BGH 6. Strafsenat, Beschluss vom 19.03.2024, AZ 6 StR 504/23, ECLI:DE:BGH:2024:190324B6STR504.23.1
Verfahrensgang
vorgehend BGH, 19. März 2024, Az: 6 StR 504/23, Beschluss
vorgehend LG Göttingen, 4. März 2023, Az: 6 Ks 3/20
nachgehend BGH, 19. März 2024, Az: 6 StR 504/23, Beschluss
Tenor
1. Der Nebenklägerin I. wird auf ihren Antrag und ihre Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 4. März 2023 gewährt.
2. Die Revisionen der Nebenklägerinnen I. und H. gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen.
3. Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
1
Der Nebenklägerin I. war auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren. Sie hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten hat.
2
Die Revisionen beider Nebenklägerinnen sind unzulässig. Ausweislich der Begründungen ihrer Rechtsmittel wenden sich beide Beschwerdeführerinnen ausdrücklich gegen die Annahme des Schwurgerichts, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei im Tatzeitpunkt im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert gewesen. Damit verfolgen sie ein unzulässiges Angriffsziel, weil § 21 StGB einen Schuldminderungsgrund mit einer möglichen Strafmilderung regelt. Ein Nebenkläger kann das Urteil jedoch nicht mit dem Ziel einer anderen Rechtsfolge der Tat anfechten (§ 400 Abs. 1 StPO).
- Feilcke
- Tiemann
- Wenske
- Fritsche
- von Schmettau