BGH 4. Strafsenat, Beschluss vom 18.06.2024, AZ 4 StR 515/23, ECLI:DE:BGH:2024:180624B4STR515.23.0
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankenthal, 14. August 2023, Az: 1 Ks 5120 Js 38854/22
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 14. August 2023 werden verworfen.
Die Beschwerdeführerinnen tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel. Die im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen tragen die Staatskasse und die Nebenklägerinnen je zur Hälfte. Die dem Angeklagten durch die Revisionen entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes und versuchten Totschlags jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die mit der Sachrüge geführten Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerinnen haben keinen Erfolg.
2
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Vorteil oder zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
3
2. Die Revisionen der Nebenklägerinnen sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).
4
3. Die Beschwerdeführerinnen tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel (vgl. § 473 Abs. 1 StPO). Da die Revision der Staatsanwaltschaft und die Revisionen der Nebenklägerinnen erfolglos geblieben sind, haben die Nebenklägerinnen nach dieser Vorschrift nicht nur die Revisionsgebühr, sondern auch die Hälfte der gerichtlichen Auslagen zu tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2020 ‒ 3 StR 606/19 Rn. 5; Urteil vom 30. November 2005 ‒ 2 StR 402/05 Rn. 9). Die durch die Revisionen verursachten notwendigen Auslagen des Angeklagten hat allein die Staatskasse zu tragen (§ 473 Abs. 2 Satz 1 StPO). Eine Auferlegung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Nebenklägerinnen erfolgt nur dann, wenn diese allein erfolglos Revision eingelegt hätten, nicht hingegen, wenn auch die Staatsanwaltschaft Rechtsmittelführerin ist (§ 473 Abs. 1 Satz 3 StPO).
- Quentin
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