Beschluss des BGH 6a. Zivilsenat vom 19.03.2024, AZ VIa ZR 160/23

BGH 6a. Zivilsenat, Beschluss vom 19.03.2024, AZ VIa ZR 160/23, ECLI:DE:BGH:2024:190324BVIAZR160.23.1

Verfahrensgang

vorgehend OLG Bamberg, 19. Januar 2023, Az: 3 U 107/22
vorgehend LG Würzburg, 11. April 2022, Az: 12 O 1771/21

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 19. Januar 2023 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Insbesondere ist die Entscheidungserheblichkeit der von der Nichtzulassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Grundsatzbedeutung, der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) aufgeworfenen Rechtsfragen nicht hinreichend dargetan. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung selbständig tragend auf Erwägungen zum fehlenden Verschulden der Beklagten hinsichtlich eines Verstoßes gegen § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV wegen des vorhandenen Thermofensters sowie zum Fehlen hinreichenden Vortrags zur Verwendung weiterer unzulässiger Abschalteinrichtungen gestützt. Die Beschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund nicht dar.

Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.

  • C. Fischer
  • Möhring
  • Krüger
  • Wille
  • Liepin
Kategorien: Allgemein