Beschluss des BGH 3. Zivilsenat vom 23.05.2024, AZ III ZR 183/23

BGH 3. Zivilsenat, Beschluss vom 23.05.2024, AZ III ZR 183/23, ECLI:DE:BGH:2024:230524BIIIZR183.23.0

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 25. April 2024, Az: III ZR 183/23
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 2. Juni 2023, Az: 13 U 6/22

vorgehend LG Hamburg, 9. Dezember 2021, Az: 321 O 318/19

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 16. Mai 2024 gegen die an dem Senatsbeschluss vom 25. April 2024 beteiligten Richter wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, die Sache dem Bundesverfassungsgericht beziehungsweise dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen, wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

1. Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 16. Mai 2024 ist unzulässig, weil nach dem vollständigen Abschluss einer Instanz ein Ablehnungsgesuch mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht mehr zulässig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2022 – XII ZB 357/21, NJW-RR 2022, 429 Rn. 12 mwN). Vorliegend ist ein vollständiger Abschluss der Instanz gegeben. Denn die abgelehnten Richter müssen sich in Anbetracht der Unzulässigkeit des Antrags des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Anhörungsrüge (§ 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO; dazu nachfolgend zu 3) sachlich nicht mehr erneut mit dem Verfahrensgegenstand befassen.

2

Da das Ablehnungsgesuch unzulässig ist, kann der Senat hierüber in der Besetzung mit den abgelehnten Richtern entscheiden (vgl. nur Senat, Beschluss vom 12. Januar 2023 – III ZR 155/22, juris Rn. 2 mwN). Damit erledigt sich zugleich der Antrag des Klägers vom 16. Mai 2024, „den bzw. die gesetzlichen Richter zu bestimmen“.

3

2. Der Antrag des Klägers vom 20. Mai 2024 auf Beiordnung eines Notanwalts (§ 78b Abs. 1 ZPO) ist unbegründet.

4

a) Dies gilt zunächst, soweit der Notanwalt nach den Vorstellungen des Klägers eine Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO einreichen und bearbeiten soll.

5

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Beiordnung eines Notanwalts nicht deshalb verlangt werden, weil der zunächst mandatierte Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Erfolgsaussicht verneint und deshalb nicht bereit ist, ein von ihm bereits eingelegtes Rechtsmittel nach den Vorstellungen und Vorgaben der Partei trotz fehlender Aussicht auf Erfolg zu begründen (Senat, Beschluss vom 24. November 2022 – III ZR 154/22, juris Rn. 3). Gleiches gilt, wenn der mit der Durchführung eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens mandatierte Rechtsanwalt nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Erfolgsaussicht einer Anhörungsrüge i.S.v. § 321a ZPO verneint und deshalb nicht bereit ist, diese beim Bundesgerichtshof einzureichen (vgl. zur Anhörungsrüge im Revisionsverfahren BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2016 – VIII ZR 241/15, NJW-RR 2017, 187 Rn. 6). So liegt der Fall hier. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat diesem mit – vom Kläger vorgelegtem – ausführlichem Schreiben vom 2. Mai 2024 und weiterem Schreiben vom 16. Mai 2024 dargelegt, dass er keine Möglichkeit sehe, eine Anhörungsrüge schlüssig zu begründen. In dem an seinen Prozessbevollmächtigten gerichteten E-Mail-Schreiben vom 2. Mai 2024 und der Antragsbegründung vom 20. Mai 2024 bringt der Kläger deutlich zum Ausdruck, dass er die rechtliche Bewertung und negative Beurteilung der Erfolgsaussicht einer Anhörungsrüge durch seinen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Prozessbevollmächtigten nicht gelten lassen und seine eigenen Vorstellungen durchsetzen will. Zu diesem Zweck kann jedoch eine Notanwaltsbestellung nicht erfolgen.

6

Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof ist es, die Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revisions- und Rechtsbeschwerdesachen besonders qualifizierte Anwaltschaft zu stärken. Die Rechtsuchenden sollen kompetent beraten werden und im Vorfeld von aussichtslosen Rechtsmitteln Abstand nehmen können, was ihnen Kosten erspart. Zugleich soll der Bundesgerichtshof von der Bearbeitung solcher Rechtsmittel entlastet werden. Diesem Ziel liefe es zuwider, wenn die Partei einen Anspruch darauf hätte, ihre Rechtsansicht gegen die ihres – auf das Revisions- und Rechtsbeschwerderecht spezialisierten – Rechtsanwalts durchzusetzen und eine Anhörungsrüge entgegen dessen Auffassung durchzuführen (vgl. zur Anhörungsrüge im Revisionsverfahren BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2016 aaO; zur Nichtzulassungsbeschwerde Senat, Beschluss vom 24. November 2022 aaO Rn. 4 mwN).

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b) Der Antrag des Klägers vom 20. Mai 2024 auf Beiordnung eines Notanwalts ist auch insoweit unbegründet, als der Notanwalt nach den Vorstellungen des Klägers einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einreichung einer Anhörungsrüge (§ 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO) einreichen und bearbeiten soll.

8

Nach § 78b Abs. 1 ZPO ist einer Partei ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die zuerst genannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Ihre diesbezüglichen Bemühungen hat die Partei dem Gericht substantiiert darzulegen und nachzuweisen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 2. März 2023 – III ZR 214/22, juris Rn. 3 mwN). Darzulegen ist in diesem Zusammenhang, welche Rechtsanwälte aus welchen Gründen zur Übernahme des Mandats nicht bereit waren (Senat, aaO).

9

Daran fehlt es hier. Der Kläger hat nicht dargelegt, aus welchen Gründen welcher beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt zur Übernahme des Mandats betreffend die Einlegung und Begründung des vorgenannten Wiedereinsetzungsantrags nicht bereit war. Er hat keinen einzigen Rechtsanwalt namentlich benannt und auch kein einziges Ablehnungsschreiben vorgelegt.

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3. Der Antrag des Klägers vom 20. Mai 2024 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Anhörungsrüge (§ 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO) ist unzulässig, da er nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht worden ist (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

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4. Der Antrag des Klägers vom 16. und 20. Mai 2024, die Sache dem Bundesverfassungsgericht „bzw.“ dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen, ist unzulässig, da eine solche Vorlage nach Abschluss des Verfahrens betreffend die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers vom Gesetz nicht vorgesehen und damit nicht statthaft ist.

Herrmann                               Remmert

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