Beschluss des BGH 5. Zivilsenat vom 06.08.2024, AZ V ZR 166/23

BGH 5. Zivilsenat, Beschluss vom 06.08.2024, AZ V ZR 166/23, ECLI:DE:BGH:2024:060824BVZR166.23.0

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 16. Mai 2024, Az: V ZR 166/23
vorgehend LG Bamberg, 7. Juli 2023, Az: 41/42 S 11/22 WEG

vorgehend AG Würzburg, 26. April 2022, Az: 30 C 1918/18 WEG

Tenor

Auf die Gegenvorstellung des Klägers wird der Beschluss des Senats vom 16. Mai 2024 dahingehend abgeändert, dass der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens 911.000 € beträgt.

Gründe

I.

1

    Mit Beschluss vom 16. Mai 2024 hat der Senat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts Bamberg – 4. Zivilkammer – vom 7. Juli 2023, das eine wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeit betrifft, zurückgewiesen und den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens auf 3.211.000 € festgesetzt. Dies entspricht der Festsetzung durch das Berufungsgericht und – soweit von Interesse – der Festsetzung durch das Amtsgericht. Mit seiner Gegenvorstellung möchte der Kläger die Herabsetzung des Gegenstandswertes auf 900.000 € erreichen.

II.

2

    Die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Wertfestsetzung des Senats ist statthaft, da der Gegenstandswert nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG auch von Amts wegen geändert werden könnte (vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 2022 – V ZR 78/21, WuM 2022, 368 Rn. 2). In der Sache hat sie überwiegend Erfolg, weil der Gegenstandswert lediglich 911.000 € beträgt.

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    1. Ein Streitwert von 3.211.000 € ergäbe sich nur, wenn sich die Wertfestsetzung nach § 49a Abs. 1 GKG aF richtete. Maßgeblich war nach dieser Vorschrift das hälftige Gesamtinteresse der Parteien, wobei der Streitwert nach oben durch das Fünffache des Werts des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen begrenzt wurde und das Interesse des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen an der Entscheidung den Mindeststreitwert darstellte.

4

    a) Unter Anführung dieser Vorschrift hat das Amtsgericht in seinem Urteil vom 26. April 2022 den Wert für den Klageantrag zu 1 mit 1.200.000 € bewertet. Zur Begründung hat es auf den – ebenfalls auf § 49a Abs. 1 GKG aF gestützten – Beschluss zur vorläufigen Wertfestsetzung vom 12. September 2018 Bezug genommen, in dem der Wert näher aufgeschlüsselt wird. Hiernach schätzt das Amtsgericht das Interesse des Klägers an diesem Klageantrag auf 500.000 € und das Interesse der Beklagten auf 1.900.000 € und gelangt so zu einem hälftigen Gesamtinteresse von 1.200.000 € (2.400.000 € geteilt durch 2). Da das fünffache Interesse des Klägers höher liege, komme die in § 49a GKG aF enthaltene Begrenzung nicht zum Tragen.

5

    b) Den Klageantrag zu 2 hat das Amtsgericht in dem Urteil mit 2.000.000 € bewertet. Hierbei hat es ausweislich des Beschlusses vom 12. September 2018 das Interesse des Klägers auf 400.000 € und das Interesse der Beklagten auf 4.600.000 € geschätzt. Da das hälftige Gesamtinteresse 2.500.000 € betrage (5.000.000 € geteilt durch 2), liege es höher als das fünffache Einzelinteresse des Klägers (5 x 400.000 €). Hierauf sei der Streitwert zu begrenzen.

6

    c) Die übrigen Klageanträge – soweit noch von Interesse – bewertet das Amtsgericht mit insgesamt 11.000 €, wobei insoweit mangels näherer Anhaltspunkte keine Aufschlüsselung zwischen dem (hälftigen) Gesamtinteresse und dem Einzelinteresse des Klägers erfolgt ist.

7

    2. § 49a GKG aF kann aber für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Beschwerdeverfahrens – anders als für die Festsetzung des Streitwerts der ersten Instanz (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG) – nicht herangezogen werden. In einem Verfahren über ein Rechtsmittel, das – wie hier – in einem wohnungseigentumsrechtlichen Übergangsfall nach dem 30. November 2020 eingelegt worden ist und keine Beschlussanfechtungsklage zum Gegenstand hat, bestimmt sich der Streitwert gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG nicht mehr nach § 49a GKG aF, sondern gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG nach den Wertvorschriften der Zivilprozessordnung (Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2021 – V ZR 112/21, ZWE 2022, 141 Rn. 4). Wie der Kläger zutreffend sieht, ist deshalb (nur) sein (Einzel-)Interesse (§ 3 ZPO) an dem Erfolg seiner Klageanträge maßgeblich.

8

    3. Da die jeweiligen Einzelinteressen des Klägers in die auf § 49a GKG aF gestützte Wertermittlung durch das Amtsgericht eingeflossen sind, können die von dem Amtsgericht insoweit zugrunde gelegten Werte mangels anderer Anhaltspunkte allerdings auch für die Wertbemessung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO herangezogen werden.

9

    a) Damit ergeben sich ausweislich des Beschlusses des Amtsgerichts vom 12. September 2018 für den Klageantrag zu 1 ein Wert von 500.000 € und für den Klageantrag zu 2 ein Wert von 400.000 €. Soweit es in dem Urteil des Amtsgerichts vom 26. April 2022 heißt, es schätze das „maßgebliche Interesse des Klägers auf 1.200.000 € und 2.000.000 €“, ergibt sich hieraus entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Streithelfers nichts anderes. Insoweit handelt es sich um eine lediglich missverständliche Formulierung, wie sich aus dem in Bezug genommenen Beschluss vom 12. September 2018 eindeutig ergibt.

10

    b) Hinzuzuaddieren sind – was in der Gegenvorstellung unberücksichtigt geblieben ist – die Werte der auch im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren neben den Anträgen zu 1 und 2 weiter verfolgten Klageanträge von 11.000 €, so dass der Gegenstandswert insgesamt 911.000 € beträgt.

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