BGH Kartellsenat, Beschluss vom 28.05.2024, AZ EnVR 2/23, ECLI:DE:BGH:2024:280524BENVR2.23.0
Verfahrensgang
vorgehend OLG Düsseldorf, 22. Dezember 2022, Az: VI-5 Kart 11/21 (V)
Tenor
Die Beschwerdegegnerin trägt von den Kosten des Beschwerdeverfahrens 76 % der Gerichtskosten und 85 % der außergerichtlichen Kosten der Betroffenen sowie die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens (Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten) in voller Höhe.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 6.868.067 € bis einschließlich 24. August 2022 und auf 5.202.591 € für die Zeit danach festgesetzt. Im Übrigen verbleibt es bei der Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts.
Gründe
1
Die Betroffene hat die Beschwerde im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH, Beschlüsse vom 27. August 2013 – EnVR 19/10, juris Rn. 1; vom 23. April 2013 – EnVR 47/12, juris Rn. 2 mwN).
2
Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 EnWG. Zwar entspricht es nach der Rechtsprechung des Senats regelmäßig der Billigkeit, die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Regulierungsbehörde anzuordnen, wenn der Beschwerdeführer sich durch die Rücknahme seiner Beschwerde in die Rolle des Unterlegenen begeben hat (BGH, Beschlüsse vom 3. März 2009 – EnVR 75/07, juris Rn. 1; vom 7. November 2006 – KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 Rn. 2 – Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme). Indes ist eine solche Kostenfolge unbillig, wenn sich der Beschwerdeführer in einer außergerichtlichen Einigung über die Erledigung des Streits zur Rücknahme verpflichtet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 2013 – EnVR 19/10, juris Rn. 2). Ist dabei – wie hier – auch eine Einigung über die Verteilung der Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens erzielt worden, ist diese nach Rücknahme der Beschwerde grundsätzlich bei der anschließend zu treffenden Kostenentscheidung zugrunde zu legen. Soweit der Senat in früheren Entscheidungen angenommen hat, es entspräche bei einer außergerichtlichen Einigung grundsätzlich der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben, da hierin ein Fall gegenseitigen Nachgebens läge, steht diese Rechtsprechungspraxis immer unter dem Vorbehalt einer von den Verfahrensbeteiligten vereinbarten Kostenregelung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. August 2013 – EnVR 19/10, juris Rn. 2; vom 3. Februar 2014 – EnVR 11/11, juris Rn. 2), wie sie hier vorliegt.
3
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO.
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