BVerfG 2. Senat, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 05.06.2024, AZ 2 BvQ 35/24, ECLI:DE:BVerfG:2024:qs20240605.2bvq003524
Art 41 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 48 BVerfGG, § 26 EuWG
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, da er unstatthaft ist. Das Wahlprüfungsverfahren ist in Artikel 41 Grundgesetz, § 48 Bundesverfassungsgerichtsgesetz und § 26 Gesetz über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland als ein der Wahl nachgelagertes Verfahren konzipiert. Deshalb ist auch eine – wie hier – in das einstweilige Anordnungsverfahren vorverlegte Wahlprüfungsbeschwerde ausgeschlossen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 9. April 2024 – 2 BvQ 26/24 -, Rn. 11 ff. m.w.N.). Das Vorbringen der Antragstellerin bietet keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung.