Beschluss des BGH 5. Strafsenat vom 05.06.2024, AZ 5 StR 326/23

BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 05.06.2024, AZ 5 StR 326/23, ECLI:DE:BGH:2024:050624B5STR326.23.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Itzehoe, 20. Dezember 2022, Az: 3 KLs 315 Js 15865/16 jug, Urteil

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Reise der Nebenklägervertreterin Rechtsanwältin S.    aus H.      zu ihrem Mandanten nach V.    am 22. und 23. Juni 2024 erforderlich ist.

Gründe

1

Dem Antrag der nach § 397a Abs. 1 StPO bestellten Vertreterin des Nebenklägers K.     auf Feststellung der Erforderlichkeit ihrer Reise war gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG zu entsprechen. Die persönliche Besprechung am Aufenthaltsort des 96-jährigen Nebenklägers ist hier zur sachgemäßen Wahrnehmung seiner Interessen und Rechte, insbesondere zur Vorbereitung der anstehenden Revisionshauptverhandlung, erforderlich (§ 46 Abs. 1 RVG).

  • Cirener
  • Gericke
  • Mosbacher
  • Resch
  • Werner
Kategorien: Allgemein