Beschluss des BVerwG 11. Senat vom 22.02.2024, AZ 11 VR 4/24, 11 VR 4/24 (11 A 4/24)

BVerwG 11. Senat, Beschluss vom 22.02.2024, AZ 11 VR 4/24, 11 VR 4/24 (11 A 4/24), ECLI:DE:BVerwG:2024:220224B11VR4.24.0

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7 500 Euro festgesetzt.

Gründe

I

1

Die Antragstellerin, eine hessische Gemeinde, begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung.

2

Die Bundesnetzagentur stellte unter dem 29. Juni 2023 den Plan für das „Vorhaben Nr. 2 des Bundesbedarfsplangesetzes Osterath – Philippsburg, Abschnitt A 1 (Punkt Ried – Punkt Wallstadt)“ fest. Die Antragstellerin klagte gegen diesen Planfeststellungsbeschluss (PFB). Das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigt, über die Klage am 12. Juni 2024 mündlich zu verhandeln. Einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage stellte die Antragstellerin nicht.

3

Die beigeladene Vorhabenträgerin beantragte unter dem 24. November 2023 bei dem Regierungspräsidium D. die vorzeitige Besitzeinweisung in Grundstücke, die im Eigentum der Antragstellerin stehen. Die Antragstellerin trat dem Antrag mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2023 entgegen. Am 9. Januar 2024 verhandelte die Enteignungsbehörde mit den Beteiligten mündlich. Mit Schriftsatz vom 23. Januar 2024 änderte die Vorhabenträgerin ihren Antrag in einer ganzen Reihe von Einzelheiten. Mit Schriftsatz vom 9. Februar 2024 nahm die Antragstellerin zu den Änderungen des Antrags Stellung und forderte eine erneute mündliche Verhandlung.

4

Mit Beschluss vom 15. Februar 2024 wies das Regierungspräsidium D. die Vorhabenträgerin in den Besitz von Grundstücken im Eigentum der Antragstellerin ein. Die Besitzeinweisung erfolgte für 21 Grundstücke in der Gemarkung V. mit Wirkung zum 26. Februar 2024.

5

Die Antragstellerin hat gegen diesen Beschluss Klage erhoben. Mit ihrem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz begehrt sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Antragsgegner und Beigeladene treten dem Antrag entgegen.

II

6

Der Antrag hat keinen Erfolg. Mit dieser Entscheidung erledigt sich die begehrte Zwischenentscheidung.

7

A. Über den nach § 44b Abs. 7 Satz 2 EnWG i. V. m. § 18 Abs. 5 NABEG statthaften Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet das Bundesverwaltungsgericht als Gericht der Hauptsache. Denn es ist für die Streitigkeit über die hier streitgegenständliche, auf § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG i. V. m. § 18 Abs. 5 NABEG gestützte vorzeitige Besitzeinweisung sachlich zuständig. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist von Amts wegen zu prüfen.

8

Nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren für Vorhaben betreffen, die in dem Bundesbedarfsplangesetz bezeichnet sind. Nach § 6 Satz 2 Nr. 1 BBPlG ist § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO (u. a.) auch anzuwenden für auf diese Vorhaben bezogene Zulassungen des vorzeitigen Baubeginns. Der Begriff des vorzeitigen Baubeginns erfasst die vorzeitige Besitzeinweisung, die – ebenso wie der in § 44c EnWG geregelte vorzeitige Baubeginn – einen zügigen Baubeginn ermöglichen soll (BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2023 – 4 VR 4.23 – juris Rn. 9 ff.).

9

Der Planfeststellungsbeschluss der Bundesnetzagentur vom 29. Juni 2023 betrifft das in Nr. 2 der Anlage zu § 1 Abs. 1 des Bundesbedarfsplangesetzes genannte Vorhaben „Höchstspannungsleitung Osterath – Philippsburg; Gleichstrom“ (Ultranet). Es ist ein räumlicher Teilabschnitt dieses Projektes, für den die gesetzliche Bedarfsfeststellung in gleicher Weise gilt (BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 – 4 A 5.17 – BVerwGE 161, 263 Rn. 39).

10

Die Leitung wurde als Gleichstromleitung geplant. Die Zuordnung des Planfeststellungsbeschlusses zu Nr. 2 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BBPlG bleibt erhalten, obwohl der Planfeststellungsbeschluss einen temporären Drehstrombetrieb erlaubt. Ein solcher Betrieb dient ab der Inbetriebnahme der Gleichstromebene als Rückfallebene für die Situation eines Ausfalls des Gleichstromübertragungssystems, er ist auf außergewöhnliche Netzsituationen und im Zusammenspiel mit weiteren systemtechnischen Maßnahmen (z. B. Kraftwerks-Redispatch) vorgesehen (PFB S. 57 f.). Die Antragstellerin weist zutreffend darauf hin, dass Nr. 2 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BBPlG diese Form der Stromübertragung nicht erwähnt, sondern ausschließlich von Gleichstrom spricht. Nach den insoweit eindeutigen Gesetzgebungsmaterialien wollte der Gesetzgeber aber einen ausnahmsweisen Betrieb mit Wechselstrom nicht ausschließen (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 18/4655, 18/5581, 18/5976 Nr. 1.6 – BT-Drs. 18/6909 S. 45). Aus der parallelen Nennung von „Gleichstrom, Drehstrom“ in Nr. 29 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BBPlG folgt nichts Anderes, weil das dort genannte Gesamtvorhaben – anders als die Ultranet-Leitung – zwei unterschiedliche Leitungen zum Gegenstand hat (vgl. BT-Drs. 17/12638 S. 21). Schließlich führt der Beschluss des 4. Senats vom 12. September 2018 – 4 A 13.17 – (Buchholz 310 § 50 VwGO Nr. 39 Rn. 4 f.) auf kein anderes Ergebnis. Danach ist die Angabe der Netzverknüpfungspunkte für die Zuordnung eines Vorhabens zu einem Vorhaben eines Bedarfsplans in dem Sinne verbindlich, dass die gesetzliche Bedarfsfeststellung entfällt, wenn räumliche Abweichungen über bloße Modifikationen oder Konkretisierungen hinausgehen. Für die raumbezogene Planung sind indes die Netzverknüpfungspunkte von ungleich größerem Gewicht als die Führung der Leitung als Gleichstrom- oder Wechselstromleitung. Daher hält sich jedenfalls ein ausnahmsweiser Betrieb einer Gleichstromleitung als Wechselstromleitung in den Grenzen der gesetzlichen Bedarfsfeststellung.

11

Es kommt insoweit nicht auf den Einwand an, die auf S. 37 PFB wiedergegebene allgemeine Zusage der Vorhabenträgerin stelle eine Beschränkung des Drehstrombetriebs auf Ausnahmefälle nicht hinreichend sicher. Für die Zuordnung des Vorhabens zu Nr. 2 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BBPlG spielt dieser Einwand gegen die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses keine Rolle.

12

Die Zuordnung des Vorhabens zu Nr. 2 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BBPlG entfällt nicht deshalb, weil die Leitung zwischen den Punkten Bürstadt Ost und Wallstadt auf einem Ersatzneubau errichtet wird, ohne dass Drehstromsysteme auf dem gleichen Mastgestänge in einem Hybridsystem geführt werden (PFB S. 57; vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 – 4 A 5.17 – BVerwGE 161, 263 Rn. 32). Es erscheint schon zweifelhaft, ob die Führung als Hybridsystem für die Zuordnung des Vorhabens zu Nr. 2 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BBPlG konstitutiv ist, obwohl sie im Gesetzestext keinen Ausdruck gefunden hat. Jedenfalls strebte der Gesetzgeber die Hybridtechnologie auf der Ultranet-Leitung an, um „planerische und betriebliche Erfahrungen auch auf einer längeren, zusammenhängenden Strecke zu sammeln“ (BT-Drs. 18/6909 S. 45). Angesichts der Gesamtlänge der Ultranet-Leitung von 342,2 km kann dieses Ziel auch erreicht werden, wenn in dem hier betroffenen Abschnitt auf einer Teilstrecke von 18,9 km keine Hybridleitung zum Einsatz kommt.

13

B. Der Antrag ist unbegründet. Es besteht kein Anlass, entgegen der gesetzlichen Wertung des § 44b Abs. 7 Satz 1 EnWG i. V. m. § 18 Abs. 5 NABEG die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Denn das Vollzugsinteresse der Beigeladenen und des Antragsgegners überwiegt das Interesse der Antragstellerin, vorläufig vom Vollzug der Besitzeinweisung verschont zu werden. Dies beruht im Wesentlichen darauf, dass die Begründung des Eilantrags keine Erfolgsaussicht der Anfechtungsklage erkennen lässt, und im Übrigen auf einer offenen Abwägung der Vollzugsfolgen.

14

Ermächtigungsgrundlage für den Besitzeinweisungsbeschluss vom 15. Februar 2024 ist § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG i. V. m. § 18 Abs. 5 NABEG. Dass der Beschluss die letztgenannte Vorschrift nicht aufführt, ist unschädlich.

15

I. Der Besitzeinweisungsbeschluss ist nicht deshalb formell rechtswidrig, weil die Vorhabenträgerin im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 2024 den ursprünglichen Antrag in den Schriftsätzen vom 23. Januar 2024 und 5. Februar 2024 geändert hat, aber nicht erneut eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden ist.

16

Die Enteignungsbehörde hat die nach § 44b Abs. 2 Satz 1 EnWG i. V. m. § 18 Abs. 5 NABEG geforderte mündliche Verhandlung durchgeführt. Diese Verhandlung dient insbesondere dazu, etwaige Einwendungen der Antragstellerin gegen den Antrag auf Besitzeinweisung zu erörtern (Kment, in: Kment, EnWG, 2. Aufl. 2019, § 44b Rn. 15). Sie ist der Sache nach eine besondere Form der Anhörung in einem Verwaltungsverfahren. Der Beschluss über die Besitzeinweisung darf erst nach dieser mündlichen Verhandlung ergehen, die Behörde entscheidet aber – anders als etwa das Verwaltungsgericht – nicht aufgrund der mündlichen Verhandlung (vgl. zum förmlichen Verwaltungsverfahren: Sachs/​Kamp, in: Stelkens/​Bonk/​Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 67 Rn. 4). Außerdem ist dem in § 44b Abs. 2 und 4 EnWG vorgegebenen zeitlichen Rahmen für die Durchführung des Besitzeinweisungsverfahrens die Vorstellung des Gesetzgebers zu entnehmen, dass eine weitere mündliche Verhandlung regelmäßig nicht stattfindet.

17

Dass die Erörterung unzureichend gewesen sein könnte, macht die Antragstellerin nicht geltend. Die Änderung des Antrags der Vorhabenträgerin im Anschluss an die mündliche Verhandlung löste keine neue Pflicht zu einer erneuten mündlichen Verhandlung aus. Die Antragstellerin hat kein Flurstück benannt, das nach der mündlichen Verhandlung neu in den Antrag aufgenommen worden wäre. Vielmehr präzisierte die Beigeladene im Wesentlichen die Art der Inanspruchnahme der Grundstücke und trug damit der mündlichen Verhandlung Rechnung. Hierzu musste der Antragstellerin nicht die Gelegenheit einer erneuten mündlichen Verhandlung gegeben werden. Vielmehr genügte es, ihr die Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme zu eröffnen.

18

Die Rüge dringt nicht durch, die Beigeladene habe ihren ursprünglichen Antrag mit Schriftsatz vom 23. Januar 2024 im Hinblick auf 18 Grundstücke erheblich geändert, weil im Besitzeinweisungsbeschluss erstmals angegeben sei, ob und in welchem Umfang die weitere Inanspruchnahme der Grundstücke (z. B. als Zuwegung) außerhalb des Schutzstreifens erfolge. Denn die insoweit neu aufgenommene Angabe der Gesamtfläche der zuvor einzeln aufgeführten Bedarfsflächenposten machte keine weitere mündliche Verhandlung notwendig. Auch die Veränderungen in den Nr. 1 b), c), o) und p) sowie 1 s) berührten die Rechtsposition der Antragstellerin nicht in einer Weise, die eine Pflicht zu einer erneuten mündlichen Verhandlung ausgelöst hätte.

19

Auf die formelle Rechtswidrigkeit der Besitzeinweisung führt auch nicht der Vortrag, der Antragsgegner habe ein Beweissicherungsgutachten zu dem Grundstück Gemarkung V., Flur …, Flurnummer … erstellen lassen, ohne sie zu informieren. Die Antragstellerin hat im Übrigen keine Einwände gegen das Ergebnis des Gutachtens erhoben.

20

II. Der Besitzeinweisungsbeschluss ist ganz überwiegend materiell rechtmäßig.

21

1. Bei summarischer Prüfung war der sofortige Beginn der Bauarbeiten im Sinne von § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG i. V. m. § 18 Abs. 5 NABEG geboten. Denn das Interesse der Allgemeinheit oder der Vorhabenträgerin an dem sofortigen Beginn überwiegt das private Interesse der Antragstellerin, von der Besitzeinweisung verschont zu werden. Ein solches Überwiegen ist in der Regel dann anzunehmen, wenn dem Vorhaben eine gewisse Dringlichkeit innewohnt, wobei die Bedeutung des Vorhabens Indizwirkung entfalten kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2023 – 7 A 2.23 – juris Rn. 21 m. w. N.).

22

a) Die gesetzlichen Regelungen indizieren einen sofortigen Beginn der Bauarbeiten. Der Planfeststellungsbeschluss regelt einen räumlichen Abschnitt des als Nr. 2 in die Anlage zu § 1 Abs. 1 BBPlG aufgenommenen Vorhabens (s. o.). Dieses Vorhaben ist eine länderübergreifende Leitung, auf die nach § 2 Abs. 1 NABEG das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz Anwendung findet, das nach § 1 Abs. 1 Satz 1 NABEG der Beschleunigung des Ausbaus (u. a.) der länderübergreifenden Höchstspannungsleitungen dient. Der Gesetzgeber hat in § 1 Abs. 2 Satz 1 NABEG i. d. F. von Art. 10 Nr. 0a des Gesetzes zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 405) bestimmt, dass die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Stromleitungen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, einschließlich der für den Betrieb notwendigen Anlagen, im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen. Auch § 1 Abs. 1 Satz 2 BBPlG i. V. m. Nr. 2 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BBPlG betont, dass die Realisierung des dort aufgeführten Vorhabens aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist.

23

Auf kein anderes Ergebnis führt der Einwand der Antragstellerin, es sei nicht ausreichend gesichert, dass die Leitung in dem gebotenen Umfang als Gleichstromleitung geführt werde. Ob dieser Charakter als Gleichstromleitung hinreichend gewahrt ist, mag für die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses von Bedeutung sein. Im Verfahren um die vorzeitige Besitzeinweisung ist dem Einwand aber nicht nachzugehen, sieht man von der sachlichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ab (s. o.). Denn nach § 44b Abs. 1 Satz 2 EnWG genügt die Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses, weiterer Voraussetzungen – etwa der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses – bedarf es nach § 44b Abs. 1 Satz 3 EnWG nicht.

24

b) Der Beginn der Bauarbeiten duldet im konkreten Fall keinen Aufschub. Dabei sind die Nachteile, insbesondere zeitlichen Verzögerungen, zu berücksichtigen, die ohne den Erlass einer Besitzeinweisung zu gewärtigen sind und mit Erlass der Besitzeinweisung vermieden werden können. Der Vorhabenträger hat diese Nachteile schlüssig darzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2023 – 7 A 2.23 – juris Rn. 22 und Beschluss vom 22. Juni 2023 – 4 VR 4.23 – juris Rn. 18 f.).

25

Ob Verzögerungen drohen, ist im Hinblick auf den mit dem Planfeststellungsbeschluss vom 29. Juni 2023 festgestellten Abschnitt zu bestimmen. Maßgeblicher Bezugspunkt für § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG ist der Gegenstand des jeweiligen Planfeststellungsbeschlusses. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus dem Wortlaut („nach Feststellung des Plans“). Ist Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses ein Planabschnitt, hat die Prüfung, ob und inwieweit zeitliche Verzögerungen zu gewärtigen sind, diesen rechtlich selbständigen Abschnitt in den Blick zu nehmen. Daran ändert der Umstand nichts, dass ein Planabschnitt darauf angelegt ist, mit weiteren Abschnitten ein übergreifendes Plankonzept zu vervollständigen (vgl. Neumann/​Külpmann, in: Stelkens/​Bonk/​Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 73 Rn. 23 und Rn. 23b). Ob einem Planabschnitt einer Energieleitung eine selbständige Versorgungsfunktion zukommt oder nicht, ist in diesem Zusammenhang – ebenso wie für dessen sachliche Rechtfertigung – nicht von Belang (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 – 4 A 4.15 – BVerwGE 157, 73 Rn. 28). Daher kommt es weder auf den Zeitplan der Bundesnetzagentur für das Gesamtvorhaben der Ultranet-Leitung an noch auf etwaige Verzögerungen und Hindernisse in anderen Planfeststellungsabschnitten dieses Gesamtvorhabens.

26

c) Die drohenden Verzögerungen sind hinreichend konkret dargelegt. Die Beigeladene hat sich ausweislich ihres Besitzeinweisungsantrags (S. 16) zum Ziel gesetzt, das streitgegenständliche Vorhaben im Jahr 2026 in Betrieb zu nehmen, um den gesetzlich geforderten Leistungsbezug über das Transportnetz der Ersatzleitung Bl. 4689 zur Verfügung zu stellen.

27

Voraussetzung dafür ist eine Demontage der Bl. 2327, für die Grundstücke der Antragstellerin benötigt werden. Eine spätere Inbesitznahme und damit verzögerte Mastdemontage würden sich hiernach erheblich nachteilig auf den Ablauf der Maßnahme auswirken. Der Rückbau der Masten Nr. 294 – 308 (Bl. 2327) sowie der Ersatzneubau der Masten Nr. 25 – 49 (Bl. 4689) unterliegen nach dem Planfeststellungsbeschluss artenschutzrechtlichen Nebenbestimmungen, die den zulässigen Zeitrahmen der Rückbaumaßnahmen und Einrichtung von Arbeitsflächen weitestgehend auf Zeiträume zwischen Oktober bis März beschränken. So können bereits kürzere Verzögerungen dazu führen, dass die Demontage nicht in dem vorgesehenen Zeitfenster abgeschlossen werden kann. Dadurch würde sich die Durchführung der Maßnahmen für den Ersatzneubau um etwa ein Jahr verschieben.

28

Diese im Besitzeinweisungsbeschluss (S. 12) als nachvollziehbar bewertete Darlegung hat die Antragstellerin nicht substantiiert erschüttert.

29

d) Schließlich bleibt der Einwand erfolglos, es könne die für den 12. Juni 2024 avisierte mündliche Verhandlung in den gegen den Planfeststellungsbeschluss gerichteten Klageverfahren (11 A 13.23 und 11 A 14.23) abgewartet werden.

30

Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss ist nach § 18 Abs. 5 NABEG i. V. m. § 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG sofort vollziehbar, weil die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung hat. Erhebt ein Betroffener Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss, ohne einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu stellen, nimmt er dessen Vollziehbarkeit vor der Entscheidung über seine Klage hin. Diese Vollziehbarkeit ist nach § 44b Abs. 1 Satz 2 EnWG i. V. m. § 18 Abs. 5 NABEG für die vorzeitige Besitzeinweisung notwendig. Die Gebotenheit des sofortigen Beginns kann auch nicht unter Hinweis auf die anhängige Anfechtungsklage und den erwarteten Prozessverlauf in Zweifel gezogen werden. Hiervon unabhängig erscheint ein avisierter Termin für eine mündliche Verhandlung als untauglicher Anknüpfungspunkt für die Prüfung zeitlicher Verzögerungen, weil vielfältige Gründe denkbar sind, die einen Abschluss des Verfahrens an diesem Tag verhindern. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Antragstellerin nach einem Urteil über den Planfeststellungsbeschluss zur Aufgabe ihres Eigentums bereit ist oder es eines Enteignungsverfahrens bedarf.

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2. Die Antragstellerin hat sich geweigert, der Beigeladenen den Besitz an den benötigten Flächen ihrer Grundstücke freiwillig zu überlassen.

32

Eine Weigerung im Sinne von § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG liegt vor, wenn der Vorhabenträger dem Eigentümer oder Besitzer durch ein entsprechendes Angebot die Möglichkeit eröffnet hat, die Überlassung des Besitzes unter Vorbehalt sämtlicher Entschädigungsansprüche durch eine Vereinbarung im Sinne des § 854 Abs. 2 BGB herbeizuführen, und dieser das Angebot nicht angenommen hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Februar 2023 – 7 VR 1.23 – EnWZ 2023, 223 Rn. 22 und vom 22. Juni 2023 – 4 VR 4.23 – juris Rn. 21). Die Antragstellerin ist derzeit nicht bereit, auf Angebote der Vorhabenträgerin hin den Besitz an den beanspruchten Grundstücken freiwillig zu überlassen.

33

Eine Weigerung entfällt nicht etwa deshalb, weil die Antragstellerin erklärt hat, sie werde den Besitz an den Grundstücken überlassen, wenn das Bundesverwaltungsgericht auf ihre Klage hin den Planfeststellungsbeschluss als rechtmäßig bestätige. Gegenstand der Weigerung in § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG ist die Einräumung des Besitzes ab dem Zeitpunkt, in dem der Planfeststellungsbeschluss vollziehbar ist (vgl. § 44b Abs. 1 Satz 2 EnWG). Die Rechtsauffassung der Antragstellerin liefe darauf hinaus, diesen Zeitpunkt bis zu einer mündlichen Verhandlung und damit der Sache nach bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Planfeststellungsbeschluss zu verschieben. Gerade dies ist vom Gesetz nicht verlangt (Kment, in: Kment, EnWG, 2. Aufl. 2019, § 44b Rn. 8).

34

3. Die von der Antragstellerin gerügten Mängel bei der Bestimmtheit des Besitzeinweisungsbeschlusses geben keinen Anlass, die aufschiebende Wirkung anzuordnen.

35

Dem Gebot hinreichender Bestimmtheit genügt ein Verwaltungsakt, wenn er zum einen den Adressaten in die Lage versetzt zu erkennen, was von diesem gefordert wird, und zum anderen eine geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein kann. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2012 – 9 C 7.11 – BVerwGE 143, 222 Rn. 15 und Beschluss vom 9. Juli 2019 – 9 B 29.18 – Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 233 Rn. 9 m. w. N.). So muss ein auf fachplanungsrechtliche Bestimmungen gestützter Besitzeinweisungsbeschluss die betroffenen Grundstücksflächen genügend klar bezeichnen (VGH München, Beschluss vom 9. Juni 2008 – 8 CS 08.978 – BayVBl 2009, 434 Rn. 16). Eine hinreichend nachvollziehbare, etwa farblich markierte Einzeichnung der benötigten Teilfläche in einem Plan kann im Einzelfall die erforderliche Bestimmtheit herstellen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 9. Dezember 2021 – 11 B 1374/21 – juris Rn. 5; VGH München, Urteil vom 29. November 2019 – 8 A 19.40015 – juris Rn. 25). Eine vermaßte Darstellung ist nicht regelhaft erforderlich (vgl. Schütz, in: Hermes/​Sellner, Beck’scher AEG-Kommentar, 2. Aufl. 2014, § 21 AEG Rn. 19; Maas, in: Kodal, Straßenrecht, 8. Aufl. 2021, Kap. 38 Rn. 69).

36

Der angegriffene Besitzeinweisungsbeschluss bezeichnet die in Anspruch genommenen Flächen durch die jeweiligen Flurstücke und verweist auf die – im Maßstab 1 : 2 000 gefertigten – Lagepläne Register 6.2.3 – Blatt 6, Blatt 7, Blatt 4, Blatt 8, Blatt 9, Blatt 10, Blatt 11.1 und Blatt 11.1a, die zum Bestandteil des Beschlusses erklärt werden und die Teil der planfestgestellten Unterlagen sind. Dass diese Lagepläne dem Beschluss nicht beigeheftet waren, führt auf keinen Rechtsfehler. Um welche Unterlagen es sich handelt, war für die Antragstellerin hinreichend erkennbar, der die Pläne in der mündlichen Verhandlung ausgehändigt wurden.

37

Auch die weitere Kritik der Antragstellerin führt nicht zu einem Erfolg des Eilantrags. Allerdings ist ihr zuzugeben, dass der Maßstab der in Bezug genommenen Karten mit 1 : 2 000 klein erscheint und die Praxis regelmäßig größere Maßstäbe wählt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1988 – 4 C 1.85 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 73 S. 30; OVG Münster, Beschluss vom 16. September 2010 – 11 B 1179/10 – juris Rn. 11; VGH München, Urteil vom 29. November 2019 – 8 A 19.40015 – juris Rn. 25 und Beschluss vom 26. September 1988 – 8 AS 88.40046 – juris Rn. 58 f.). Es kann aber nicht in der summarischen Prüfung im Eilverfahren festgestellt werden, dass der Maßstab von 1 : 2 000 stets zu beanstanden wäre oder stets oder – je nach Lage des Grundstücks, der beabsichtigten Maßnahme und der weiteren erkennbaren Umstände – den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots genügte. Die insoweit bleibenden Zweifel zwingen zu einer Abwägung der Vollzugsfolgen, die – unter Berücksichtigung des § 80c Abs. 3 Satz 1 VwGO – zum Überwiegen des Vollzugsinteresses führen. Denn es ist weder dargelegt noch sonst erkennbar, dass infolge der möglicherweise verbleibenden Unbestimmtheit des räumlichen Umgriffs irreversible Nachteile für die Antragstellerin entstehen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich in der Praxis geringfügige Abweichungen im Baugeschehen wohl in keinem Fall vollständig verhindern lassen.

38

Die Darstellung der Zuwegungen durch durchgezogene oder gepunktete Linien genügt dem Bestimmtheitsgebot. Die weiteren Beanstandungen der Antragstellerin gehen fehl. Soweit sie in Bezug auf das in Nr. 1.4 des Besitzeinweisungsbeschlusses geregelte Grundstück Gemarkung V. Flur … Flurstück … rügt, die im Besitzeinweisungsverfahren vorgenommene Reduzierung der Bedarfsfläche sei der zum Bestandteil des streitbefangenen Bescheids erklärten Plankarte nicht zu entnehmen, verkennt sie, dass für die Auslegung die textliche Bezeichnung der Besitzeinweisung in dem verfügenden Teil des angefochtenen Beschlusses vorrangig maßgeblich ist.

39

4. § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG i. V. m. § 18 Abs. 5 NABEG erlaubt die Einweisung des Besitzes in die für den Bau, die Inbetriebnahme und den Betrieb sowie die Änderung oder Betriebsänderung von Hochspannungsfreileitungen, Erdkabeln oder Gasversorgungsleitungen im Sinne des § 43 EnWG benötigten Grundstücke. Dieser Anforderung wird der Besitzeinweisungsbeschluss weitestgehend gerecht.

40

Benötigte Grundstücke in diesem Sinne sind solche, deren Inanspruchnahme durch den Planfeststellungsbeschluss nach Maßgabe des Grunderwerbsverzeichnisses und des Grunderwerbsplans zugelassen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2023 – 4 VR 4.23 – juris Rn. 15; OVG Schleswig, Beschluss vom 23. September 2021 – 4 MB 32/21 – juris Rn. 55 <zu § 21 AEG, § 18f FStrG&gt;; Hermes, in: Bourwieg/​Hellermann/​Hermes, EnWG, 4. Aufl. 2023, § 44b Rn. 10; Kment, in: Kment, EnWG, 2. Aufl. 2019, § 44b Rn. 5). Die erforderliche Übereinstimmung des Besitzeinweisungsbeschlusses mit dem planfestgestellten Grunderwerbsverzeichnis hat sich dabei neben der Bezeichnung des benötigten Grundstücks (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 23. September 2021 – 4 MB 32/21 – juris Rn. 56) auch auf den flächenmäßigen Umfang zu erstrecken. Darüber hinaus hält der Senat bei summarischer Prüfung jedenfalls für das Energieleitungsrecht noch eine Unterscheidung zwischen einer bloß temporären und einer dauerhaften Inanspruchnahme für notwendig. Eher nicht geboten sein dürfte eine Übereinstimmung hinsichtlich der Art der Flächeninanspruchnahme (vgl. hier Spalte 12 des Rechtserwerbsverzeichnisses). Hierunter fällt bei gleichbleibendem Flächenumfang auch die Angabe, ob eine Inanspruchnahme außerhalb des Schutzstreifens erfolgt.

41

Soweit der Besitzeinweisungsbeschluss in Nr. 1.3 für das Grundstück Gemarkung V. Flur … Flurstück … eine „temporäre Zuwegung zur Arbeits- und Gerüstbaufläche der Demontagemasten 296 und 298“ vorsieht, weist die Antragstellerin zwar zutreffend auf die Abweichung vom Grunderwerbsverzeichnis bezüglich der Mastnummer hin. Die Abweichung beruht aber erkennbar auf einem redaktionellen Versehen. Gemeint ist bei Auslegung und in Anbetracht der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere der Verortung der Zuwegung und der Belegenheit der Bl. 2327, eine Zuwegung zur temporären Arbeits-/Gerüstbaufläche der Demontagemasten 297 und 298.

42

Die Rüge, beim Grundstück Gemarkung V. Flur … Flurstück … sei die dauerhafte Besitzeinweisung über eine Teilfläche von 920 qm nicht nachvollziehbar, weil die anschließende Aufschlüsselung (dauerhafte Zuwegung von 375 qm, dauerhafte Überspannung von 295 qm) nur 670 qm ergebe, gibt keinen Anlass, insoweit die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Es spricht vieles dafür, dass es sich auch hier um ein Redaktionsversehen handelt. Sowohl im Besitzeinweisungsantrag der Beigeladenen als auch in deren Schriftsatz vom 23. Januar 2024 ist von einer dauerhaften Zuwegung in einem Umfang von 625 qm die Rede. Da 625 qm und 295 qm in der Summe 920 qm ergeben, könnte dies die Differenz von 250 qm erklären. Hinsichtlich der verbleibenden Zweifel überwiegt jedenfalls auch insoweit das Vollzugsinteresse (§ 80c Abs. 3 Satz 1 VwGO).

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5. Das Vollzugsinteresse der Beigeladenen überwiegt das Aufschubinteresse der Antragstellerin im Hinblick auf die geltend gemachte Rodung über Jahrzehnte gewachsener Gehölzbestände auf ihren Grundstücken.

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Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Rodung des angepflanzten Gehölzbestandes sei irreversibel, führt dies nicht zum Überwiegen ihres Aufschubinteresses. Der Gesetzgeber hat in § 44b Abs. 7 EnWG im Hinblick auf die Dringlichkeit der Verwirklichung von Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 5 NABEG, § 43 EnWG die sofortige Vollziehbarkeit von Besitzeinweisungsbeschlüssen angeordnet. Das entspricht der gesetzgeberischen Grundentscheidung in § 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG für die entsprechenden Planfeststellungen. Ausgehend hiervon ist für die Abwägung der gegenläufigen Interessen maßgeblich, dass durch die vorläufig zugelassenen Maßnahmen keine irreparablen bzw. nicht rückgängig zu machenden Folgen zulasten Drittbetroffener eintreten. Das ist bei der geltend gemachten Rodung des Gehölzbestandes nicht der Fall. Der Gesetzgeber setzt Ausgleich und Ersatz für Eingriffe in Natur und Landschaft (vgl. § 15 Abs. 2 BNatSchG) nicht mit einer Naturalrestitution im naturwissenschaftlichen Sinne gleich. Vielmehr nimmt er im Rahmen der Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft eine vorübergehende Verschlechterung des ökologischen Zustands hin, weil es auf der Hand liegt, dass etwa ein ausgewachsener Baum erst Jahre später gleichwertig substituiert werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2012 – 9 A 17.11 – juris Rn. 149 m. w. N. [insoweit in BVerwGE 145, 40 nicht abgedruckt]). Für eine Rückgängigmachung von Eingriffen in Natur und Landschaft kann nichts Anderes gelten (BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2020 – 7 VR 7.20 – Buchholz 442.09 § 18e AEG Nr. 4 Rn. 18 f.). Die Gehölzbestände können wieder angepflanzt werden. Warum die Bodenverhältnisse und der Klimawandel eine solche Wiederanpflanzung dauerhaft ausschließen sollten, lässt sich dem Vorbringen der Antragstellerin nicht entnehmen.

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6. Der Beschluss enthält schließlich keine unverhältnismäßige Übersicherung der Beigeladenen dadurch, dass die Besitzeinweisung auch Flächen umfasst, deren Nutzung bereits durch bestehende Leitungsrechte (Grunddienstbarkeiten) abgedeckt ist. Vielmehr beschränkt sich die Besitzeinweisung auf Flächen außerhalb des durch bestehende Leitungsrechte der Beigeladenen bereits zur Verfügung stehenden Schutzstreifens.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und orientiert sich an Ziffer 34.2.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Im Hinblick darauf, dass der Vollzug der Besitzeinweisung der Hauptsache gleichkommt, erfolgt keine Reduzierung für das vorläufige Rechtsschutzverfahren.

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