BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 18.06.2024, AZ 5 StR 224/24, ECLI:DE:BGH:2024:180624B5STR224.24.0
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin I, 9. Januar 2024, Az: 508 KLs 35/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 9. Januar 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit die strafschärfende Bewertung des Landgerichts, wonach der wegen Beihilfe zum Raub schuldig gesprochene Angeklagte sich „sofort und bedenkenlos zur Beihilfe an einem geplanten gemeinschaftlich begangenen Verbrechen bereit erklärt“ habe, im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB bedenklich sein könnte, schließt der Senat angesichts der sehr milden Strafe aus, dass die Strafkammer ohne diese Erwägung zu einer noch geringeren Strafe gelangt wäre.
- Cirener
- Mosbacher
- Köhler
- von Häfen
- Werner