Urteil des BGH 6a. Zivilsenat vom 07.08.2024, AZ VIa ZR 930/23

BGH 6a. Zivilsenat, Urteil vom 07.08.2024, AZ VIa ZR 930/23, ECLI:DE:BGH:2024:070824UVIAZR930.23.0

Verfahrensgang

vorgehend OLG Düsseldorf, 10. August 2023, Az: I-6 U 133/22, Urteil
vorgehend LG Wuppertal, 27. Januar 2022, Az: 5 O 153/21

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. August 2023 im Kosten­punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 27. Januar 2022 wird insgesamt zu­rückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung von unzulässigen Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

2

Der Kläger erwarb im Jahr 2014 von einem Händler einen Neuwagen Audi A4. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor der Baureihe EA 189 (Schadstoffklasse Euro 5) ausgestattet.

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Im Jahr 2017 trat der Kläger seine Ansprüche gegen die Beklagte im Zu­sammenhang mit der Betroffenheit des Fahrzeugs vom sogenannten Dieselskandal treuhänderisch an die financialright GmbH (im Folgenden: Inkassodienstleister) zum Zwecke der außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung ab. Der Inkassodienstleister erhob im Jahr 2018 beim Landgericht Ingolstadt eine „Sammelklage“ (im Folgenden: Vorprozess) gegen die Beklagte, mit der er unter anderen auch die vom Kläger abgetretenen Ansprüche geltend machte. Die Klage wurde im August 2020 abgewiesen, wogegen der Inkassodienstleister Berufung einlegte. Im Oktober 2020 wurden die abgetretenen Ansprüche an den Kläger zurückabgetreten. Im Mai 2021 nahm der Inkassodienstleister die Berufung hinsichtlich der Ansprüche des Klägers zurück.

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Im vorliegenden Verfahren nimmt der Kläger die Beklagte auf Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Verzugszinsen (Antrag zu 1), Feststellung des Annahmeverzugs (Antrag zu 2) und Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Verzugszinsen (Antrag zu 3) in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte unter Berücksichtigung der weiteren Nutzung des Fahrzeugs während des Berufungsverfahrens im Übrigen antragsgemäß verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag aus den Vorinstanzen weiter.

Entscheidungsgründe

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Die unbeschränkt zugelassene (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 – VII ZR 192/20, NJW 2022, 321 Rn. 17; Urteil vom 9. Mai 2022 – VIa ZR 441/21, NJW 2022, 2028 Rn. 5) Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhe­bung des angefochtenen Urteils und Zurückweisung der Berufung des Klägers insgesamt.

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I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Revisions­verfahren von Bedeutung, wie folgt begründet: Einer Entscheidung über die Kla­ge stehe die Rechtskraft des im Vorprozess zwischen dem Inkassodienstleister und der Beklagten ergangenen Urteils des Landgerichts Ingolstadt nicht entgegen. Die Beklagte verkenne die subjektiven Grenzen der Rechtskraft. Ihre Rechtsauffassung zur Unwirksamkeit der Abtretung zugrunde gelegt, hätte die erforderliche Einzelrechtsnachfolge des Klägers nicht stattgefunden. Des Weiteren beschränke sich die materielle Rechtskraft des Vorprozessurteils auf die ausgesprochene Rechtsfolge, wonach der Inkassodienstleister mangels wirksamer Abtretung nicht aktivlegitimiert und deshalb nicht zur Geltendmachung des Anspruchs berechtigt gewesen sei. Mit dem Bestehen des Anspruchs habe sich das Landgericht Ingolstadt hingegen nicht befasst, sodass das Nichtbestehen eines Schadensersatzanspruchs des Klägers nicht einmal im Verhältnis zwischen den Parteien des Vorprozesses rechtskräftig feststehe. Dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB zu.

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II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil sie im Hinblick auf den Antrag zu 1 bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet ist.

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1. Der auf Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Verzugszinsen gerichtete Antrag zu 1 ist unzulässig. Einer Ent­scheidung hierüber steht die materielle Rechtskraft des im Vorprozess ergange­nen Urteils des Landgerichts Ingolstadt entgegen, mit dem die Klage des Inkas­sodienstleisters gegen die Beklagte abgewiesen worden ist (§§ 322 Abs. 1, 325 Abs. 1 ZPO). Vorprozess und jetzige Klage betreffen insoweit denselben Streit­gegenstand, über den bereits im Vorprozess rechtskräftig entschieden wurde. Außerdem wirkt die Rechtskraft jenes Urteils infolge der Rückabtretung der Ansprüche für und gegen den Kläger als Rechtsnachfolger des Inkassodienstleisters.

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a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht die ma­terielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung – als negative Prozessvor­aussetzung – einer neuen Verhandlung und Entscheidung über denselben Streit­gegenstand entgegen (ne bis in idem). Unzulässig ist deshalb eine erneute Kla­ge, deren Streitgegenstand mit dem eines bereits rechtskräftig entschiedenen Rechtsstreits identisch ist (BGH, Urteil vom 18. Januar 1985 – V ZR 233/83, BGHZ 93, 287, 288 f.; Urteil vom 19. November 2003 – VIII ZR 60/03, BGHZ 157, 47, 50; Urteil vom 22. Oktober 2013 – XI ZR 42/12, BGHZ 198, 294 Rn. 13; Urteil vom 22. Februar 2018 – VII ZR 253/16, NJW 2018, 2056 Rn. 14). Das Prozesshindernis der entgegenstehenden Rechtskraft ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2006 – I ZR 272/02, BGHZ 166, 253 Rn. 22; Urteil vom 7. April 2011 – I ZR 34/09, NJW 2011, 2787 Rn. 13; Urteil vom 16. Oktober 2020 – V ZR 98/19, juris Rn. 18, insoweit nicht abgedruckt in MDR 2021, 446, jeweils mwN).

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b) Der Streitgegenstand des Vorprozesses ist mit demjenigen des jetzigen Antrags zu 1 identisch. Wird die Beklagte – wie hier – zunächst aus abgetretenem Recht in Anspruch genommen und sodann, nach Rückabtretung des Anspruchs vom ursprünglichen Zedenten mit im Übrigen identischer rechtlicher Begründung erneut verklagt, betreffen beide Klagen denselben Streitgegenstand (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2020 – V ZR 98/19, MDR 2021, 446 Rn. 20 ff.).

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aa) Der von der Rechtskraft erfasste Streitgegenstand wird durch den Kla­geantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge kon­kretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmt (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 19. De­zember 1991 – IX ZR 96/91, BGHZ 117, 1, 5; Urteil vom 19. November 2003 – VIII ZR 60/03, BGHZ 157, 47, 50; Urteil vom 22. Oktober 2013 – XI ZR 42/12, BGHZ 198, 294 Rn. 15). Zum Anspruchsgrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtung zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht vorträgt (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 – IX ZR 207/11, NJW 2013, 540 Rn. 14; Urteil vom 14. März 2017 – VI ZR 605/15, VersR 2017, 822 Rn. 17 jeweils mwN). Vom Streitgegenstand werden damit alle materiell-rechtlichen Ansprüche erfasst, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen. Das gilt unabhängig davon, ob die einzelnen Tatsachen des Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht, und auch unabhängig davon, ob die Parteien die im Vorprozess nicht vorgetragenen Tatsachen des Lebensvorgangs damals bereits kannten und hätten vortragen können (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2003, aaO, S. 51; Urteil vom 13. September 2012 – I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 19; Urteil vom 25. Oktober 2012, aaO; Urteil vom 22. Oktober 2013, aaO; Urteil vom 23. Juni 2015 – II ZR 166/14, NJW 2015, 3040 Rn. 14; Urteil vom 14. März 2017, aaO, jeweils mwN).

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bb) Nach diesen Grundsätzen betreffen der Vorprozess und der jetzige Antrag zu 1 denselben Streitgegenstand. Der Inkassodienstleister hat im Vorprozess aus treuhänderisch abgetretenem Recht den Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Kaufpreiserstattung aus dem Erwerb des mit einem Motor des Typs EA 189 ausgerüsteten und vom sogenannten Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs geltend gemacht. Der Kläger stützt die jetzige gegen die Beklagte gerichtete Klage im Hinblick auf den Antrag zu 1 nach erfolgter Rückabtretung mit demselben Klageziel auf denselben Lebenssachverhalt, sodass der Streitgegenstand identisch ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2020 – V ZR 98/19, MDR 2021, 446 Rn. 20 f.).

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c) Das Landgericht Ingolstadt hat im Vorprozess zudem rechtskräftig über den Streitgegenstand entschieden. Auf Grundlage seines die dortige Leistungs­klage abweisenden Urteils steht fest, dass dem Inkassodienstleister gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein auf Erstattung des Kauf­preises abzüglich einer Nutzungsentschädigung gerichteter Zahlungsanspruch wegen der Betroffenheit des Fahrzeugs vom sogenannten Dieselskandal zusteht. Die Begründung des Vorprozessurteils nimmt nicht an der Rechtskraft des Urteils teil. Ein Vorbehalt dahingehend, dass die Rechtskraft auf die Ablehnung der Aktivlegitimation des Inkassodienstleisters beschränkt ist, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen.

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aa) Gemäß § 322 Abs. 1 ZPO sind Urteile nur insoweit der Rechtskraft fähig, als über den durch Klage oder Widerklage erhobenen Anspruch entschie­den ist. Die Rechtskraft wird hiernach auf den unmittelbaren Streitgegenstand beschränkt, das heißt auf die Rechtsfolge, die aufgrund eines bestimmten Le­benssachverhalts am Schluss der mündlichen Verhandlung den Gegenstand der Entscheidung bildet (BGH, Urteil vom 17. Februar 1983 – III ZR 184/81, NJW 1983, 2032; Urteil vom 24. Juni 1993 – III ZR 43/92, NJW 1993, 3204, 3205; Urteil vom 16. Oktober 2020 – V ZR 98/19, MDR 2021, 446 Rn. 25; Urteil vom 21. Oktober 2020 – VIII ZR 261/18, BGHZ 227, 198 Rn. 32). Nicht von der Rechtskraft erfasst werden dagegen einzelne Urteilselemente, tatsächliche Feststellungen und rechtliche Folgerungen, auf denen die getroffene Entscheidung aufbaut (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1983, aaO; Urteil vom 26. Juni 2003 – I ZR 269/00, NJW 2003, 3058, 3059; Urteil vom 5. November 2009 – IX ZR 239/07, BGHZ 183, 77 Rn. 9; Urteil vom 21. Oktober 2020, aaO, jeweils mwN). Dementsprechend nehmen die Feststellungen von präjudiziellen Rechtsverhältnissen oder sonstigen Vorfragen, aus denen der Richter den Schluss auf das Bestehen oder Nichtbestehen der vom Kläger beanspruchten Rechtsfolge gezogen hat, als bloße Urteilselemente nicht an der Rechtskraft teil (BGH, Urteil vom 7. Juli 1993 – VIII ZR 103/92, BGHZ 123, 137, 140; Urteil vom 13. November 1998 – V ZR 29/98, NJW-RR 1999, 376, 377; Urteil vom 10. April 2019 – VIII ZR 12/18, NJW 2019, 2308 Rn. 30).

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Der Inhalt des Urteils und damit der Umfang der Rechtskraft sind der Ent­scheidung im Ganzen zu entnehmen. Auszugehen ist von der Urteilsformel, die aber oft, so regelmäßig bei klageabweisenden Urteilen, nicht erkennen lässt, worüber entschieden ist. Sofern die Urteilsformel allein nicht ausreicht, um den Rechtskraftgehalt der Entscheidung zu erfassen, sind Tatbestand und Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen, ergänzend heranzuziehen (BGH, Urteil vom 17. Februar 1983 – III ZR 184/81, NJW 1983, 2032; Urteil vom 14. Mai 2002 – X ZR 144/00, GRUR 2002, 787, 788; Urteil vom 9. Juni 2022 – III ZR 24/21, BGHZ 234, 102 Rn. 22). Ein Urteil, das eine Leistungsklage abweist, stellt grundsätzlich fest, dass die begehrte Rechtsfolge aus dem Lebenssachverhalt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt hergeleitet werden kann. Das ist auch dann der Fall, wenn im Vorprozess nicht alle erheblichen Tatsachen und in Betracht kommenden Rechtsnormen vorgetragen und geprüft wurden (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2008 – V ZR 49/08, WM 2009, 501 Rn. 45, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 179, 146; vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 1989 – IVb ZR 19/89, NJW 1990, 1795, 1796; Urteil vom 17. März 1995 – V ZR 178/93, NJW 1995, 1757, 1758; Urteil vom 21. August 2014 – VII ZR 24/12, NJW-RR 2014, 1298 Rn. 11). Etwas anderes gilt nur, wenn der Entscheidung unmissverständlich der Wille des Gerichts zu entnehmen ist, über den zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht abschließend zu erkennen und dem Kläger so eine erneute Klage zu diesem Anspruch auf der gleichen tatsächlichen Grundlage und aufgrund von bereits im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegenden Umständen vorzubehalten (BGH, Urteil vom 14. Mai 2002, aaO; Urteil vom 12. Dezember 2008, aaO; Urteil vom 27. September 2011 – II ZR 221/09, WM 2011, 2223 Rn. 21; vgl. BGH, Urteil vom 22. November 1988 – VI ZR 341/87, NJW 1989, 393, 394; Beschluss vom 11. April 2018 – XII ZB 121/17, BGHZ 218, 213 Rn. 12).

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bb) Das Landgericht Ingolstadt hat einen Kaufpreiserstattungsanspruch des Inkassodienstleisters aus Anlass des Erwerbs des Fahrzeugs durch den Kläger und dessen Betroffenheit vom sogenannten Dieselskandal uneingeschränkt verneint. Hierauf beschränkt sich die Rechtskraft des Urteils. Bei den getroffenen Feststellungen zur fehlenden Aktivlegitimation des Inkassodienstleisters, insbesondere wegen der Unwirksamkeit der Abtretungen der Kunden aufgrund eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz gemäß § 134 BGB in Verbindung mit §§ 3, 4 RDG, handelt es sich dagegen um bloße Vorfragen, aus denen das Gericht den Schluss auf das Nichtbestehen des Zahlungsanspruchs gezogen hat. Sie werden als bloße Urteilselemente nicht von der Rechtskraft des Urteils erfasst. Ferner enthält das Urteil keinen ausdrücklichen Vorbehalt, nach dem über den streitgegenständlichen Sachverhalt nur eingeschränkt entschieden werden sollte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Landgericht Ingolstadt eine Beschränkung der mündlichen Verhandlung nach § 146 ZPO auf die Frage der Aktivlegitimation angeordnet und nur hierüber in der mündlichen Verhandlung verhandelt hat, weil sich dem auf die mündliche Verhandlung ergangenen Urteil weder im Tenor noch in den Gründen eine Beschränkung der Klageabweisung als derzeit unbegründet mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lässt, auch nicht im Wege der Auslegung. Denn dafür reicht es nicht aus, dass das Gericht die Klage ausschließlich mit der Begründung der fehlenden Aktivlegitimation abgewiesen hat.

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d) Die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Ingolstadt wirkt nach § 325 Abs. 1 ZPO für und gegen den Kläger, da er nach Rechtshängigkeit der Klage im Vorprozess infolge der Rückabtretung der Ansprüche Rechtsnachfolger des Inkassodienstleisters geworden ist.

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Die Abtretungen sind hier wirksam. Denn der Senat hat nach Erlass des Urteils des Landgerichts Ingolstadt im Vorprozess entschieden, dass die Abtre­tung der Ansprüche der Kunden an den Inkassodienstleister weder nach § 3 RDG in Verbindung mit § 134 BGB noch nach § 4 RDG in der bis zum 30. September 2021 geltenden Fassung (nunmehr: § 4 Satz 1 RDG) in Verbindung mit § 134 BGB nichtig war, weil die Tätigkeit des Inkassodienstleisters durch die ihm nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG und § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG in der Fassung vom 12. Dezember 2007 erteilte Erlaubnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Bereich Inkassodienstleistungen gedeckt war (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2022 – VIa ZR 418/21, BGHZ 234, 125 Rn. 8 ff.; Urteil vom 10. Oktober 2022 – VIa ZR 184/22, VersR 2022, 1603 Rn. 17 ff.; Urteil vom 24. Oktober 2022 – VIa ZR 162/22, juris Rn. 15 ff.; Urteil vom 5. Dezember 2022 – VIa ZR 998/22, juris Rn. 13 ff.). Aus der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Ingolstadt im Vorprozess ergibt sich insoweit nichts anderes, weil die Feststellungen zur fehlenden Aktivlegitimation des Inkassodienstleisters als bloße Urteilselemente an der Rechtskraft nach § 322 Abs. 1 ZPO nicht teilnehmen.

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2. Die Bindungswirkung des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts In­golstadt im Vorprozess nach §§ 322 Abs. 1, 325 Abs. 1 ZPO steht auch einer Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten (Antrag zu 2) und der Erstattung von vorgerichtlichen Anwaltskosten (Antrag zu 3) entgegen. Entsprechendes gilt für eventuelle Restschadensersatzansprüche des Klägers aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB oder §§ 823 Abs. 2, 852 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 – VIa ZR 8/21, BGHZ 233, 16 Rn. 19 mwN).

20

III. Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), da es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen einer Rechtsverletzung bei der Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt erfolgt und danach die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).

C. Fischer                 Krüger                 Götz

               Rensen                Katzenstein

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