Beschluss des BGH 5. Strafsenat vom 18.06.2024, AZ 5 StR 67/24

BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 18.06.2024, AZ 5 StR 67/24, ECLI:DE:BGH:2024:180624B5STR67.24.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Hamburg, 8. Juni 2023, Az: 604 Ks 2/22

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8. Juni 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit sich die Revision mit einer Verfahrensrüge gegen die Ablehnung eines Antrags auf Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens über die Glaubhaftigkeit der Angaben des Nebenklägers und eines psychiatrischen Gutachtens über seine Aussagetüchtigkeit und ferner gegen die Ablehnung eines weiteren Antrags auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zu einer beim Nebenkläger zu diagnostizierenden Schizophrenie wendet, zeigt der Revisionsvortrag keinen Rechtsfehler auf. Insbesondere durfte die Strafkammer hier von einer ausreichenden eigenen Sachkunde zur Würdigung der Aussage des Nebenklägers ausgehen (vgl. zum Maßstab Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 244 Rn. 74 ff. mwN). Zudem hat sie rechtsfehlerfrei angenommen, dass einem psychiatrischen Sachverständigen unter den hier gegebenen Umständen die Anknüpfungstatsachen für die Diagnose einer bestimmten psychischen Erkrankung nicht hätten verschafft werden können.

  • Cirener
  • Mosbacher
  • Köhler
  • von Häfen
  • Werner
Kategorien: Allgemein