Beschluss des BGH 8. Zivilsenat vom 24.06.2024, AZ VIII ZB 23/24

BGH 8. Zivilsenat, Beschluss vom 24.06.2024, AZ VIII ZB 23/24, ECLI:DE:BGH:2024:240624BVIIIZB23.24.0

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 7. Mai 2024, Az: VIII ZB 23/24, Beschluss
vorgehend BGH, 23. April 2024, Az: VIII ZB 23/24

vorgehend LG Magdeburg, 4. März 2024, Az: 1 S 15/24, Beschluss

vorgehend AG Schönebeck, 5. Januar 2024, Az: 4 C 220/23

Tenor

Die Erinnerung des Beschwerdeführers vom 14. Mai 2024 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 7. Mai 2024 (Kassenzeichen 780024127269) wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 23. April 2024 hat der Senat die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 4. März 2024 auf seine Kosten als unzulässig verworfen und den Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 5.545,65 € festgesetzt. Mit der Kostenrechnung vom 7. Mai 2024 wurden dem Beschwerdeführer Gerichtskosten in Höhe von 364 € (2,0-Gebühr aus einem Gegenstandswert von 5.545,65 €) zum Soll gestellt.

2

Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 14. Mai 2024.

II.

3

1. Die Eingabe des Beschwerdeführers ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen. Über diese entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 – IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN).

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2. Die Erinnerung ist bereits unzulässig. Die E-Mail des Beschwerdeführers vom 14. Mai 2024 genügt nicht der nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG vorgesehenen Form, weil sie weder eine (in Kopie wiedergegebene) Unterschrift trägt noch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist bzw. auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde, § 5a GKG, § 130a Abs. 3 und 4 ZPO.

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3. Überdies ist der erfolgte Kostenansatz richtig. Für die Verwerfung der Rechtsbeschwerde fällt nach Nr. 1820 des Kostenverzeichnisses zum GKG (Anlage 1) eine 2,0-fache Gerichtsgebühr an. Diese berechnet sich bei einem Streitwert von 5.545,65 € nach der Anlage 2 zum GKG auf 364 €. Der Beschwerdeführer haftet für die Prozesskosten als Antrags- und Entscheidungsschuldner gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1, § 29 Nr. 1 GKG.

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4. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Dr. Böhm

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