Beschluss des BGH 6a. Zivilsenat vom 28.05.2024, AZ VIa ZR 455/23

BGH 6a. Zivilsenat, Beschluss vom 28.05.2024, AZ VIa ZR 455/23, ECLI:DE:BGH:2024:280524BVIAZR455.23.0

Verfahrensgang

vorgehend OLG Hamm, 16. März 2023, Az: I-17 U 170/20
vorgehend LG Dortmund, 1. September 2020, Az: 12 O 282/19

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen die Revision gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats Oberlandesgerichts Hamm vom 16. März 2023 zugelassen, soweit die Berufung der Klägerin in Höhe von 22.271,25 € nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Zurückweisung kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung diesbezüglich eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Klägerin hat hinsichtlich der selbständig tragenden Erwägungen des Berufungsgerichts zur Höhe des anzurechnenden Nutzungsvorteils einen Zulassungsgrund nicht hinreichend dargetan.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstands für die Gerichtskosten bis 6.000 € und für die außergerichtlichen Kosten bis 30.000 € mit der Maßgabe, dass letztere im Verhältnis zur Beklagten nur zu 20 % anzusetzen sind (§ 97 Abs. 1 ZPO, vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 – V ZR 343/02, NJW 2004, 1048, 1048 f.).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

  • C. Fischer
  • Möhring
  • Götz
  • Rensen
  • Vogt-Beheim
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