Beschluss des BGH Kartellsenat vom 25.06.2024, AZ EnVZ 21/21

BGH Kartellsenat, Beschluss vom 25.06.2024, AZ EnVZ 21/21, ECLI:DE:BGH:2024:250624BENVZ21.21.0

Verfahrensgang

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 22. März 2021, Az: 53 Kart 17/20, Beschluss

Tenor

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf

2.715 €

festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerdeführerin trägt nach § 90 EnWG die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Nichtzulassungsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Eine Anordnung der Erstattung der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur ist nicht veranlasst, da das Rechtsmittel vor deren Beteiligung am Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zurückgenommen wurde.

2

In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens auf 2.715 € festgesetzt.

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