Beschluss des BGH 5. Strafsenat vom 18.06.2024, AZ 5 StR 176/24

BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 18.06.2024, AZ 5 StR 176/24, ECLI:DE:BGH:2024:180624B5STR176.24.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 4. Dezember 2023, Az: 505 KLs 28/23

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Dezember 2023 werden – bei der Angeklagten M.       H.        mit der Maßgabe, dass gegen sie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.750 Euro angeordnet ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts) – als unbegründet verworfen; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

  • Cirener
  • Mosbacher
  • Köhler
  • von Häfen
  • Werner
Kategorien: Allgemein