Beschluss des BGH 8. Zivilsenat vom 14.08.2024, AZ VIII ZB 23/24

BGH 8. Zivilsenat, Beschluss vom 14.08.2024, AZ VIII ZB 23/24, ECLI:DE:BGH:2024:140824BVIIIZB23.24.1

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 14. August 2024, Az: VIII ZB 23/24, Beschluss
vorgehend BGH, 24. Juni 2024, Az: VIII ZB 23/24, Beschluss

vorgehend BGH, 7. Mai 2024, Az: VIII ZB 23/24, Beschluss

vorgehend LG Magdeburg, 4. März 2024, Az: 1 S 15/24, Beschluss

vorgehend AG Schönebeck, 5. Januar 2024, Az: 4 C 220/23

Tenor

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Senatsbeschluss vom 24. Juni 2024 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 24. Juni 2024 hat der Senat die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 7. Mai 2024 (Kassenzeichen 780024127269) als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Juli 2024.

II.

2

1. Da gegen die Erinnerungsentscheidung des Bundesgerichtshofs nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Beschwerde nicht statthaft ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. November 2021 – I ZB 28/21, juris Rn. 2; vom 15. August 2023 – I ZB 22/23, juris Rn. 2), ist die Eingabe des Beschwerdeführers als Anhörungsrüge im Sinne von § 69a Abs. 1 GKG auszulegen.

3

2. Die Anhörungsrüge ist mangels ordnungsgemäßer Begründung unzulässig. Nach § 69a Abs. 1 Satz 5 GKG muss die Rüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und darlegen, dass das Gericht den Anspruch des Erinnerungsführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Diesen Anforderungen wird die Eingabe des Beschwerdeführers nicht gerecht.

4

Der Beschwerdeführer hat keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass bei der Entscheidung über die Erinnerung entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen wurde. Die Anforderungen an die Einreichung über einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 5a GKG, § 130a Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Nr. 1 ZPO sind vorliegend nicht erfüllt.

III.

5

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (BGH, Beschlüsse vom 3. November 2021 – I ZB 28/21, aaO Rn. 5; vom 15. August 2023 – I ZB 22/23, aaO Rn. 5; jeweils mwN). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 69a Abs. 6 GKG).

6

Mit einer Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Angelegenheit, die keine neuen Gesichtspunkte enthalten, kann der Beschwerdeführer nicht rechnen.

Dr. Böhm

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