der Antragstellerin zu 1 sind die Antragsteller zu 3 und 5, die sich vor mehr als zehn Jahren in einem konstitutiven Akt zusammengeschlossen haben, um gemeinsam zunächst nur die Zeitschrift COMPACT-Magazin, später auch weitere Publikationen herauszugeben und damit in Zusammenhang stehende Veranstaltungen und Filmproduktionen zu organisieren. Sie bilden einen – für sich genommen schon ausreichenden – Kern der Vereinigung i. S. d. § 2 Abs. 1 VereinsG, für den jedenfalls die gesellschaftsrechtlichen Regelungen des GmbH-Gesetzes eine organisierte Willensbildung vorgeben.

19

An der Herausgabe der zahlreichen Medien, der (Mit-)Organisation von Veranstaltungen sowie der Bereithaltung des umfangreichen Online-Angebots der Vereinigung sind über diese Gesellschafter hinaus weitere Personen beteiligt, u. a. Autoren, Redakteure und kaufmännische Angestellte. Sie haben sich – aufgrund von Arbeitsverträgen, zumindest aber konkludent – mit den beschriebenen Zielen des Zusammenschlusses einverstanden gezeigt und wirken arbeitsteilig zusammen, um das multimediale Produktportfolio aufrechtzuerhalten und die Veranstaltungen durchführen zu können. Ob auch diese Personen – wie die Verbotsverfügung annimmt – als Mitglieder der Vereinigung anzusehen sind, braucht jedenfalls im Eilverfahren nicht abschließend entschieden zu werden.

20

Erkennbar kommt dem Wort des Mehrheitsgesellschafters, Geschäftsführers und Chefredakteurs – des Antragstellers zu 3 – in dem Personenzusammenschluss besonderes Gewicht zu. Das zeigt sich schon daran, dass mit seinem Editorial jede Ausgabe des COMPACT-Magazins sowie von „COMPACTSpezial“ beginnt. Er ist die zentrale Führungsgestalt der Vereinigung und hat – wovon auch die Antragsteller ausgehen – „die Geschicke unentwindbar in seinen Händen“. Bereits eine von allen Mitgliedern anerkannte Autorität genügt, um von einer vom Willen der einzelnen Mitglieder losgelösten und organisierten Gesamtwillensbildung auszugehen; einer Satzung oder anderen formalen Regelungen der Organisationsstruktur bedarf es nicht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Juli 2019 – 1 BvR 1099/16 – NVwZ 2020, 224 Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 7. Januar 2016 – 1 A 3.15 – BVerwGE 154, 22 Rn. 21, 34).

21

dd. Die in der Verbotsverfügung explizit genannte Antragstellerin zu 2 ist eine nichtgebietliche Teilorganisation der Antragstellerin zu 1 i. S. d. § 3 Abs. 3 Satz 2 VereinsG. Denn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 VereinsG liegen bei summarischer Prüfung vor. Deshalb muss sich die Antragstellerin zu 1 deren Tätigkeiten zurechnen lassen.

22

Die Rechtsprechung zu § 3 Abs. 3 Satz 1 VereinsG verlangt für das Vorliegen einer Teilorganisation im Unterschied zu reinen Hilfs- oder Nebenorganisationen, dass eine Identität zwischen dem Verein als Ganzem und seiner Gliederung besteht. Die Gliederung muss tatsächlich in die Gesamtorganisation eingebunden sein. Eine totale organisatorische Eingliederung etwa in dem Sinne, dass ausschließlich Mitglieder oder Sympathisanten der Gesamtorganisation der Teilorganisation angehören dürfen, ist allerdings nicht erforderlich. Die Gliederung muss im Wesentlichen von der Gesamtorganisation beherrscht werden. Indizien hierfür können sich aus der personellen Zusammensetzung der Vereinigungen, ihrer Geschichte, ihrem Selbstverständnis und ihren Zielen, ihrer Tätigkeit und Finanzierung sowie aus Verflechtungen bei der Willensbildung und aus Weisungsgegebenheiten, respektive auch aus hierarchischen Strukturen, ergeben. Anhaltspunkte für derartige Strukturen können Berichtspflichten sowie eine ständige Begleitung und Betreuung durch Vertreter des Gesamtvereins sein. Es ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei sich die jeweilige Aussagekraft der Indizien nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles richtet. Nicht notwendig ist es daher zum einen, dass sämtliche genannten Indizien nach dem Gesamtbild die Annahme einer Teilorganisation tragen. Zum anderen können auch Indizien, die für sich genommen als nicht zwingend erscheinen mögen, in ihrer Summe eine Qualifikation als Teilorganisation rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2023 – 6 A 4.21 – BVerwGE 179, 284 Rn. 35 m. w. N.).

23

Am Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der beschließende Senat keine Zweifel. Die Antragstellerin zu 1 ist nicht nur mit 78,94 % Hauptgesellschafterin der Antragstellerin zu 2. Darüber hinaus hält der Antragsteller zu 3 (4,39 %) sowie seine Ehefrau, die Antragstellerin zu 4, weitere 12,28 % an der Gesellschaft. Mit dieser gesellschaftsrechtlich beherrschenden Stellung ist eine Dominanz des Hauptgesellschafters und Geschäftsführers der Antragstellerin zu 1 verbunden, die es ihm – dem Antragsteller zu 3 – erlaubt, auch die Geschicke der Antragstellerin zu 2 zu bestimmen. Hierbei kommt ihm zugute, dass die Geschäftsführerin der Antragstellerin zu 2 seine Ehefrau ist und sich der Unternehmenssitz dieser Gesellschaft an derselben Adresse wie die Redaktionsräume der Antragstellerin zu 1 befindet, an dem die Eheleute überdies ihren gemeinsamen Wohnsitz haben. Diese familiäre und zugleich organisatorische Verflechtung ist ein weiteres starkes Indiz für die Einbindung der Antragstellerin zu 2 in die Antragstellerin zu 1. Überdies deutet der Umstand, dass der Geschäftsbetrieb der Antragstellerin zu 2 ganz auf die multimedialen Bedürfnisse der Antragstellerin zu 1 ausgerichtet ist, auf eine enge wirtschaftliche Verzahnung. Dies gilt auch deswegen, weil – was die Antragsteller nicht in Abrede stellen – die Antragstellerin zu 2 keine Produktionen für andere Auftraggeber vornimmt. Im Übrigen bezeichnen die Antragsteller die Antragstellerin zu 2 selbst als „Tochtergesellschaft unter dem Konzerndach“ der Antragstellerin zu 1 und sehen die Gesellschaften bei wirtschaftlicher Betrachtung als von dem Antragsteller zu 3 „beherrschtes Unternehmen“ an.

24

ee. Zweifelhaft erscheint jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt, ob die Antragstellerin zu 1 – auch unter Einbeziehung der ihr als Teilorganisation zuzurechnenden Aktivitäten der Antragstellerin zu 2 – den Verbotsgrund des Sichrichtens gegen die verfassungsmäßige Ordnung i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VereinsG i. V. m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 2 GG ((1)) erfüllt. Zwar lassen einzelne Ausführungen in den von der Antragstellerin zu 1 verbreiteten Print- und Online-Publikationen Anhaltspunkte insbesondere für eine Verletzung der Menschenwürde erkennen ((2)). Es spricht auch viel dafür, dass die Antragstellerin zu 1 mit der ihr eigenen Rhetorik in zahlreichen Beiträgen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber elementaren Verfassungsgrundsätzen einnimmt ((3)). Zweifel bestehen jedoch, ob angesichts der mit Blick auf die Meinungs- und Pressefreiheit in weiten Teilen nicht zu beanstandenden Beiträge in den dem Senat derzeit vorliegenden Ausgaben des COMPACT-Magazins die Art. 1 Abs. 1 GG verletzenden Passagen für die Ausrichtung der Vereinigung insgesamt derart prägend sind, dass das Verbot unter Verhältnismäßigkeitspunkten gerechtfertigt ist ((4)).

25

(1) Das Schutzgut der verfassungsmäßigen Ordnung umfasst – wie die freiheitlich demokratische Grundordnung in Art. 18 und Art. 21 Abs. 2 GG – die elementaren Grundsätze der Verfassung, namentlich die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG, das Demokratieprinzip und den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit. Die Garantie der Menschenwürde enthält insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität sowie die elementare Rechtsgleichheit (BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13 – BVerfGE 144, 20 Rn. 539). Die Menschenwürde ist egalitär; sie ist unabhängig von Merkmalen wie u. a. der Herkunft, einer behaupteten „Rasse“ oder Religionszugehörigkeit. Dem Achtungsanspruch des Einzelnen als Person ist die Anerkennung als gleichberechtigtes Mitglied in der rechtlich verfassten Gemeinschaft immanent. Mit der Menschenwürde sind daher ein rechtlich abgewerteter Status oder demütigende Ungleichbehandlungen nicht vereinbar. Dies gilt insbesondere, wenn derartige Ungleichbehandlungen gegen die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 GG verstoßen, die sich jedenfalls als Konkretisierung der Menschenwürde darstellen. Auf rassistische Diskriminierung zielende Konzepte sind damit unvereinbar und verstoßen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung (BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 – 2 BvB 1/19 – NJW 2024, 645 Rn. 253 m. w. N.). Nichts Anderes gilt, wenn ein Vorrang einer ethnisch definierten „Volksgemeinschaft“ propagiert wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13 – BVerfGE 144, 20 Rn. 635).

26

Eine Vereinigung muss sich gegen diese elementaren Grundsätze „richten“. Ihr Verbot ist nicht bereits dann zu rechtfertigen, wenn sie sich kritisch oder ablehnend gegen diese Grundsätze wendet oder für eine andere Ordnung eintritt. Art. 9 Abs. 2 GG ist – auch unter Beachtung von Art. 5 Abs. 1 sowie Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG – kein Weltanschauungs- oder Gesinnungsverbot und zielt weder auf innere Haltungen noch auf bestimmte politische Überzeugungen. Selbst die Verbreitung verfassungsfeindlicher Ideen überschreitet als solche nicht die Grenze der freien politischen Auseinandersetzung. So wie das Grundgesetz die Meinungsfreiheit im Vertrauen auf die Kraft der freien öffentlichen Auseinandersetzung grundsätzlich auch den Feinden der Freiheit garantiert, vertraut es mit der Vereinigungsfreiheit im Grundsatz auf die Kraft des bürgerschaftlichen Engagements im freien und offenen politischen Diskurs. Daher kommt es zur Rechtfertigung eines Vereinigungsverbots entscheidend darauf an, ob die Vereinigung als solche nach außen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung einnimmt, d. h. sie fortlaufend untergräbt. Es muss keine konkrete Gefahr für die freiheitlich demokratische Grundordnung eingetreten sein. Vielmehr hat sich der Verfassungsgeber mit Art. 9 Abs. 2 GG als Ausdruck des Bekenntnisses zu einer streitbaren Demokratie für einen präventiven Verfassungsschutz entschieden. Schon wenn die Vereinigung als solche kämpferisch-aggressiv darauf ausgerichtet ist, wesentliche Elemente der verfassungsmäßigen Ordnung zu zerstören, rechtfertigt dies ihr Verbot (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 – 1 BvR 1474/12 u. a. – BVerfGE 149, 160 Rn. 107 ff.; BVerwG, Urteile vom 14. Mai 2014 – 6 A 3.13 – Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 34 f. und vom 21. August 2023 – 6 A 3.21 – BVerwGE 180, 1 Rn. 256).

27

Schließlich setzt ein Vereinsverbot, um dem Verhältnismäßigkeitsprinzip zu genügen, voraus, dass die verfassungswidrigen Aktivitäten für die Ausrichtung der Vereinigung derart prägend sind, dass mildere Maßnahmen keinen effektiven Schutz versprechen (BVerwG, Urteile vom 21. August 2023 – 6 A 3.21 – BVerwGE 180, 1 Rn. 121 und vom 19. September 2023 – 6 A 12.21 – juris Rn. 109). Art. 9 Abs. 2 GG steht weniger einschneidenden Eingriffen in die Grundrechte der Vereinigung als ihrem Verbot nicht entgegen, wie etwa einem Verbot bestimmter Tätigkeiten der Vereinigung und Maßnahmen gegen einzelne Mitglieder. Dazu zählen presse- und medienrechtliche Maßnahmen, Veranstaltungsverbote, orts- und veranstaltungsbezogene Äußerungsverbote sowie Einschränkungen und Verbote von Versammlungen, unabhängig davon, ob solche Maßnahmen im Vereinsrecht selbst, im sonstigen Sicherheits- und Ordnungsrecht oder auch im Strafrecht verankert sind (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 – 1 BvR 1474/12 u. a. – BVerfGE 149, 160 Rn. 102). Für die Beurteilung, ob die für die Erfüllung eines Verbotstatbestands herangezogenen Tätigkeiten die Aktivitäten des Vereins prägen, kommt es nicht auf eine quantitative, sondern auf eine wertende Betrachtung an (BVerwG, Urteil vom 21. August 2023 – 6 A 3.21 – BVerwGE 180, 1 Rn. 264). Da Vereinigungen etwaige verfassungsfeindliche Bestrebungen erfahrungsgemäß zu verheimlichen suchen, wird sich der vereinsrechtliche Verbotstatbestand in der Regel nur aus dem Gesamtbild ergeben, das sich aus einzelnen Äußerungen und Verhaltensweisen zusammenfügt. Der Umstand, dass diese Äußerungen und Verhaltensweisen gegebenenfalls einer mehr oder weniger großen Zahl unverfänglicher Sachverhalte scheinbar untergeordnet sind, besagt allein nichts über ihre Aussagekraft (BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 – 1 A 3.94 – Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 30 S. 5).

28

Verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab für ein Vereinsverbot ist Art. 9 Abs. 2 GG. Das bedeutet aber nicht, dass die Wertungen anderer Grundrechte im Rahmen der Prüfung an Art. 9 GG keine Berücksichtigung fänden. Denn ein Vereinigungsverbot wäre mit den Anforderungen des Grundgesetzes nicht zu vereinbaren, wenn es nur das Mittel wäre, Meinungsäußerungen oder Publikationen zu untersagen, die für sich genommen den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG genießen. Der Schutz durch andere Grundrechte darf von einem Vereinigungsverbot nicht unterlaufen werden (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 – 1 BvR 1474/12 u. a. – BVerfGE 149, 160 Rn. 93 und 98). Umgekehrt ergibt sich aus der kollektiven Grundrechtsausübung aber auch kein weitergehender Grundrechtsschutz (BVerfG a. a. O. Rn. 113).

29

Im vorliegenden Fall sind bei der Prüfung des Verbotsgrundes des Art. 9 Abs. 2 Alt. 2 GG insbesondere die Wertungen des Art. 5 Abs. 1 GG zu berücksichtigen. Denn die Antragstellerin zu 1 und ihre Teilorganisation, die Antragstellerin zu 2, können sich als Presse- und Medienunternehmen auf die Presse- und Meinungsfreiheit berufen. Die von der Antragsgegnerin dem Vereinsverbot zugrunde gelegten und der Antragstellerin zu 1 zugerechneten Äußerungen werden vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG unabhängig davon erfasst, ob die einzelne Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1995 – 1 BvR 1476/91 u. a. – BVerfGE 93, 266 <289>; Urteil vom 22. Februar 2011 – 1 BvR 699/06 – BVerfGE 128, 226 <264 f.>). Die Meinungsfreiheit genießt bei Kritik an staatlichen Institutionen hohes Gewicht, weil das Grundrecht gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1995 – 1 BvR 1476/91 u. a. – BVerfGE 93, 266 <293>). Über den Inhalt einer Äußerung hinaus erstreckt sich der Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG auch auf ihre Form, so dass selbst polemische oder verletzend formulierte Äußerungen in den Schutzbereich des Grundrechts fallen (BVerfG, Beschlüsse vom 13. Mai 1980 – 1 BvR 103/77 – BVerfGE 54, 129 <138 f.> und vom 22. Juni 1982 – 1 BvR 1376/79 – BVerfGE 61, 1 <7 f.>). Insbesondere in der öffentlichen Auseinandersetzung, zumal im politischen Meinungskampf, vermittelt die Meinungs- und Pressefreiheit das Recht, auch in überspitzter Form Kritik zu äußern. Dass eine Aussage scharf und übersteigert formuliert ist, entzieht sie deshalb nicht dem Schutzbereich des Grundrechts (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. September 2009 – 2 BvR 2179/09 – NJW 2009, 3503 Rn. 3).

30

Als Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung einer in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fallenden Äußerung muss ihr Sinn zutreffend erfasst worden sein (BVerfG, Beschluss vom 13. Februar 1996 – 1 BvR 262/91 – BVerfGE 94, 1 <9>). Da schon auf der Deutungsebene Vorentscheidungen über die rechtliche Zulässigkeit einer Äußerung fallen, ergeben sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur spezifische Anforderungen an die Auslegung und Anwendung grundrechtsbeschränkender Gesetze, sondern bereits an die vorgelagerte Interpretation umstrittener Äußerungen (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1995 – 1 BvR 1476/91 u. a. – BVerfGE 93, 266 <295>; BVerwG, Urteil vom 26. April 2023 – 6 C 8.21 – BVerwGE 178, 246 Rn. 29). Ziel der Deutung ist die Ermittlung des objektiven Sinns einer Äußerung. Maßgeblich ist daher weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums objektiv hat (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1995 – 1 BvR 1476/91 u. a. – BVerfGE 93, 266 <295> und Kammerbeschlüsse vom 25. März 2008 – 1 BvR 1753/03 – NJW 2008, 2907 <2908> sowie vom 24. September 2009 – 2 BvR 2179/09 – NJW 2009, 3503 Rn. 7). Der Wortlaut einer Äußerung legt ihren Sinn nicht abschließend fest, denn der objektive Sinn wird auch vom Kontext und den Begleitumständen einer Äußerung bestimmt, soweit diese für den Rezipienten erkennbar sind (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1995 – 1 BvR 1476/91 u. a. – BVerfGE 93, 266 <295>). Die Notwendigkeit der Berücksichtigung begleitender Umstände ergibt sich in besonderer Weise dann, wenn die betreffende Formulierung ersichtlich ein Anliegen in nur schlagwortartiger Form zusammenfasst (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. Dezember 2007 – 1 BvR 3041/07 – BVerfGK 13, 1 <5>).

31

Bei mehrdeutigen Äußerungen haben Behörden und Gerichte sanktionsrechtlich irrelevante Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen auszuschließen, bevor sie ihrer Entscheidung eine zur Anwendung sanktionierender Normen führende Deutung zugrunde legen wollen (BVerfG, Beschlüsse vom 19. April 1990 – 1 BvR 40 und 42/86 – BVerfGE 82, 43 <52>, vom 9. Oktober 1991 – 1 BvR 1555/88 – BVerfGE 85, 1 <14>, vom 13. Februar 1996 – 1 BvR 262/91 – BVerfGE 94, 1 <9> und vom 25. Oktober 2005 – 1 BvR 1696/98 – BVerfGE 114, 339 <349>). Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin ist diese Interpretationsmaxime bei der Auslegung von Äußerungen auch im Rahmen der Überprüfung eines gegenüber einem Presse- und Medienunternehmen ausgesprochenen Vereinsverbots zugrunde zu legen. Denn andernfalls könnte – entgegen der verfassungsgerichtlichen Vorgaben (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 – 1 BvR 1474/12 u. a. – BVerfGE 149, 160 Rn. 93, 98 und 113) – der Schutz der Pressefreiheit durch ein Vereinigungsverbot unterlaufen werden. Deshalb ist bei mehrdeutigen Äußerungen diejenige Variante zugrunde zu legen, die noch von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt ist. Insoweit ist bei der Auslegung von Äußerungen, die einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leisten, mit Blick auf das Gewicht des Grundrechts der Meinungsfreiheit in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und die grundsätzliche Vermutung für die Freiheit der Rede in der liberalen Demokratie nicht engherzig zu verfahren (BVerwG, Urteil vom 30. November 2022 – 6 C 12.20 – BVerwGE 177, 190 Rn. 61).

32

(2) In den von der Antragstellerin zu 1 verbreiteten Print- und Online-Publikationen lassen sich Anhaltspunkte insbesondere für eine Verletzung der Menschenwürde finden. Hierbei geht es sowohl um eine demütigende Ungleichbehandlung deutscher Staatsangehöriger mit Migrationshintergrund gegenüber denjenigen ohne Migrationshintergrund als auch darum, den Erstgenannten lediglich einen rechtlich abgewerteten Status zuzubilligen.

33

In den Publikationen der Vereinigung scheint ein an einer ethnischen „Volksgemeinschaft“ orientiertes völkisch-nationalistisches Gesellschaftskonzept auf. Dies zeigt sich darin, dass „ethnisch Fremde“ ausgrenzend als bloße „Passdeutsche“ bezeichnet werden und ihnen im Unterschied zu „Biodeutschen“ bzw. „richtigen Deutschen“ abgesprochen wird, im Rechtssinne vollwertige Teile des deutschen Volkes zu sein. Über die Zugehörigkeit zum deutschen Volk und den damit verbundenen staatsbürgerlichen Rechten und Pflichten soll danach nicht die deutsche Staatsangehörigkeit entscheiden. Propagiert wird vielmehr ein an ethnischen Kriterien entwickelter Begriff des Volkes. Es ist jedoch in der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass das Grundgesetz einen ausschließlich an ethnischen Kategorien orientierten Begriff des Volkes nicht kennt. Für die Zugehörigkeit zum deutschen Volk und den sich daraus ergebenden staatsbürgerlichen Status ist vielmehr die Staatsangehörigkeit von entscheidender Bedeutung (BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13 – BVerfGE 144, 20 Rn. 690). Indiz für die sich aus der Vorstellung einer ethnisch definierten „Volksgemeinschaft“ ableitende Missachtung der Menschenwürde sind zahlreiche der Vereinigung zurechenbare Positionierungen gegenüber Ausländern und Migranten, mit denen ihnen pauschal Negativeigenschaften und ein Hang zu Kriminalität zugeschrieben werden. Eng verbunden hiermit ist weiter das Narrativ einer angeblich gezielten „Umvolkung“, welches von der Vereinigung gepflegt wird. Mit diesem wird die Gefahr beschrieben, künftig werde eine ethnisch nicht zugehörige Mehrheit gegen die Interessen der als herrschaftsberechtigt angesehenen ethnischen „Volksgemeinschaft“ handeln. Als „Lösungskonzepte“ zur Verhinderung bzw. Umkehr dieser Entwicklung werden sowohl ein rechtlich abgewerteter Status für bloße „Passdeutsche“ als auch u. a. deren „Remigration“ befürwortet, unter der die Rückabwicklung des Migrationsgeschehens der letzten Jahre ungeachtet einer zwischenzeitlich erworbenen deutschen Staatsangehörigkeit verstanden wird. Hierbei orientiert sich die Vereinigung an den Plänen des österreichischen Rechtsextremen Martin Sellner, die offensiv unterstützt werden.

34

Exemplarisch kommt dies nach Auffassung des beschließenden Senats in folgenden Veröffentlichungen zum Ausdruck: In dem von der Verbotsverfügung zitierten Beitrag von Manfred Kleine-Hartlage im Monatsmagazin (Ausgabe 3/2020) äußert dieser, ob jemand Deutscher sei, sei keine Frage der Staatsangehörigkeit. Dieser Autor schreibt regelmäßig für das COMPACT-Magazin (u. a. Kolumne „Hartlages BRD-Sprech“ in jeder Ausgabe). Auch in seinem Gespräch mit Martin Sellner in der Ausgabe 8/2023 („Querfront ohne Chance“) bezeichnet er es als „unser strategisches und identitätsstiftendes Hauptziel als Rechte“, die „ethnokulturelle Identität und Substanz unseres Volkes zu bewahren“. Mehrere in der Verbotsverfügung im Wortlaut zitierte Beiträge des Autors Werner Bräuninger sprechen dieselbe Sprache (vgl. COMPACT-Magazin 3/2023 „Kriegsfurien und Klima-Gören“ sowie Ausgabe 4/2023 „Braune Brühe“).

35

Ferner definiert der Antragsteller zu 3 im Editorial der Ausgabe 10/2023 unter der Überschrift „Etwas zum Auswendiglernen“ als Chefredakteur persönlich, was unter einem Volk zu verstehen sei („Der Begriff Volk bewahrt den ethnischen Kern unserer Gemeinschaft. Und er ist die Grundlage für Demokratie <=Volksherrschaft>“). Dies bedeutet nichts Anderes, als dass zur demokratischen Teilhabe allein die der ethnischen „Volksgemeinschaft“ als zugehörig angesehenen Personen berechtigt sein sollen. „Ausländer, Fremde“ seien – im Unterschied zu „Menschen, die dieses Land mit aufgebaut und hier Wurzeln geschlagen“ haben – bloß Zugewanderte und „Passdeutsche[n]“. Zugleich erläutert er die Begriffe „Volksaustausch oder Umvolkung“ („Asylinvasion“ sei keine „selbstablaufende Katastrophe oder Panne“, sondern folge einem Plan oder Programm). Sein erklärtes Ziel der Definitionen ist es, die Begriffe vorzugeben, die verstärkt „in Umlauf“ gebracht werden sollen, verbunden mit der Bitte um „ständige Wiederholung“ durch die Leser. Auch in den Publikationen der Vereinigung werden diese Begriffe wiederholt.

36

Ausländer und Migranten werden regelmäßig in ihrer Gesamtheit herabsetzend als die ethnische „Volksgemeinschaft“ in ihrer Existenz bedrohend beschrieben, wie etwa der Beitrag des Antragstellers zu 3 im COMPACT-Magazin 8/2023 („Der Sommer der AfD“) verdeutlicht („unkontrollierte Zuwanderung, wieder auf ähnlicher Höhe wie im Katastrophenjahr 2015, zeigt in einer Kaskade von Messermorden ihr hässliches Gesicht“). Gezielt ist von „Messermännern“ die Rede, wie die Zusammenstellung mehrerer Beiträge der Print- und Online-Publikationen der Vereinigung in der Verbotsverfügung zeigt, sowie von „Messereinwanderung“ (etwa in COMPACT-Magazin Ausgabe 3/2023 „Das stille Morden an unseren Alten“, Ausgabe 2/2023 „Berlin ist überall“ und auf dem Titelbild der Ausgabe 8/2021). Den Ausländern und Migranten werden „Messermord[e]“, „Gruppenvergewaltigungen“ und „Mädchenmorde“ zugeschrieben (etwa in COMPACT-Magazin Ausgabe 8/2023 im Editorial, Ausgabe 11/2023 „Die Asyl-Bombe“ sowie COMPACT-Online vom 5. November 2023 zum Stichwort „COMPACT-Spezial Asyl. Die Flut“). Es heißt, die „Massenzuwanderung“ ende in einem „unfassbaren Abgrund sexueller Gewalt“, das ganze Land verwandele sich „in eine große Vergewaltigungszone, in der Frauen nunmehr Freiwild sind“ (in COMPACT-Online vom 22. September 2023 „Unfassbar! 246 Gruppen-Vergewaltigungen in NRW“). In der Pauschalität solcher herabsetzenden Äußerungen, die sich gegen Asylbewerber und Migranten in ihrer Gesamtheit richten, liegt nicht nur eine grundsätzliche Kritik an der Einwanderungspolitik in zugespitzter und polemischer Form. Vielmehr ist die drastische Sprache unmittelbar an die Ausländer und Migranten adressiert und macht diese als nach ethnischen Kriterien ausgegrenzte Bevölkerungsgruppe verächtlich.

37

Überwiegendes spricht dafür, dass sich diese Äußerungen – soweit sie nicht ohnehin von dem Chefredakteur der Antragstellerin zu 1, dem Antragsteller zu 3, selbst stammen – der Antragstellerin zu 1 zurechnen lassen. Zwar ist von der Pressefreiheit auch die Entscheidung erfasst, ein Forum nur für ein bestimmtes politisches Spektrum – hier das rechtskonservative – bieten zu wollen, dort aber den Autoren große Freiräume zu gewähren und sich in der Folge nicht mit allen einzelnen Veröffentlichungen zu identifizieren (siehe BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 – 1 BvR 1072/01 – BVerfGE 113, 63 <83 f., 86>). Hier deutet aber nichts darauf hin, dass die Publikationen der Vereinigung, insbesondere das COMPACT-Magazin, einen Markt der Meinungen eröffnen. Im Gegenteil beschreibt der Antragsteller zu 3 das Alleinstellungsmerkmal seiner Veröffentlichungen so, dass versucht werde, alle zusammen zu bringen, alle „mitzunehmen“ und sich nicht „laufend unsinnig“ voneinander abzugrenzen. Es dürfte auch „mal ein Fehler gemacht werden“, „deshalb wird er nicht gleich verstoßen“ (Auszüge aus „COMPACT – einzigartig in der Medienwelt“, 13. Juni 2023). Diese Äußerung spricht nachdrücklich dafür, dass die Vereinigung hinter den Beiträgen der Autoren im COMPACT-Magazin steht.

38

Der rechtlich abgewertete Status für die – aus Sicht der Vereinigung – lediglich „Passdeutschen“ offenbart sich vor allem in dem – vermeintlichen – „Lösungskonzept“ der „Remigration“, welches die Vereinigung in enger Anlehnung an die Pläne von Martin Sellner vertritt. Letzterer hat einen festen Platz im COMPACT-Magazin sowie im COMPACT-TV. Er beschließt jede Ausgabe des Magazins mit einem Schlusswort, tritt als Autor zahlreicher Beiträge auf und ist als Interviewpartner in den Print- und Onlineformaten sowie bei den Veranstaltungen omnipräsent. Im Zeitraum von November 2023 bis Anfang Januar 2024 erhielt er Gelegenheit, sein Konzept der Remigrationspolitik in einer Videoreihe mit einer Gesamtlänge von 100 Minuten vorzustellen. Im Frühjahr 2024 ist ihm – als Reaktion auf die veröffentlichten Recherchen von CORRECTIV (Geheimplan gegen Deutschland (correctiv.org), zuletzt abgerufen am 8. August 2024) – eine eigene COMPACT-Edition „Sellner – Mein Geheimplan“ gewidmet worden. Die Publikationen der Vereinigung kommen regelmäßig und zustimmend auf Martin Sellner zurück; er wird als der wichtigste Vordenker der Rechten präsentiert. Sellner sei „Unser Held“, dessen Strategie „gewaltfrei und rechtsstaatlich. Und: Sie ist machbar!“ (COMPACT-Magazin Ausgabe 3/2024). Seine Ideen werden als „Feuerwerk des planmäßigen und gelungenen strategischen Denkens“ beworben, die alle lesen sollten, „die unser Land retten wollen. Die Eroberung der Macht von Rechts ist möglich!“. Die vorstehenden Umstände sprechen bei summarischer Prüfung dafür, dass die Vereinigung dessen Ideen bzw. Pläne gutheißt und sich vorbehaltlos zu Eigen macht; auch sie können der Antragstellerin zu 1 somit zugerechnet werden.

39

Das in der Videoreihe vorgestellte Konzept der Remigration differenziert zwischen drei Gruppen, und zwar „1. Asylanten, 2. Nichtstaatsbürger und Ausländer, 3. Leute mit einer deutschen Staatsbürgerschaft“. Aus der Erläuterung des Konzepts wird deutlich, dass einem Teil der Personen innerhalb der dritten Gruppe elementare staatsbürgerliche Rechte vorenthalten und diese (dadurch) zur Ausreise angehalten werden sollen. Die Ausreisepläne betreffen in dieser Gruppe ca. sechs Millionen deutsche Staatsangehörige, die nicht hinreichend „assimiliert“ seien („eine fatale Migrationspolitik ohne Plan und Geleit führte dazu, dass es in Deutschland viele Millionen mit einer Staatsbürgerschaft gibt, die aber sich nicht als Deutsche identifizieren, nicht wie Deutsche verhalten, nicht wie Deutsche wählen, sondern aus ethnischem Interesse für ihre Enklaven wählen“). Remigration sei nicht nur das Abschieben von Illegalen, sondern ein umfassendes Konzept, „das sowohl Asylanten, also Asylbetrüger, Ausländer, als auch nicht assimilierte Staatsbürger im Fokus hat“. Die „Remigrationspolitik“ sei nötig, „um den Bevölkerungsaustausch aufzuhalten“. Propagiert wird eine „vollkommen gerechte ethnopluralistische Maßnahme in Verbindung mit starkem Druck auf fremde Parallelgesellschaften“. Der starke Druck auf die nicht hinreichend „assimilierten“ deutschen Staatsangehörigen meint danach eine „Politik der Deislamisierung“, bei der fremde Kulturen im öffentlichen Raum, fremde Speiseangebote, fremde Feiertage, fremde Sprachen sowie fremde Flaggen verboten würden und den Fremden auch untersagt werden müsse, sich politisch im Land zu betätigen oder zu demonstrieren. Durch den „kulturellen Druck, wirtschaftlichen Druck oder kriminologischen Druck“, durch „Gesetzesänderungen, Verschärfung von Gesetzen, Umsetzung von Gesetzen, Umkehr auch in der [der] Push-and-Pull-Faktoren, Abschalten aller wirtschaftlicher Anreize in einem längeren Zeitraum“ werde eine „Remigration, eine freiwillige Heimkehr“ erreicht. Der Druck soll ausdrücklich auch auf einen Teil der deutschen Staatsangehörigen ausgeübt werden, die zugleich über eine weitere Staatsangehörigkeit verfügen, und „unserm Land schaden“.

40

In der Gesamtbetrachtung deuten diese – mitunter subtilen – Indizien darauf hin, dass mit dem an die ethnische „Volksgemeinschaft“ anknüpfenden „Remigrationskonzept“ nicht eine durch unterschiedliche Staatsangehörigkeiten veranlasste (legitime) Differenzierung angestrebt wird. Auch geht es nicht nur um beschleunigte Abschiebungen auf der Grundlage asyl- und ausländerrechtlicher Entscheidungen. Vielmehr ist über eine – schon für sich genommen gegen die Menschenwürde verstoßende – demütigende Ungleichbehandlung hinaus eine Rechtsverweigerung für einen Teil der deutschen Staatsangehörigen vorgesehen. Diesem Personenkreis sollen grundlegende Rechte wie Meinungs-, Religions- und Versammlungsfreiheit versagt sein; im Grunde soll jegliches Fremdsein unterdrückt und verwehrt werden. Den Betroffenen wird damit anknüpfend an ihre ethnische Herkunft, an ihre Religionsausübung und letztlich auch an Gesichtspunkte wie „Rasse“ der soziale Achtungsanspruch aberkannt; sie werden nicht als gleichberechtigte Mitglieder in der rechtlich verfassten Gemeinschaft angesehen. Die Erklärungsversuche, die die Antragsteller dieser Deutung ihrer Veröffentlichungen entgegensetzen, überzeugen nicht, wie die Antragsgegnerin ausführlich dargelegt hat.

41

(3) Es spricht Überwiegendes dafür, dass die Vereinigung mit der ihr eigenen Rhetorik in zahlreichen Beiträgen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber elementaren Verfassungsgrundsätzen einnimmt. Die gegen die Achtung der Menschenwürde verstoßenden demütigenden Äußerungen und zu elementarer Rechtsungleichheit führenden Konzepte werden in den Print- und Online-Publikationen der Vereinigung fortwährend aufgegriffen. Hierbei wird mit wiederkehrenden Schlagworten und Begriffen gearbeitet, „um die Leute auf die richtigen Gedanken zu bringen“, wie die dargestellte Aufforderung zum Auswendiglernen klar formuliert. Die für erstrebenswert gehaltene „Volksgemeinschaft“, die sich nach ethnischen Kriterien definieren soll, wird ständig mit emotionalisierenden Formulierungen als in ihrer Existenz bedroht beschrieben, die eine besondere Dringlichkeit des Handelns aufzeigen (etwa „Asyl-Bombe“, „Tsunami“, „Flut“, „Invasion“). Zugleich wird in drastischen Worten die Notwendigkeit betont, der angeblich gezielten „Umvolkung“ durch das „Regime“, das „System“ bzw. durch die „Volksfeinde“ etwas entgegenzusetzen. Als zentrales Stilmittel dienen personifizierte Feindbilder; parallel hierzu werden den Rezipienten Handlungsoptionen in verbaler Militanz aufgezeigt („Kampf“, „Umsturz“, „Krieg“). Bei einer Gesamtbetrachtung offenbart diese Rhetorik die Tendenz, das Vertrauen zu den Institutionen und Repräsentanten des demokratischen Staates in der Bevölkerung von Grund auf zu erschüttern und die für die verfassungsmäßige Ordnung elementare (Rechts-)Gleichheit aller Staatsbürger als eine zu überwindende Fehlentwicklung darzustellen. Die bewusste Radikalisierung der Rezipienten ist auf ein Wirksamwerden der verfassungsfeindlichen Ideologie in der Gesellschaft gerichtet. Dadurch wird die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend untergraben.

42

(4) Zweifel bestehen jedoch, ob angesichts der mit Blick auf die Meinungs- und Pressefreiheit in weiten Teilen nicht zu beanstandenden Beiträge in den dem Senat derzeit vorliegenden Ausgaben des COMPACT-Magazins ab dem Jahr 2022 die Art. 1 Abs. 1 GG verletzenden Passagen für die Ausrichtung der Antragstellerin zu 1 insgesamt derart prägend sind, dass das Vereinsverbot unter Verhältnismäßigkeitspunkten gerechtfertigt ist. Entscheidend ist hierbei nicht deren Verhältnis zum Gesamtinhalt einer Ausgabe der Zeitschrift oder einer Sendung. Abzulehnen ist auch der Ansatz der Antragsteller, beanstandete einzelne Äußerungen nach Art und Zahl in Vergleich zur Gesamtzahl der der Vereinigung zuzurechnenden Äußerungen zu setzen. Vielmehr kommt es auf eine Bewertung der gesamten Aktivitäten der Vereinigung an.

43

Hierbei ergibt schon die wertende Betrachtung des COMPACT-Magazins als dem zentralen Betätigungsfeld der Antragstellerin zu 1 kein eindeutiges Bild. Es ähnelt in seiner Aufmachung und Gestaltung anderen den Printmarkt dominierenden – und hinsichtlich ihrer Verfassungsfeindlichkeit unverdächtigen – Magazinen. Neben einem zentralen Titelthema, das zumeist in der Covergestaltung erkennbar wird, werden weitere aktuell-politische Themen abgehandelt. Die auf dem Cover verwendeten Bilder sind reißerisch gewählt. Hierin – wie die Verbotsverfügung – bereits eine Delegitimierung des demokratischen Systems zu sehen, geht aber im Hinblick auf die grundrechtlich geschützte Meinungs- und Pressefreiheit deutlich zu weit. Diese erlaubt insbesondere auf einem zum Kauf animierenden Cover auch zugespitzte, plakative und polemische Überschriften und Bilder. Seinem Inhalt nach enthält das Monatsmagazin entsprechend seiner Ausrichtung als rechtskonservatives Magazin zwar zahlreiche Beiträge und feste Kolumnen („Hartlages BRD-Sprech“ oder „Sellners Revolution“), in denen sich die aufgezeigten Anhaltspunkte für eine gegen die Menschenwürde verstoßende aggressiv-kämpferische Haltung finden lassen. Eigenständig werden daneben aber auch andere Schwerpunkte gesetzt („Dossier“, „Leben“). In diesem Teil der Ausgaben werden – oftmals feuilletonartig – allgemeingesellschaftliche Themen erörtert. In den genannten Rubriken finden sich Filmkritiken oder Buchbesprechungen, dort werden Personen der Zeitgeschichte porträtiert, sportliche Ereignisse und sogar archäologische Funde vorgestellt. Selbst wenn in solchen Beiträgen gelegentlich ebenfalls rhetorische Formulierungen Eingang finden, die auf den ethnischen Volksbegriff der Vereinigung hindeuten, dürften sie in weiten Teilen nicht zu beanstanden sein.

44

Die über das Magazin hinausgehenden Print- und Online-Publikationen liegen dem Senat bisher nur vereinzelt bzw. in Auszügen vor. Zu den sonstigen Aktivitäten der Vereinigung – u. a. der (Mit-)Organisation der Veranstaltungen (Konferenzen, Sommerfeste, Spendengala usw.), der Produktpalette und Ausrichtung des Online-Shops, der Ausgestaltung der kostenpflichtigen Clubmitgliedschaft – dürften sich erst aus der Auswertung der bei dem Vollzug des Verbots sichergestellten Asservate weitere Erkenntnisse ergeben. Entgegen der Ansicht der Antragsteller dürfen die Ermittlungen nach § 4 VereinsG auch nach Erlass des Vereinsverbots fortgeführt werden, um weitere Beweismittel im Anfechtungsprozess vorlegen zu können. Denn den Verbotsbehörden sind im Hinblick auf die Besonderheiten der Materie Aufklärungsbefugnisse eingeräumt, die denen der Staatsanwaltschaft ähnlich sind. Der Schwerpunkt der Ermittlungstätigkeit der Verbotsbehörden wird vor dem Erlass der Verbotsverfügung liegen. Unbeschadet der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO sind diese aber auch danach zu weiteren Ermittlungen berechtigt (ausführlich BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2001 – 6 B 3.01 – Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 33 S. 30 f. m. w. N.). Umstände, die sich aus diesen weiteren Ermittlungen ergeben, können bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung herangezogen werden, sofern sie (noch) für den Zeitpunkt ihres Erlasses aussagekräftig sind (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 21. August 2023 – 6 A 3.21 – BVerwGE 180, 1 Rn. 64 m. w. N.).

45

Ob die gesamten Aktivitäten der Vereinigung – selbst die in der Verbotsverfügung weiter genannten antisemitischen Äußerungen und die Vernetzung mit dem rechtsextremistischen Spektrum als tragfähig unterstellt und miteinbezogen – von den die Erfüllung des Verbotstatbestandes begründenden Tätigkeiten geprägt ist, so dass sich ihr Verbot als verhältnismäßig erweist, lässt sich mithin derzeit nicht abschließend beurteilen.

46

b. Vor dem Hintergrund der bisherigen Darlegungen gebietet eine Abwägung der widerstreitenden Interessen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Denn die Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung der Verbotsverfügung wäre mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes nur dann vereinbar, wenn die mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung verbundene Rechtsbeeinträchtigung der Antragstellerin zu 1 mit hinreichend gewichtigen Gründen des Allgemeinwohls zu rechtfertigen wäre. Diese Voraussetzung liegt nicht vor.

47

Das Interesse der Antragstellerin zu 1 an der Aussetzung der Vollziehung speist sich vor allem aus ihrer Betätigung als Presse- und Medienunternehmen. Erwiese sich die Verbotsverfügung im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig, wäre die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs außerordentlich erschwert, weil sich die Angestellten, Kunden und die Werbepartner unterdessen anderweitig gebunden haben könnten. Da die sofortige Vollziehung des Vereinsverbots zu der sofortigen Einstellung des gesamten Print- und Onlineangebots führt, das den Schwerpunkt der Tätigkeit der Antragstellerin zu 1 ausmacht, kommt ihr auch im Hinblick auf die Grundrechte der Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG ein besonderes Gewicht zu. Dahinter tritt das von der Antragsgegnerin angeführte Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung des Verbots der Vereinigung, die einen Verbotsgrund verwirklicht, bei einer Abwägung zurück.

48

Dem Anliegen der Antragsgegnerin, die Fortsetzung der Tätigkeiten der Vereinigung auf Dauer zu unterbinden, die Anlass der erlassenen Verbotsverfügung sind, sowie Beweismittel und Vermögensgegenstände zu sichern, kann bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache in ausreichendem Maße durch die in der Beschlussformel bezeichneten Maßgaben Rechnung getragen werden. Diese dienen der Sicherung der Beweismittel für das anhängige Hauptsacheverfahren, indem sie der Antragsgegnerin die Fortführung der weiteren Ermittlungen nach § 4 VereinsG ermöglichen. Waffen bzw. waffenähnliche Gegenstände, die ausweislich der Asservatenliste bei dem Vollzug des Vereinsverbots auch sichergestellt und beschlagnahmt worden sind (u. a. eine Machete), sind aus Gründen der Gefahrenabwehr von der Rückgabe ausgenommen. Sollten sich die tatsächlichen Verhältnisse ändern, bleibt es den Beteiligten unbenommen, einen Änderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zu stellen.

49

Ergänzend hierzu treten presse- und medienrechtliche Maßnahmen, Veranstaltungsverbote, orts- und veranstaltungsbezogene Äußerungsverbote sowie Einschränkungen und Verbote von Versammlungen, unabhängig davon, ob solche Maßnahmen im Vereinsrecht selbst, im sonstigen Sicherheits- und Ordnungsrecht oder auch im Strafrecht verankert sind, die während der Dauer des Hauptsacheverfahrens berechtigten öffentlichen Interessen zur Geltung verhelfen können.

50

Der Senat sieht davon ab, die Aufhebung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO anzuordnen, weil dafür kein Anlass besteht. Es ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin die erforderlichen Maßnahmen gegenüber den mit dem Vollzug des Vereinsverbots ersuchten Polizeibehörden der Länder von sich aus vornimmt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2003 – 6 VR 10.02 – juris Rn. 44).

51

2. Demgegenüber sind die Anträge der Antragsteller zu 2 bis 10 unbegründet, da die in der Verbotsverfügung angeführte Begründung für die sofortige Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt (a.) und das öffentliche Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse dieser Antragsteller überwiegt. Ihre Klagen haben voraussichtlich keinen Erfolg (b.). Gründe, gleichwohl von dem sofortigen Vollzug abzusehen, sind nicht ersichtlich (c.).

52

a. Die Begründung der Verbotsbehörde für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verbotsverfügung genügt den dafür geltenden Vorgaben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das BMI legt in der Verbotsverfügung dar, dass hiermit das Beiseiteschaffen von Vermögensgegenständen, nicht veröffentlichten Unterlagen oder Propagandamaterial und dergleichen, die Grundlage für die Tätigkeit der COMPACT-Magazin GmbH einschließlich ihrer Teilorganisation CONSPECT FILM GmbH seien, sowie das spätere Fortsetzen derselben verfassungswidrigen Tätigkeit unterbunden werden sollen. Diese Ausführungen sind hinreichend konkret und auf den Einzelfall bezogen.

53

b. Die Klagen der Antragsteller zu 2 bis 10 haben bei summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg. Sie sind zulässig, wobei für die Bejahung der Antragsbefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO zugunsten der Antragsteller zu 5 bis 10 unterstellt wird, dass diese Mitglieder der Vereinigung sind. Die Klagen sind aber voraussichtlich unbegründet (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

54

aa. Die Antragstellerin zu 2 kann als nichtgebietliche Teilorganisation lediglich eine dieser Rechtsstellung angepasste Rechtmäßigkeitsprüfung der Verbotsverfügung verlangen. Sie wird nach § 3 Abs. 3 Satz 1 VereinsG, ohne selbst einen Verbotsgrund erfüllen zu müssen, allein aufgrund ihrer Identität mit dem Gesamtverein von dessen Verbot erfasst. Vor dem Hintergrund ihrer hiernach eingeschränkten Berechtigung aus Art. 9 Abs. 1 GG wird eine vorgebliche Teilorganisation eines verbotenen Vereins im Rahmen einer von ihr gegen die Verbotsverfügung erhobenen Anfechtungsklage grundsätzlich nur mit dem Einwand gehört, dass sie keine Teilorganisation des Gesamtvereins sei. Vor allem ist es ihr versagt, sich darauf zu berufen, dass sie keinen Verbotsgrund erfülle. Dabei bestreitet eine als Teilorganisation in Anspruch genommene Vereinigung auch mit dem Vorbringen, der verbotene Gesamtverein habe zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht (mehr) existiert, der Sache nach ihre Eigenschaft als Teilorganisation dieses Vereins. Ferner kann einer derartigen Vereinigung nicht die Prüfung verwehrt werden, ob es – insbesondere aus Gründen der Verhältnismäßigkeit – geboten gewesen wäre, sie gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 VereinsG von dem Vereinsverbot auszunehmen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 19. September 2023 – 6 A 12.21 – BVerwGE 180, 185 Rn. 121 f. m. w. N.).

55

Im Hinblick auf dieses beschränkte Prüfprogramm ist ein Erfolg der Klage der Antragstellerin zu 2 fernliegend. Sie ist – wie dargelegt – eine nichtgebietliche Teilorganisation der auch noch im Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung existierenden Antragstellerin zu 1. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin zu 2 gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 VereinsG von dem Verbot auszunehmen wäre, bestehen ebenfalls nicht.

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bb. Auch der gerichtliche Prüfungsumfang der Anfechtungsklagen der Antragsteller zu 3 bis 10 ist ihrer – zu ihren Gunsten unterstellten – Rechtsstellung als Mitglieder angepasst. Sie können unter Berufung auf ihre allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG lediglich eine Prüfung erreichen, ob ihnen durch die Auflösung der Vereinigung zu Recht die Möglichkeit entzogen worden ist, sich als Angehörige dieses Personenzusammenschlusses wie bisher zu betätigen. Dies ist nicht der Fall, wenn die Vereinigung nicht die in § 2 Abs. 1 VereinsG genannten Strukturmerkmale aufweist oder mangels Anwendbarkeit des Vereinsgesetzes nicht auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 VereinsG hätte verboten werden können. Trifft dies zu, ist der Verbotsbescheid aufzuheben, andernfalls ist die Klage abzuweisen, ohne dass das Vorliegen von Verbotsgründen nach § 3 Abs. 1 VereinsG oder die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheids zu prüfen wäre. Auch die Zuständigkeit der Verbotsbehörde wird in diesem Verfahren nicht geprüft (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2020 – 6 A 1.19 – BVerwGE 167, 293 Rn. 25 m. w. N.). In Ansehung dieses beschränkten Prüfprogramms sind die Klagen nach den bisherigen Ausführungen unbegründet.

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c. Besondere Umstände des Einzelfalls, die es bei offensichtlicher Erfolglosigkeit der Hauptsacheverfahren dennoch gebieten könnten, in Abwägung der betroffenen Interessen der Verbotsbehörde und der Antragsteller zu 2 bis 10 von der Anordnung der sofortigen Vollziehung abzuweichen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Kostenverteilung berücksichtigt das Maß des Obsiegens und Unterliegens der Antragsteller sowie deren wertmäßig unterschiedliche Beteiligung an dem Rechtsstreit. Den in Bezug auf das Obsiegen der Antragstellerin zu 1 gemachten Maßgaben kommt insoweit nur eine zu vernachlässigende Bedeutung zu (BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 2014 – 6 VR 1.14 – juris Rn. 14).

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4. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Ziffern 45.1.2 und 45.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der sich hiernach ergebende Betrag (1 x 30 000 € für die Antragstellerin zu 1, 1 x 30 000 € für die Antragstellerin zu 2 und 8 x 5 000 € für die Antragsteller zu 3 bis 10) ist mit Blick auf den vorläufigen Charakter der Entscheidung zu halbieren (entsprechend Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs, vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2018 – 1 VR 14.17 – juris Rn. 35).

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