Beschluss des BGH 6a. Zivilsenat vom 28.05.2024, AZ VIa ZR 55/21

BGH 6a. Zivilsenat, Beschluss vom 28.05.2024, AZ VIa ZR 55/21, ECLI:DE:BGH:2024:280524BVIAZR55.21.0

Verfahrensgang

vorgehend OLG Düsseldorf, 22. Juli 2021, Az: 22 U 43/20
vorgehend LG Krefeld, 18. Dezember 2019, Az: 2 O 576/18

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Juli 2021 – unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde – insoweit zugelassen, als das landgerichtliche Urteil auf die Berufung der Beklagten hinsichtlich der Verurteilung der Beklagten, an den Kläger 43.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. Februar 2019 abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zu zahlen, abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen worden ist.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Gerichtskosten bis 10.000 € und für die außergerichtlichen Kosten bis 40.000 € mit der Maßgabe, dass diese im Verhältnis zum Beklagten nur in Höhe von 25 % anzusetzen sind (§ 97 Abs. 1 ZPO, vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 – V ZR 343/02, NJW 2004, 1048, 1048 f.)

Von einer Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

  • C. Fischer
  • Möhring
  • Götz
  • Rensen
  • Vogt-Beheim
Kategorien: Allgemein