BVerwG 6. Senat, Beschluss vom 23.05.2024, AZ 6 B 70/23, 6 B 70/23 (6 C 5/24), ECLI:DE:BVerwG:2024:230524B6B70.23.0
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Verfahrensgang
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 17. Juli 2023, Az: 7 BV 22.2642, Urteil
vorgehend VG München, 21. September 2022, Az: M 6 K 22.3507, Urteil
Tenor
Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 17. Juli 2023 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und – insoweit vorläufig – für das Revisionsverfahren auf jeweils 63,53 € festgesetzt.
Gründe
1
Die Revision der Klägerin ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen gegen die Beitragserhebung geltend gemacht werden kann, der Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, ein der Vielfaltssicherung dienendes Programm anzubieten, werde strukturell verfehlt, so dass es an einem individuellen Vorteil fehle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. April 2023 – 1 BvR 601/23 – NVwZ 2024, 55 Rn. 9).
2
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 3 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 3, § 63 Abs. 1 GKG.