Beschluss des BVerwG 1. Wehrdienstsenat vom 05.08.2024, AZ 1 W-VR 19/23

BVerwG 1. Wehrdienstsenat, Beschluss vom 05.08.2024, AZ 1 W-VR 19/23, ECLI:DE:BVerwG:2024:050824B1WVR19.23.0

Tenor

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung vom 26. September 2023 gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in dem Bescheid des Geheimschutzbeauftragten beim Bundesministerium der Verteidigung vom 12. September 2023 anzuordnen und die Vollzugsfolgen zu beseitigen, wird abgelehnt.

Tatbestand

1

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in seiner erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3).

2

Der … geborene Antragsteller ist Diplom-… und Berufssoldat. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit dem 31. März 20… enden. Im Juni 2019 wurde er zum Major befördert und mit Wirkung vom 1. April 2019 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 H eingewiesen. Zum 1. April 2019 wurde der Antragsteller zum Zentrum für … der Bundeswehr versetzt, wo er als …-Stabsoffizier auf einem mit A 13 H bis A 14 gebündelt bewerteten Dienstposten verwendet wird. Die Verwendungsdauer auf diesem Dienstposten wurde zuletzt bis zum 30. September 2024 verlängert.

3

Unter dem 1. Juli 2020 leitete der Sicherheitsbeauftragte des Zentrums für … der Bundeswehr eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) als Wiederholung einer im Oktober 2016 abgeschlossenen entsprechenden Prüfung ein. Zuvor hatte der Antragsteller am 12. Juni 2020 eine Sicherheitserklärung abgegeben.

4

Am 23. Juni 2021 verurteilte das Amtsgericht … den Antragsteller wegen des Missbrauchs der Befehlsbefugnis zu unzulässigen Zwecken tateinheitlich mit Anmaßen von Befehlsbefugnissen zu einer Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen zu je 115 €. Das der Verurteilung zugrundeliegende Strafverfahren wurde durch eine Strafanzeige der Stabsgefreiten R. gegen den Antragsteller bei der Staatsanwaltschaft … ausgelöst. Nach den Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils habe der Antragsteller die Soldatin Ende des Jahres 2017 kennengelernt und ihr in der Hoffnung, mit ihr eine Beziehung eingehen zu können, im Sommer 2019 einen zinslosen Kredit in Höhe von 39 840,71 € gewährt. Da der Antragsteller die Soldatin im weiteren Verlauf mit einer Vielzahl teilweise anmaßender E-Mails gestört habe, hätte sie ihn darum gebeten, sie nicht weiter zu belästigen. Daraufhin habe der Antragsteller die Kameradin aufgefordert, das Darlehen zurückzuzahlen. Nach einem weiteren intensiven Nachrichtenaustausch, in dem der Antragsteller der Soldatin wechselnd, aber erfolglos eine Stundung oder Ratenzahlung angeboten bzw. ihr gegenüber eine vollständige Rückforderung der Darlehenssumme geltend gemacht habe, sei er schließlich unter dem 20. Januar 2020 mit einer dienstlich verfassten und über ein dienstliches E-Mail-Konto versendeten elektronischen Nachricht an die Soldatin herangetreten, in der er sie unter bewusst rechtswidriger Ausnutzung seines Dienstrangs aufgefordert habe, das Darlehen zurückzuzahlen. Dabei habe er bewusst eine ihm gegenüber der Mannschaftssoldatin nicht zustehende Befehlsbefugnis vorgetäuscht bzw. sich eine entsprechende Befugnis angemaßt.

5

Mit Urteil vom 6. Oktober 2021 verwarf das Landgericht … die Berufung des Antragstellers gegen dieses Urteil. Die dagegen gerichtete Revision des Antragstellers verwarf das Oberlandesgericht … mit Beschluss vom 11. Januar 2022; die Entscheidung erging in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO mit der Maßgabe, dass der Antragsteller des Missbrauchs der Dienststellung als Offizier mit höherem Dienstgrad zu unzulässigen Zwecken in Tateinheit mit Anmaßen von Befehlsbefugnissen schuldig sei. Wegen des Sachverhaltes, der dem strafgerichtlichen Urteil zugrunde liegt, ist beim Truppendienstgericht … ein gerichtliches Disziplinarverfahren anhängig.

6

Mit Schreiben vom 13. März 2022 warf der Antragsteller der Staatsanwaltschaft … in Reaktion auf deren nach Beendigung des Strafverfahrens an den Dienstherrn versendeten „Mitteilung in Strafsachen“ vor, „ein offensichtlich verfassungswidriges Urteil“ zu „vollstrecken“ und damit „vorsätzlich und wissentlich das Recht“ zu beugen. Zudem hielt der Antragsteller der Behörde entgegen, „offenbar keine Ahnung von dem (zu) haben“, was sie tue. Unter dem 9. April 2022 stellte der Antragsteller einen Strafantrag gegen die den Beschluss des Oberlandesgerichts … vom 11. Januar 2022 unterzeichnenden Richter wegen Rechtsbeugung. Auf den Inhalt des entsprechenden Schreibens wird verwiesen.

7

Am 3. Juni 2022 wurde der Antragsteller von Hauptmann B wegen Nötigung (§ 240 StGB) und Nachstellung (§ 238 Abs. 1 StGB) bei der Kriminalpolizei … angezeigt. Der Strafanzeige war nach einer späteren Darstellung der Soldatin eine seit Dezember 2021 bestehende Bekanntschaft zwischen ihr und dem Antragsteller vorausgegangen, in deren Verlauf sie schließlich gewünscht habe, dass sie der Antragsteller nicht mehr kontaktieren möge. Ungeachtet dessen habe der Antragsteller mehrfach versucht, über private und dienstliche Kommunikationswege Kontakt zu ihr aufzunehmen und ihr in diesem Zusammenhang auch unterstellt, an einer psychischen Erkrankung zu leiden. Das Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft … gemäß § 170 Abs. 2 StPO im April 2023 mit der Begründung eingestellt, der mit der Anzeige vorgetragene Sachverhalt werde nicht mit der erforderlichen Gewissheit zu einer Verurteilung des Antragstellers führen.

8

Unter dem 7. Juni 2022 hob der Kommandeur des Zentrums für … der Bundeswehr die Ermächtigung des Antragstellers zum Zugang zu und zum Umgang mit Verschlusssachen auf und begründete diese Entscheidung in einer E-Mail an den Antragsteller vom 9. Juni 2022 mit begründeten Zweifeln an seiner Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit wegen des rechtskräftigen Strafurteils des Amtsgerichts … und der Strafanzeige von Hauptmann B gegen ihn. Seit dieser Entscheidung nimmt der Antragsteller auf seinem Dienstposten keine sicherheitserhebliche Tätigkeit mehr wahr.

9

Die Staatsanwaltschaft … als zuständige Vollstreckungsbehörde erließ am 21. Juni 2022 gegen den Antragsteller einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der sich auf eine Forderung in Höhe von 10 091,85 € bezog. Der Antragsteller hatte sich zuvor geweigert, die gegen ihn strafgerichtlich ausgesprochene Geldstrafe und die Kosten des Strafverfahrens zu bezahlen.

10

Der stellvertretende Kommandeur und Chef des Stabes des Zentrums für … der Bundeswehr verhängte am 11. August 2022 gegen den Antragsteller eine Geldbuße in Höhe von 2 000 €. Dieser Disziplinarmaßnahme lag zum einen der Vorwurf zugrunde, der Antragsteller habe im Zeitraum vom 18. März bis zum 1. Juni 2022 wiederholt Nachrichten mit „eindeutig privatem Inhalt“ an einen weiblichen Offizier – gemeint ist Hauptmann B – übermittelt, obwohl diese ihm gegenüber deutlich und wiederholt ausgedrückt habe, dass sie einen weiteren Kontakt nicht wünsche. Dabei habe der Antragsteller Handlungen zum Nachteil des weiblichen Offiziers für den Fall angedroht, dass sie seinen Vorstellungen nicht nachkommen werde. Zum anderen wurde dem Antragsteller vorgeworfen, zur Übermittlung der erwähnten privaten Nachrichten ohne Genehmigung dienstliche Kommunikationsmittel genutzt zu haben. Auf die Beschwerde des Antragstellers wurde die Disziplinarbuße mit Beschwerdebescheid vom 2. September 2022 durch den Kommandeur des Zentrums für … der Bundeswehr aufgehoben, weil deren Ausspruch nicht den formalen Anforderungen entspreche und ein damit sanktionierter weiterer Vorwurf teilweise einen Zeitraum betreffe, der der Verfolgungsverjährung unterliege. Der Kommandeur erließ am selben Tage noch eine weitere Verfügung, mit der er die Disziplinarmaßnahme nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 WDO aufhob.

11

Unter dem 16. Februar 2023 untersagte der stellvertretende Kommandeur und Chef des Stabes des Zentrums für … der Bundeswehr dem Antragsteller jeglichen dienstlichen Kontakt zu Hauptmann B insbesondere unter Nutzung dienstlicher Kommunikationsmittel. Im Rahmen seiner Fürsorgepflicht empfahl er dem Antragsteller, auch jeglichen privaten Kontakt zu der Soldatin zu unterlassen.

12

Der stellvertretende Kommandeur des Zentrums für … der Bundeswehr teilte dem Antragsteller mit Bescheid vom 1. März 2023 mit, dass die mit der später aufgehobenen Geldbuße sanktionierten Dienstpflichtverletzungen der Verfolgungsverjährung unterlägen und somit eine einfache Disziplinarmaßnahme nicht mehr verhängt werden könne. Er sehe daher trotz der Schwere der von dem Antragsteller begangenen Dienstpflichtverletzungen gemäß § 36 Abs. 1 WDO von einer entsprechenden Sanktion unter Feststellung eines Dienstvergehens ab. Mit Schreiben vom selben Tage informierte der stellvertretende Kommandeur des Zentrums für … der Bundeswehr den Antragsteller darüber, dass die Ermittlungen zu weiteren vier Versuchen des Antragstellers im November und Dezember 2022, mit Hauptmann B gegen deren unmissverständlichen Willen Kontakt aufzunehmen, nicht zur Feststellung eines Dienstvergehens geführt hätten und er deshalb gemäß § 36 Abs. 1 WDO von weiteren Maßnahmen und der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme absehe.

13

Mit Schreiben vom 16. Mai 2023 benachrichtigte der Geheimschutzbeauftragte beim Bundesministerium der Verteidigung den Antragsteller darüber, dass die Ermittlungen des Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst (BAMAD) im laufenden Sicherheitsüberprüfungsverfahren sicherheitserhebliche Erkenntnisse ergeben hätten, und bezog sich dabei auf die durch das Verhalten des Antragstellers gegenüber den Soldatinnen R und B ausgelösten straf- und wehrdisziplinarrechtlichen Verfahren. Der Geheimschutzbeauftragte wies darauf hin, dass im Sicherheitsüberprüfungsverfahren auch psychische Erkrankungen bedeutsam werden könnten, und er deshalb beabsichtige, den Antragsteller fachärztlich begutachten zu lassen. Mit Blick darauf bat er den Antragsteller um Abgabe einer beigefügten Erklärung zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht, was dieser mit Schreiben vom 7. Juni 2023 ablehnte.

14

Unter dem 29. Juni 2023 teilte der Geheimschutzbeauftragte beim Bundesministerium der Verteidigung dem Antragsteller mit, dass er wegen der ihm bereits zuvor übermittelten sicherheitserheblichen Erkenntnisse und darüber hinaus wegen des gegen ihn am 21. Juni 2022 erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beabsichtige, das Sicherheitsüberprüfungsverfahren mit der Feststellung eines Sicherheitsrisikos abzuschließen. Es bestünden Zuverlässigkeitszweifel nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG. Dem Antragsteller wurde die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Davon machte er mit Schreiben vom 11. Juli 2023 Gebrauch; auf dessen Inhalt wird verwiesen.

15

Der Kommandeur des Zentrums für … der Bundeswehr des Antragstellers nahm mit Schreiben vom 19. Juli 2023 im Sicherheitsüberprüfungsverfahren Stellung zur sicherheitsempfindlichen Verwendbarkeit des Soldaten; auf den Inhalt des Schreibens wird Bezug genommen.

16

Mit Bescheid vom 12. September 2023, dem Antragsteller eröffnet am 25. September 2023, schloss der Geheimschutzbeauftragte beim Bundesministerium der Verteidigung die Sicherheitsüberprüfung mit der Feststellung eines Sicherheitsrisikos ab. Aus den über den Antragsteller vorliegenden sicherheitserheblichen Erkenntnissen ergäben sich Zuverlässigkeitszweifel nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG. Die Verurteilung des Antragstellers durch das Amtsgericht … lege ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung nahe. Sein Verhalten während des Strafverfahrens gegenüber den Organen der Rechtspflege zeige, dass der Antragsteller keinerlei Unrechtseinsicht zeige und ihm durch das Recht gesetzte Grenzen nicht akzeptiere. Einen Anhalt dafür biete auch das Verhalten gegenüber Hauptmann B, deren mehrfach geäußertem Wunsch, sie nicht mehr zu kontaktieren, er nicht nachgekommen sei. Die Auswertung der vorliegenden Akten sowie die Äußerungen des Antragstellers im Rahmen seiner schriftlichen Anhörung verstärkten nachdrücklich den Eindruck, dass er kaum Selbstreflexion betreibe, es ihm an Einsicht in sein Fehlverhalten mangele und er charakterliche Defizite aufweise. Die gegen ihn geführten disziplinarrechtlichen Verfahren belegten, dass er sich nicht an Regelungsvorgaben halte und er nicht gewillt sei, Grenzen anzuerkennen. Für den Antragsteller hätte die Durchsetzung eigener Interessen Vorrang. Auch hierin offenbare sich ein gestörtes Verhältnis zu Rechtsnormen. Darüber hinaus wecke der durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss belegte Umstand, dass der Antragsteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen wolle, tiefgreifende Zweifel an dessen Rechtstreue und Finanzgebaren. Seine in diesem Zusammenhang an die Staatsanwaltschaft … gerichteten Schreiben zeigten eine überhebliche Arroganz und Ignoranz gegenüber den Rechtspflegeorganen. Der Antragsteller habe mit seinem Verhalten gegenüber den Soldatinnen R und B die Tendenz gezeigt, Menschen in seinem Umfeld, die nicht so handelten und reagierten, wie er es wolle, als psychisch auffällig oder gar krank einzuordnen. In der Gesamtschau aller dieser Umstände lägen nicht zurückstellbare Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit und Integrität des Antragstellers vor, welche die erforderliche Zuverlässigkeit für die Ausübung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit in Frage stellten. Vor diesem Hintergrund sei von einer ärztlichen Begutachtung Abstand genommen worden. Nach alledem sei unter Berücksichtigung aller für und gegen den Antragsteller sprechenden Umstände keine positive Prognose möglich. Insbesondere die von ihm gezeigte offenkundige Ablehnung von Rechtspflegeorganen lasse befürchten, dass er auch im dienstlichen Kontext Weisungen nicht nachkommen werde; dies gelte auch wegen seines ungerechtfertigten Misstrauens in den Rechtsstaat. Es könne nicht erwartet werden, dass sich der Antragsteller kurzfristig ändere und eine ausreichende Fähigkeit zur kritischen Selbstreflexion entwickele. Eine Verkürzung der Wirkungsdauer von fünf Jahren komme deshalb nicht in Betracht.

17

Gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos hat der Antragsteller am 28. September 2023 beim Bundesverwaltungsgericht einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Dort hat er zugleich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Antrages auf gerichtliche Entscheidung beantragt und dieses Begehren ausdrücklich auf die unter den Ziffern 1. und 1. a. geltend gemachten Anträge beschränkt.

18

Der Antragsteller macht geltend, der Geheimschutzbeauftragte beim Bundesministerium der Verteidigung habe seinen Vortrag im Rahmen der Anhörung in wesentlichen Punkten unberücksichtigt gelassen. Zudem habe er sich nicht zu der in dem angefochtenen Bescheid erwähnten Stellungnahme seines Kommandeurs vom 19. Juli 2023 äußern können; es sei nicht Gegenstand der Anhörung gewesen. Ferner sei der Geheimschutzbeauftragte von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Denn er habe – anders als die Strafgerichte meinen – keinen Straftatbestand erfüllt, weil ihm dies schlicht unmöglich gewesen sei. Das gegen ihn ergangene Strafurteil sei aus verschiedenen Gründen rechts- und verfassungswidrig. Die Voraussetzungen der strafgerichtlich angenommenen Wehrstraftaten lägen nicht vor. Die Strafurteile enthielten offensichtliche Widersprüche und Unrichtigkeiten. Deshalb fehle es auch für das eingeleitete wehrdisziplinargerichtliche Verfahren an einer zureichenden Grundlage. Die in diesem Verfahren eingereichte und an Verfahrensfehlern leidende Anschuldigungsschrift der zuständigen Wehrdisziplinaranwaltschaft enthalte den unwahren Vorwurf, dienstliche Kommunikationswege zu nicht dienstlichen Zwecken genutzt zu haben. Soweit sich der Geheimschutzbeauftragte auf den Sachverhalt stütze, der Gegenstand des von der Staatsanwaltschaft … nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Strafverfahrens sei, stehe dies nicht mit § 34 Abs. 1 WDO im Einklang. Entsprechendes gelte für die Vorwürfe im Zusammenhang mit der aufgehobenen Disziplinarbuße. Die mit Verfügung vom 1. März 2023 ausgesprochene Feststellung eines Dienstvergehens sei unter Missachtung von wesentlichen Verfahrensregeln zustande gekommen. So sei etwa die Schlussanhörung unterblieben. Mit Blick auf die gegen ihn durchgeführte Zwangsvollstreckungsmaßnahme liege entsprechender Schriftverkehr vor, aus dem sich ergebe, dass sich die Staatsanwaltschaft … nicht dazu habe erklären wollen, aus welchen Gründen das vom Amtsgericht … als strafbar betrachtete Verhalten keine Straftat darstelle.

19

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos vom 12. September 2023 anzuordnen,

hilfsweise das Bundesministerium der Verteidigung zu verpflichten, ihn bis auf Weiteres auf dem aktuellen Dienstposten zu belassen, insbesondere sofort eine Verfügung ab dem 1. Oktober 2023 unter Verbleib auf dem aktuellen Dienstposten zu erlassen, bzw. für ihn seinen Dienstposten jedenfalls bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren freizuhalten.

20

Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,

den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückzuweisen.

21

Das Bundesministerium der Verteidigung trägt vor, der Hilfsantrag sei unzulässig, weil er mit Blick auf die Formulierung „bis auf Weiteres“ keinen klaren Zeitraum benenne und deshalb zu unbestimmt sei. Zudem könne eine entsprechende Verfügung nicht ohne die erforderliche abgeschlossene Sicherheitsüberprüfung ergehen. Überdies handele es sich bei der begehrten Verlängerung der Verwendungsdauer auf einem Dienstposten um keine im gerichtlichen Verfahren anfechtbare dienstliche Maßnahme. Im Übrigen sei der Eilantrag unbegründet. Insoweit macht sich das Bundesministerium der Verteidigung im Wesentlichen die Erwägungen des zuständigen Geheimschutzbeauftragten zu Eigen und vertieft sie im Einzelnen; auf diese von dem Geheimschutzbeauftragten gebilligten Ausführungen werde verwiesen.

22

Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

23

Die Anträge haben keinen Erfolg.

24

1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid des Geheimschutzbeauftragten des Bundesministeriums der Verteidigung vom 12. September 2023 anzuordnen, ist gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 17 Abs. 6 Satz 2 WBO zulässig.

25

Der Zulässigkeit des Antrags steht § 3 Abs. 2 WBO nicht entgegen. Das Bundesministerium der Verteidigung hat in seiner Stellungnahme vom 3. November 2023 eine Abhilfe abgelehnt und die Zurückweisung des Eilantrags beantragt. Damit ist klargestellt, dass es dem Antrag nach § 3 Abs. 2 WBO nicht stattgeben wird.

26

Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten mit dem Ziel der Aufhebung des entsprechenden Bescheids angefochten werden. In diesen Fällen kann sie auch Gegenstand eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 17 Abs. 6 Satz 2 WBO sein (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 – 1 WDS-VR 6.17 – juris Rn. 23 m. w. N.).

27

Das als Hilfsantrag formulierte Begehren ist auf die Beseitigung von Vollzugsfolgen gerichtet und damit nach § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO ebenfalls zulässig. Der Antragsteller kann – ergänzend zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung – gemäß § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO zulässigerweise auch die Verpflichtung des Bundesministeriums der Verteidigung zur Beseitigung der Vollzugsfolgen beantragen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 21. September 2023 – 1 W-VR 17.23 – juris Rn. 18 m. w. N.). Der hilfsweise geltend gemachte Antrag zielt noch erkennbar auf die Rückgängigmachung der Folgen der angegriffenen Feststellung für die aktuelle Verwendung des Antragstellers und erweist sich damit noch als hinreichend bestimmt. Der Antragsteller hat in seiner Antragsbegründung deutlich gemacht, dass ihn in erster Linie die mit der Feststellung eines Sicherheitsrisikos verbundenen Einschränkungen seiner dienstlichen Tätigkeit einschließlich der zu erwartenden finanziellen Auswirkungen (Aberkennung …-Zulage, Auswirkungen auf Ausgleichsprämie) belasten. Deshalb erstrebt er auch ein vorläufiges Verbleiben auf dem Dienstposten, wobei er mit Schreiben vom 13. November 2023 der Sache nach klargestellt hat, dass sich sein Begehren auf den Zeitraum bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren bezieht. Vor diesem Hintergrund geht der Senat nicht davon aus, dass der Antragsteller die mit der erstrebten Folgenbeseitigung verbundene Verlängerung der Verwendungsdauer – anders als das Bundesministerium der Verteidigung meint – als eigenständig anfechtbare dienstliche Maßnahme betrachtet, die Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle sein soll.

28

2. Die Anträge sind jedoch unbegründet.

29

Der Gesetzgeber hat dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit dienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor privaten Belangen eingeräumt (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt deshalb nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch deren sofortige Vollziehung unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. September 2023 – 1 W-VR 17.23 – juris Rn. 20 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Es gibt daher auch keinen Anspruch auf Rückgängigmachung von Vollzugsfolgen.

30

a) Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in dem Bescheid des Geheimschutzbeauftragten beim Bundesministerium der Verteidigung vom 12. September 2023 ist bei summarischer Prüfung rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

31

Maßgeblich für die gerichtliche Kontrolle ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage des Antrags auf gerichtliche Entscheidung durch das Bundesministerium der Verteidigung beim Senat (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2008 – 1 WB 37.07 – BVerwGE 130, 291 Rn. 35 m. w. N.). Bis zu diesem Zeitpunkt – und damit auch durch das Vorlageschreiben – können in Ergänzung der Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten und mit dessen Zustimmung tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos, einschließlich der dabei zu treffenden Prognose, in das Verfahren eingeführt werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. September 2007 – 1 WDS-VR 7.07 – juris Rn. 23 und vom 30. Januar 2014 – 1 WB 47.13 – juris Rn. 29).

32

Die Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit ausschließen soll (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2008 – 1 WB 37.07 – BVerwGE 130, 291 Rn. 23 m. w. N.). Dabei obliegt es der zuständigen Stelle, aufgrund einer an diesem Zweck der Sicherheitsüberprüfung orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalls die ihr übermittelten Erkenntnisse im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit zu bewerten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 14 Abs. 3 Satz 1 und 2 SÜG).

33

Dem zuständigen Geheimschutzbeauftragten steht bei der Entscheidung, ob in der Person eines Soldaten ein Sicherheitsrisiko festzustellen ist, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob der Geheimschutzbeauftragte von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2011 – 1 WB 12.11 – BVerwGE 140, 384 Rn. 24 ff. m. w. N.).

34

Wegen der präventiven Funktion der Sicherheitsüberprüfung und wegen des hohen Ranges der zu schützenden Rechtsgüter liegt ein Sicherheitsrisiko bereits dann vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für einen der Tatbestände des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SÜG bestehen. Dabei hat im Zweifel das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen (§ 14 Abs. 3 Satz 3 SÜG). Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos, die zugleich eine Prognose über die künftige Zuverlässigkeit und Integrität des Soldaten darstellt, darf sich jedoch nicht auf eine vage Vermutung oder eine rein abstrakte Besorgnis stützen. Dabei gibt es keine „Beweislast“, weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2012 – 1 WB 58.11 – juris Rn. 30; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73 – BVerfGE 39, 334 <353>).

35

b) Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in dem Bescheid vom 12. September 2023 ist nach diesen Maßstäben bei summarischer Betrachtung rechtlich nicht zu beanstanden.

36

aa) Der Geheimschutzbeauftragte beim Bundesministerium der Verteidigung war für die Entscheidung zuständig, weil es sich um eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) handelt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SÜG, Nr. 2418 Satz 1 ZDv A-1130/3).

37

bb) Bei der Sicherheitsüberprüfung wurde voraussichtlich nicht gegen Verfahrensvorschriften verstoßen.

38

(1) Insbesondere ist nach summarischer Prüfung nicht ersichtlich, dass sich durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Feststellung eines Sicherheitsrisikos auf Fehler bei der Durchführung der nach § 14 Abs. 3 Satz 4 SÜG i. V. m. § 6 Abs. 1 SÜG durchzuführenden Anhörung (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 – 1 WB 57.12 – BVerwGE 148, 267 Rn. 54 ff.) stützen lassen.

39

Der Antragsteller hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten und hiervon mit seiner Stellungnahme vom 11. Juli 2023 auch Gebrauch gemacht. Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat sich der Geheimschutzbeauftragte in dem angefochtenen Bescheid mit dem Inhalt dieser Stellungnahme auch auseinandergesetzt, wie die Erwägungen auf Seite 6, 2. Absatz, des Bescheides belegen; daraus ergibt sich, dass der Geheimschutzbeauftragte das Vorbringen des Antragstellers zur Kenntnis genommen und ernsthaft in Erwägung gezogen hat. Mehr ist nach § 28 Abs. 1 VwVfG nicht gefordert (vgl. Kallerhoff/​Mayen, in: Stelkens/​Bonk/​Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl. 2023, § 28 Rn. 38 m. w. N.).

40

Anders als der Antragsteller meint, wird sich der angefochtene Bescheid aller Voraussicht nach auch nicht deshalb als rechtswidrig erweisen, weil ihm im Rahmen des Anhörungsverfahrens die für die Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten erhebliche Stellungnahme seines Disziplinarvorgesetzten vom 19. Juli 2023 nicht zur Kenntnis gegeben worden ist. Das gerügte Anhörungsdefizit kann innerhalb eines Ergänzungs- oder Nachverfahrens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nachgeholt werden (§ 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG); Anhaltspunkte, die dies als unwahrscheinlich erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich und von dem Antragsteller auch nicht vorgetragen worden. Dieser Umstand lässt es nicht als gerechtfertigt erscheinen, die Erfolgsaussichten in der Hauptsache in einem Eilverfahren zu Gunsten des Antragstellers zu bewerten und eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung allein aus diesem Grunde anzuordnen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 16. Februar 2023 – 1 B 30/23 – NJW 2023, 2135 Rn. 13).

41

(2) Zu Unrecht hat der Antragsteller im Rahmen seiner Anhörung durch den zuständigen Geheimschutzbeauftragten bemängelt, dass die im Straf- und Disziplinarrecht geltende Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK) nicht ausreichend beachtet worden sei. Die Sicherheitsüberprüfung ist weder eine strafrechtliche noch eine disziplinarrechtliche Maßnahme, sondern dient der Abwehr künftiger Gefahren, so dass die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK schon deswegen nicht eingreift. Der präventiven Funktion der Sicherheitsüberprüfung entspricht es, dass für die Annahme eines Sicherheitsrisikos im Sinne des § 5 Abs. 1 SÜG nicht zwingend ein individuelles Fehlverhalten vorliegen muss. Vielmehr lässt das Gesetz für die Feststellung eines Sicherheitsrisikos das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für eine der in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SÜG beschriebenen Zweifels- oder Gefährdungslagen ausreichen. Mangels vollständigen Tatsachennachweises beinhaltet die Feststellung eines Sicherheitsrisikos auch keinen Schuldvorwurf (vgl. zu alledem BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2018 – 1 WB 24.17 – NVwZ 2019, 65 Rn. 23).

42

cc) Die summarische Prüfung des angefochtenen Bescheides lässt auch keine materiell-rechtlichen Fehler erkennen. Dabei ist davon auszugehen, dass sich der Geheimschutzbeauftragte beim Bundesministerium der Verteidigung im Rahmen einer Gesamtschau auf eine Reihe von tatsächlichen Anhaltspunkten stützt, die sich aus den straf- und wehrdisziplinarrechtlichen Verfahren gegen den Antragsteller, seinem Verhalten in diesen Verfahren, insbesondere gegenüber den handelnden Rechtspflegebehörden, seinen Äußerungen im Sicherheitsüberprüfungsverfahren sowie aus dem gegen ihn geführten Zwangsvollstreckungsverfahren ergeben. Weitere Umstände, wie etwa der Gesundheitszustand des Antragstellers oder die durch ihn ausgesprochene Ablehnung einer Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht im Vorfeld einer ärztlichen Begutachtung, hat der Geheimschutzbeauftragte nicht in seine Beurteilung einfließen lassen, so dass sie hier auch keiner Erörterung bedürfen.

43

(1) Der Geheimschutzbeauftragte ist nach summarischer Prüfung nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen.

44

(a) Von dem Geheimschutzbeauftragten wurde zunächst zutreffend zugrunde gelegt, dass der Antragsteller strafgerichtlich wegen des Missbrauchs seiner Dienststellung tateinheitlich mit einem Anmaßen von Befehlsbefugnissen rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist. Der Antragsteller leugnet auch nicht, dass er der betroffenen Soldatin die E-Mail vom 20. Januar 2020 übermittelt hat. Er bewertet dieses Tatgeschehen lediglich anders als die Strafgerichte und meint, sich mit seinem Verhalten nicht strafbar gemacht zu haben. Soweit der Antragsteller Widersprüche zwischen den vom Geheimschutzbeauftragten im vorliegenden Zusammenhang zugrunde gelegten Tatumständen und den Feststellungen der Strafgerichte zu erkennen meint, vermag ihm der Senat nicht zu folgen. Die strafgerichtlichen Feststellungen aller entscheidenden Instanzgerichte sind in dem angefochtenen Bescheid zutreffend wiedergegeben worden.

45

(b) Der Geheimschutzbeauftragte geht auch von einem richtigen Sachverhalt aus, soweit er sich in tatsächlicher Hinsicht auf das an die Staatsanwaltschaft … gerichtete Schreiben des Antragstellers vom 13. März 2022 bezieht. Dessen Inhalt gibt er zutreffend wieder. Der Antragsteller stellt weder den Umstand, dass er dieses Schreiben verfasst hat, noch dessen Inhalt in Abrede. Entsprechendes gilt für den am 9. April 2022 gestellten Strafantrag des Antragstellers, mit dem er die in seinem Strafverfahren beschließenden Richter des Oberlandesgerichts … wegen Rechtsbeugung angezeigt hat und dem sich jedenfalls in der Sache entnehmen lässt, dass er das Urteil des Landgerichts … als „Verbrechen“ erachtet.

46

(c) Keine Rechtsfehler lässt der angefochtene Bescheid im Hinblick auf die Wiedergabe der tatsächlichen Geschehnisse erkennen, die Anlass für das nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellte Strafverfahren gegen den Antragsteller waren und dessen Verhalten gegenüber Hauptmann B betrafen. Sie entsprechen den hier vorliegenden Aussagen der Soldatin und dem bei den Akten befindlichen E-Mail-Verkehr. Dass die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO erfolgt ist, hat der Geheimschutzbeauftragte gesehen; das Bundesministerium der Verteidigung hat diesen Umstand in seinem Vorlageschreiben noch einmal hervorgehoben. Der Antragsteller zieht den Inhalt der von ihm verfassten elektronischen Nachrichten an Hauptmann B nicht in Zweifel; auch hier würdigt er seine Äußerungen nur anders als der Geheimschutzbeauftragte.

47

(d) Soweit sich der Geheimschutzbeauftragte auf die anlässlich der Anhörung des Antragstellers im Sicherheitsüberprüfungsverfahren gemachten Angaben stützt, werden diese von dem Soldaten nicht bestritten.

48

(e) Nicht unrichtig sind die von dem Geheimschutzbeauftragten zugrunde gelegten Umstände im Zusammenhang mit den von ihm herangezogenen wehrdisziplinargerichtlichen Verfahren.

49

So liegt die in der Anschuldigungsschrift der Wehrdisziplinaranwaltschaft für den Bereich des Kommandos … der Bundeswehr vom 16. Oktober 2020 erwähnte – und bereits strafgerichtlich gewürdigte – E-Mail des Antragstellers an die Stabsgefreite R vom 20. Januar 2020 vor. Dabei handelt es sich um eine über den Kommunikationsverbund Lotus Notes Bundeswehr versendete elektronische Nachricht, in der sich der Antragsteller ausdrücklich als Vorgesetzter bezeichnet. Zum Zeitpunkt der Versendung der E-Mail bestand zwischen dem Antragsteller und der Adressatin der Nachricht weder ein Vorgesetzten- noch ein Unterstellungsverhältnis. Ferner sind den vorliegenden Verwaltungsvorgängen die in der unter Punkt 4. der Anschuldigungsschrift erwähnten E-Mails an die Soldatin enthalten sowie eine an eine Ärztin der Bundeswehr gerichtete E-Mail des Antragstellers vom 28. Juni 2020 zu entnehmen, in der er behauptet, dass Stabsgefreiter R „aufgrund ihrer Krankheit enorme Schulden aufgebaut“ habe. Zu diesen Tatsachen hat der Antragsteller nicht ansatzweise hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie unwahr sind.

50

Die dem Befehl des stellvertretenden Kommandeurs des Zentrums … der Bundeswehr vom 16. Februar 2023 und dessen Verfügung vom 1. März 2023 über die Feststellung eines Dienstvergehens zugrundeliegenden Kontaktversuche des Antragstellers gegenüber Hauptmann B (auch unter Nutzung dienstlicher Kommunikationsmöglichkeiten) liegen ebenfalls vor; sie werden durch entsprechende Nachweise zum Chat-Verkehr, zu elektronischen und handschriftlichen Nachrichten usw. sowie durch die Vernehmungen des Hauptmanns B und ihre Schreiben etwa an die Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages gestützt. Diese Umstände werden von dem Antragsteller ebenfalls nicht plausibel in Zweifel gezogen.

51

(f) Der Sachverhalt, dass sich der Antragsteller geweigert hat, die ihm strafgerichtlich auferlegte Geldstrafe und die Kosten des Strafverfahrens zu bezahlen, und aus diesem Grunde ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen ihn ergangen ist, wird von dem Soldaten der Sache nach eingeräumt. Diesbezüglich beschränkt sich sein Vorbringen lediglich darauf, dieses Verhalten zu rechtfertigen. Die von dem Geheimschutzbeauftragten im vorliegenden Zusammenhang herangezogenen Schreiben an die Staatsanwaltschaft … vom 19. März 2022, 9. April 2022 und 17. Mai 2022 sind von ihm mit ihrem – als wesentlich angesehenen – Inhalt richtig wiedergegeben worden, ohne dass der Antragsteller dem substantiiert entgegengetreten wäre.

52

(2) Es ist bei summarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Geheimschutzbeauftragte in diesen Sachverhalten tatsächliche Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG) erkannt hat. Mit dieser Einschätzung hat er weder den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt noch allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt.

53

Der Geheimschutzbeauftragte hat tatsächliche Anhaltspunkte für die besagten Zuverlässigkeitszweifel in einem gestörten Verhältnis des Antragstellers zur Rechtsordnung, in dessen fragwürdiger Rechtstreue sowie in charakterlichen Defiziten aufgrund seiner fehlenden Unrechtseinsicht und anhaltenden mangelnden Selbstreflexion erkannt.

54

(a) Es ist nicht als rechtsfehlerhaft zu bewerten, dass der Geheimschutzbeauftragte seine Zuverlässigkeitszweifel zunächst an das strafgerichtlich sanktionierte Fehlverhalten des Antragstellers knüpft.

55

(aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können sich tatsächliche Anhaltspunkte, die Zweifel an der Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG begründen, unter anderem daraus ergeben, dass der Betroffene eine Straftat oder ein Dienstvergehen begangen hat, die – ggf. auch ohne speziellen Bezug zu Geheimhaltungsvorschriften oder zur dienstlichen Tätigkeit – ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung erkennen lassen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. März 2008 – 1 WB 37.07 – BVerwGE 130, 291 Rn. 26, vom 30. Mai 2012 – 1 WB 58.11 – juris Rn. 35, vom 21. Juli 2016 – 1 WB 35.15 – juris Rn. 42 und vom 28. September 2017 – 1 WB 29.16 – juris Rn. 36).

56

(bb) Die Verurteilung des Antragstellers wegen des Missbrauchs seiner Dienststellung in Tateinheit mit dem Anmaßen von Befehlsbefugnissen nach §§ 32, 36 Abs. 1 Nr. 1, § 38 WStG rechtfertigt im Ausgangspunkt entsprechende Zweifel.

57

Der Geheimschutzbeauftragte konnte die tatsächlichen Feststellungen in den rechtskräftigen Urteilen des Amtsgerichts … und des Landgerichts …, die im Wesentlichen übereinstimmen, seiner Würdigung auch rechtsfehlerfrei zugrunde legen. Besondere Umstände, die zu Zweifeln an der Richtigkeit dieser Feststellungen Anlass geben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2008 – 1 WB 37.07 – BVerwGE 130, 291 Rn. 28), wie etwa widersprüchliche, offensichtlich unvollständige oder aus sonstigen Gründen offenkundig unrichtige Feststellungen (s. dazu Denneborg/​Friedrich/​Schlatmann, Sicherheitsüberprüfungsrecht, Stand Juli 2023, § 5 SÜG Rn. 8k), lassen die Entscheidungen – auch unter Berücksichtigung der Klarstellung in dem Beschluss des Oberlandesgerichts … vom 11. Januar 2022 – nach summarischer Betrachtung nicht erkennen.

58

Der Antragsteller vermag sie ebenfalls nicht nachvollziehbar aufzuzeigen. Die von ihm angenommenen offensichtlichen Widersprüche bestehen nicht. Mit der auf einer entsprechenden Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO beruhenden Klarstellung im Schuldspruch durch Beschluss des Oberlandesgerichts … vom 11. Januar 2022 steht – entgegen der Annahme des Antragstellers – zunächst fest, dass die Verurteilung des Antragstellers nach § 32 i. V. m. § 36 Abs. 1 Nr. 1 WStG wegen des Missbrauchs seiner Dienststellung als Offizier mit höherem Dienstgrad erfolgt ist; entsprechende gegenteilige Annahmen der Vorinstanzen sind damit gegenstandslos, so dass die hieran anknüpfende Kritik des Antragstellers nicht verfängt. Der Antragsteller geht auch fehl in der Annahme, dass die Strafgerichte davon ausgegangen seien, er sei Vorgesetzter der betroffenen Soldatin gewesen. Das Gegenteil ist der Fall. In den Entscheidungen sowohl des Amtsgerichts … als auch des Landgerichts … ist jeweils unmissverständlich festgestellt, dass der Antragsteller im Tatzeitpunkt kein Vorgesetzter der Soldatin gewesen, aber als solcher aufgetreten sei. Die weitere Annahme des Antragstellers, § 36 i. V. m. § 32 WStG setze ein organisatorisches Unterstellungsverhältnis voraus, das nicht vorgelegen habe, bleibt schon deshalb unergiebig, weil dieses Tatbestandsmerkmal in dem vorliegend für die Urteilsfindung der Strafgerichte allein maßgeblichen § 36 Abs. 1 Nr. 1 WStG keine dogmatische Stütze findet. Auch der Hinweis des Antragstellers auf von ihm in den strafgerichtlichen Urteilen vermisste Feststellungen zum subjektiven Tatbestand weist auf keine besonderen Umstände, die zu Richtigkeitszweifeln veranlassen könnten. Denn das trifft nicht zu. Den Entscheidungen können entsprechende Erwägungen entnommen werden (vgl. Urteil des Amtsgerichts, S. 8; Urteil des Landgerichts, S. 11).

59

Der Antragsteller beschränkt sich im Übrigen (etwa mit Blick auf § 38 WStG zur Frage der Erteilung eines Befehls) darauf, die rechtliche Würdigung der Strafgerichte in Frage zu stellen, in dem er ihr seine eigene strafrechtliche Bewertung entgegenstellt. In dem hiesigen Verfahren ist eine erneute Überprüfung der rechtlichen und tatsächlichen Gründe hinsichtlich der Strafbarkeit freilich ausgeschlossen (vgl. Denneborg/​Friedrich/​Schlatmann, Sicherheitsüberprüfungsrecht, Stand Juli 2023, § 5 SÜG Rn. 8k).

60

(cc) Ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung offenbart sich – wie der Geheimschutzbeauftragte zutreffend angenommen hat – auch in seiner Ablehnung, die gegen ihn ergangenen rechtskräftigen Strafurteile anzuerkennen, sowie in seinem Verhalten gegenüber Rechtspflegeorganen, wie den in seinem Fall entscheidenden Gerichten und der Staatsanwaltschaft … Die Schriftsätze des Antragstellers an die Staatsanwaltschaft … vom 13. März 2022, 19. März 2022, 9. April 2022 und vom 17. Mai 2022, auf deren Inhalt verwiesen wird, sind dafür ein ebenso beredter Ausdruck wie seine Ablehnung, die verwirkte Geldstrafe und die Kosten des Strafverfahrens zu bezahlen.

61

(b) Es ist nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden, dass der Geheimschutzbeauftragte tatsächliche Anhaltspunkte für Zuverlässigkeitszweifel nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG überdies mit dem Umstand verbindet, dass gegen den Antragsteller ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Nachstellung (§ 238 StGB) geführt worden ist, das nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde. Dabei hat der Geheimschutzbeauftragte nicht etwa angenommen, dass der gegen den Antragsteller erhobene strafrechtsrelevante Vorwurf berechtigt ist. Vielmehr ist der Vorwurf von ihm – ausweislich der Gründe des angefochtenen Bescheides – nur als weiterer Anhalt dafür betrachtet worden, dass der Antragsteller Grenzen, die ihm von anderer Seite gesetzt werden, nicht akzeptiere, weil sie seiner Ansicht nach nicht für ihn existierten. Diese Würdigung gründet er auf den zutreffend ermittelten Sachverhalt, dass der Antragsteller dem mehrfach geäußerten Wunsch der betroffenen Soldatin, sie nicht mehr zu kontaktieren, nicht nachgekommen sei. Rechtsfehler offenbart diese Beurteilung nicht. Ein Soldat, der ihm ausdrücklich gesetzte Grenzen im Umgang mit einer Kameradin nicht respektiert und deren Privatsphäre damit missachtet, erzeugt mit seinem Verhalten auch Zweifel an seiner Verlässlichkeit, die im Rahmen einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit bestehenden Grenzen zu wahren und zu respektieren, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass er auch insoweit seine Sichtweise als für ihn allein geltenden Maßstab betrachtet.

62

(c) Keinen durchgreifenden Bedenken unterliegt es, dass der Geheimschutzbeauftragte seine tatsächlichen Anhaltspunkte für Zuverlässigkeitszweifel nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG aus den gegen den Antragsteller geführten wehrdisziplinarrechtlichen Verfahren ableitet.

63

(aa) Das gilt zunächst mit Blick auf das mit der Anschuldigungsschrift der zuständigen Wehrdisziplinaranwaltschaft vom 16. Oktober 2020 eingeleitete Disziplinarverfahren. Sie legen den nicht nur vagen, sondern vielmehr durch die bereits erwähnten elektronischen Nachrichten des Antragstellers an den Stabsgefreiten R bzw. an eine Ärztin der Bundeswehr belegbaren Verdacht nahe, dass der Antragsteller mit seinem Verhalten die in der Anschuldigungsschrift angeführten Dienstpflichten (vgl. dort S. 3) verletzt hat. Für die Annahme tatsächlicher Anhaltspunkte für Zuverlässigkeitszweifel genügt ein – wie hier – konkreter Verdacht.

64

(bb) Der Geheimschutzbeauftragte konnte der angefochtenen Feststellung eines Sicherheitsrisikos auch das mit der Verfügung des Disziplinarvorgesetzten vom 1. März 2023 gewürdigte Verhalten des Antragstellers als weiteren tatsächlichen Anhaltspunkt für Zuverlässigkeitszweifel nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG zugrunde legen, weil sich damit erneut ein gestörtes Verhältnis des Antragstellers zur Rechtsordnung verbindet. Dass der Antragsteller, wie er rügt, zu der Verfügung nicht angehört worden ist, und das von ihm dagegen initiierte Rechtsbehelfsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, hindert eine Heranziehung dieses Umstands nicht.

65

(d) In der Nichterfüllung der ihm auferlegten Zahlungspflicht bezüglich der Geldstrafe und der Kosten des Strafverfahrens, die in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Staatsanwaltschaft … vom 21. Juni 2022 mündeten, durfte der Geheimschutzbeauftragte beurteilungsfrei ebenfalls einen Zuverlässigkeitszweifel nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG annehmen (vgl. Denneborg/​Friedrich/​Schlatmann, Sicherheitsüberprüfungsrecht, Stand Juli 2023, § 5 SÜG Rn. 8s). Der Antragsteller hat trotz bestehender Leistungsfähigkeit eine Zahlung verweigert, um damit seiner ablehnenden Haltung gegenüber seiner Verurteilung Ausdruck zu verleihen. Auch damit stellt er seinen Rechtsstandpunkt über denjenigen der Rechtspflegeorgane.

66

(e) Schließlich erweist sich die von dem Geheimschutzbeauftragten vorgenommene charakterliche Würdigung des Antragstellers nach summarischer Kontrolle nicht als beurteilungsfehlerhaft. Die Äußerungen des Antragstellers in seiner Stellungnahme vom 11. Juli 2023, seinem Schreiben an die Staatsanwaltschaft … vom 13. März 2022 und seinem Strafantrag vom 9. April 2022 illustrieren dessen fehlende Unrechtseinsicht und seine mangelnde Selbstreflexion. Deutlich wird damit die Neigung, die eigenen Bewertungen und Einschätzungen zum alleinigen Maßstab seines Handelns zu erheben. Die Erwartung an den Antragsteller, auch im Rahmen einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit verlässlich vorschriftsmäßig zu handeln, ist damit in Frage gestellt. Das gilt auch mit Blick auf die von dem Geheimschutzbeauftragten hervorgehobene und nicht von der Hand zu weisende Tendenz des Antragstellers, Menschen in seinem Umfeld, die nicht seinen Erwartungen entsprechend handeln oder reagieren, als psychisch auffällig oder krank darzustellen.

67

dd) Die Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten ist auch unter dem Blickwinkel der prognostischen, also auf die Zukunft gerichteten Risikoeinschätzung voraussichtlich nicht zu beanstanden.

68

Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass der Geheimschutzbeauftragte in maßgeblicher Weise wegen des noch im Zeitpunkt seiner Entscheidung gezeigten ungerechtfertigten Misstrauens des Antragstellers in den Rechtsstaat, ferner mit Blick auf dessen ablehnende Haltung gegenüber Rechtsorganen und dessen – auch im hiesigen Verfahren merkbare – unzureichende Fähigkeit zur kritischen Selbstreflexion eine negative Prognose getroffen hat. Die darauf gründende Befürchtung, dass sich der Antragsteller auch bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nicht an dafür geltende Vorschriften halten und sie beachten werde, lässt sich ohne Weiteres nachvollziehen. Eingedenk dessen hat der Geheimschutzbeauftragte zu Recht ausgeführt, dass der Antragsteller dem Dienstherrn über einen längeren – hier über die mit fünf Jahren höchstmögliche Wirkungsdauer reichenden – Zeitraum beweisen müsse, uneingeschränkt verlässlich zu sein.

69

Voraussichtlich nicht zu beanstanden ist ferner, dass der Geheimschutzbeauftragte den für den Antragsteller sprechenden Aspekten keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat. Insoweit hat er zwar einbezogen, dass der Antragsteller nach Ansicht seines Kommandeurs ein ausgezeichneter …-Fachmann und anerkannter Spezialist sei, aber auch berücksichtigt, dass der Kommandeur zu der Ansicht gelangt ist, dass das Vertrauen in die Zuverlässigkeit, Glaubwürdigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Antragstellers vor dem Hintergrund der hier erörterten sicherheitserheblichen Erkenntnisse erschüttert sei. Diese Würdigung unterliegt auch unter Berücksichtigung der Kritik des Antragstellers keinen erkennbaren Rechtsfehlern.

70

Konkrete und praktikable Möglichkeiten, statt der Feststellung eines Sicherheitsrisikos lediglich Auflagen, Einschränkungen oder personenbezogene Sicherheitshinweise festzusetzen (Nr. 2605 Abs. 1 und Nr. 2602 ZDv A-1130/3) oder dem vorliegenden Sicherheitsrisiko durch Fürsorgemaßnahmen zu begegnen (Nr. 2608 ZDv A-1130/3), sind weder vom Antragsteller aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Insoweit ist daher nicht zu beanstanden, dass der Geheimschutzbeauftragte dem Sicherheitsinteresse Vorrang eingeräumt hat (§ 14 Abs. 3 Satz 3 SÜG, Nr. 2605 Abs. 4 ZDv A-1130/3).

71

c) Für den Antragsteller entstehen aus der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids keine unzumutbaren, insbesondere nicht wiedergutzumachenden Nachteile. Aus Sicherheitsgründen erforderliche Versetzungen sind keine unzumutbaren Umstände, da Soldaten grundsätzlich keinen Anspruch auf konkrete Verwendungen haben. Die von dem Antragsteller angeführten finanziellen Einschränkungen sind von ihm nicht näher beziffert worden, so dass sich nicht ansatzweise erkennen lässt, dass sie über bei Soldaten übliche Härten hinausgehen oder gar die wirtschaftliche Existenz des Antragstellers bedrohen.

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