Beschluss des BGH 5. Strafsenat vom 04.06.2024, AZ 5 StR 634/23

BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 04.06.2024, AZ 5 StR 634/23, ECLI:DE:BGH:2024:040624B5STR634.23.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Görlitz, 28. August 2023, Az: 1 Ks 570 Js 11681/21

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 28. August 2023 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht tätige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Zudem hat es die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und einen Vorwegvollzug der verhängten Freiheitsstrafen von sechs Monaten angeordnet. Die Revisionen der Angeklagten führen auf die Sachrüge hin zur Aufhebung der Unterbringungsentscheidungen und sind im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Der Senat hat seiner Entscheidung gemäß § 2 Abs. 6 StGB die zum 1. Oktober 2023 in Kraft getretene Neufassung des § 64 StGB (BGBl. 2023 I Nr. 203) zugrunde zu legen. Die dort normierten und für Altfälle geltenden Voraussetzungen für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt werden durch das Urteil nicht hinreichend belegt. Dies gilt jedenfalls insoweit, als nach § 64 Satz 2 StGB nF eine Anordnung nur ergehen darf, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte ein hinreichender Therapieerfolg zu erwarten ist.

3

Diesen verschärften Anforderungen genügen die am alten Rechtszustand ausgerichteten Ausführungen des Landgerichts nicht. Den gegen eine günstige Behandlungsprognose sprechenden Umstand, dass bei beiden Angeklagten Anhaltspunkte für eine dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung vorliegen, hat es in seine Überlegungen nicht eingestellt und im Übrigen lediglich auf deren fehlende Therapieerfahrung und Bereitschaft zu einer Therapie abgestellt; beim Angeklagten B.      zudem auf den prognostisch günstigen Umstand eines Schul- und Berufsabschlusses. Die Erfolgsaussicht der Maßregel hat das Landgericht dabei, dem psychiatrischen Sachverständigen folgend, zugleich unter den Vorbehalt gestellt, „so es“ den Angeklagten „gelingt“, ihre „Motivation aufrecht zu erhalten“. Diese Ausführungen belegen die Annahme eines hinreichenden Therapieerfolges nicht.

4

2. Um dem zu neuer Verhandlung und Entscheidung berufenen Schwurgericht neue widerspruchsfreie Feststellungen hierzu zu ermöglichen, hebt der Senat – dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend – die zu den Maßregelaussprüchen zugehörigen Feststellungen insgesamt auf.

5

3. Die verhängten Strafen bleiben von der Aufhebung der Maßregeln unberührt, denn eine Wechselwirkung zwischen Strafe und Maßregelanordnung besteht – wie auch hier – grundsätzlich nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2022 – 4 StR 99/22, NJW 2022, 2945 mwN).

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