BVerwG 6. Senat, Beschluss vom 16.02.2024, AZ 6 B 65/23, ECLI:DE:BVerwG:2024:160224B6B65.23.0
Leitsatz
Gemeindliche Kirchenbaulasten, die gewohnheitsrechtlich begründet, später von Vertretern der Kommune und der Kirche in einem sogenannten Bauregulativ schriftlich festgehalten und nachfolgend (vor Gründung der DDR) gerichtlich bestätigt worden sind, sind nicht auf die Gemeinden übergegangen, die 1990 durch die Kommunalverfassung der DDR als selbstständige Gebietskörperschaften neu errichtet wurden, sondern regelmäßig mit dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland erloschen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 7 C 1.08 – BVerwGE 132, 358).
Verfahrensgang
vorgehend Thüringer Oberverwaltungsgericht, 8. Februar 2023, Az: 4 KO 197/18, Urteil
vorgehend VG Weimar, 1. Oktober 2015, Az: 2 K 1404/14
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 8. Februar 2023 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 500 € festgesetzt.
Gründe
I
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Die klagende Evangelische Kirche in Mitteldeutschland macht gegenüber der beklagten Gemeinde aus abgetretenem Recht unter Berufung auf eine Kirchenbaulast Ansprüche wegen der Kosten für Sanierungsmaßnahmen im Kirchengebäude der evangelischen Pfarrkirche in Hochheim bei Gotha geltend. Zwischen der damaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Hochheim und der (damaligen) politischen Gemeinde Hochheim bestand bis Anfang des 19. Jahrhunderts ein gewohnheitsrechtliches Schuldverhältnis kraft Herkommens, wonach Aufwendungen, Reparaturen bzw. Investitionen der Kirchengemeinde von der politischen Gemeinde einseitig finanziell unterstützt wurden. In einem sogenannten Bauregulativ wurde das bisher praktizierte Gewohnheitsrecht im Jahr 1822 von Vertretern der Kommune und der Kirche vor dem Herzoglich Sächsischen Gericht schriftlich festgehalten und nachfolgend vom Fürstlichen Untergericht in Wangenheim sowie vom Herzoglich Sächsischen Oberkonsistorium bestätigt. In der Folge wurden von der politischen Gemeinde Hochheim immer wieder Leistungen zur baulichen Unterhaltung der Kirche erbracht.
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Im Juli 2013 forderte die Kirchengemeinde von der Beklagten die Übernahme der Kosten in Höhe von 4 500 € für eine Sanierung wegen Befalls mit echtem Hausschwamm. Die nach Ablehnung der Kostenübernahme erhobene Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte sei nicht Gesamtrechtsnachfolgerin der 1957 aufgelösten Gemeinde Hochheim, sondern nach dem Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassungsgesetz – KomVerfG) vom 17. Mai 1990 als Gebietskörperschaft neu errichtet sowie nach dem Gesetz über das Vermögen der Gemeinden, Städte und Landkreise (Kommunalvermögensgesetz – KVG) vom 6. Juli 1990 im Einzelnen mit Vermögen ausgestattet worden. Die bis 1990 fortbestehenden Kirchenbaulasten seien auf den Gesamtstaat der DDR übergegangen. Eine Einzelrechtsnachfolge der Beklagten liege ebenfalls nicht vor. Die den Übergang von ehemals volkseigenem Vermögen auf die neu errichteten Städte und Gemeinden regelnde Vorschrift des § 2 Abs. 1 KVG gelte nur für Vermögenswerte (Aktiva), nicht aber für reine (isolierte) Verbindlichkeiten, und sei mangels planwidriger Regelungslücke auch nicht analog anzuwenden. Art. 21 und 22 des Einigungsvertrages (EV) in Verbindung mit dem Vermögenszuordnungsgesetz sähen lediglich den Übergang solcher Verbindlichkeiten vor, die in einem sachlichen Zusammenhang mit den übernommenen Vermögenswerten stünden. Bei der Kirchenbaulast handele es sich jedoch um eine isolierte Verbindlichkeit. Mangels einer planwidrigen Lücke sei auch keine analoge Anwendung der Art. 21, 22 EV geboten. Aus dem Verfassungsrecht folge nichts Anderes. Da der Einigungsvertrag isolierte Verbindlichkeiten der DDR nicht als generell überzuleitende Gegenstände anerkannt habe, unterfielen diese weder dem Schutz des Art. 14 GG noch des Art. 140 GG, Art. 138 Abs. 2 WRV. Aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebe sich keine Verpflichtung, die von der DDR hinterlassenen Verbindlichkeiten in vollem Umfang auf einen neuen Rechtsträger zu übertragen. Auch der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) sei nicht verletzt. Danach zu differenzieren, ob eine Verbindlichkeit mit einem übernommenen Vermögenswert zusammenhänge oder ob sie isoliert dastehe, sei nicht sachwidrig. Die Kirchengemeinden in den alten Bundesländern kämen nicht als Vergleichsgruppe in Betracht.
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Die Revision gegen sein Urteil hat das Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen. Die Klägerin erstrebt mit ihrer Beschwerde die Zulassung der Revision.
II
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zur Klärung der von der Klägerin aufgeworfenen Fragen zuzulassen.
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Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2023 – 6 B 23.22 – N&R 2023, 268 Rn. 5 m. w. N.). Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind.
6
Die Klägerin hält die folgenden Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig:
„a. Sind Ansprüche von Kirchengemeinden gegen politische Gemeinden auf Übernahme von Kosten für den baulichen Erhalt von kirchlichen Gebäuden (z. B. Kirchen, Pfarrhäuser) aus kommunalen Kirchenbaulasten, die vormals gewohnheitsrechtlich begründet wurden, in den neuen Bundesländern mit dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages am 03.10.1990 untergegangen oder sind sie aufgrund analoger Anwendung von Art. 21 und 22 EV im Zusammenhang mit den Vorschriften des Kommunalvermögensgesetzes (KVG) – bei der gebotenen Berücksichtigung der Kirchenvermögensgarantie (Art. 140 GG i. V. m. Art. 138 WRV), des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) und des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 GG) – aufrechterhalten und auf die heutigen politischen Gemeinden übergegangen?
aa. Sind Ansprüche von Kirchengemeinden gegen politische Gemeinden aus kommunalen Kirchenbaulasten, die vormals gewohnheitsrechtlich begründet wurden, in den neuen Bundesländern mit dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages am 03.10.1990 untergegangen?
ab. Ergibt sich eine Aufrechterhaltung und ein Übergang der Verpflichtungen aus kommunalen Kirchenbaulasten auf die heutigen politischen Gemeinden aufgrund analoger Anwendung von Art. 21 und 22 EV im Zusammenhang mit den Vorschriften des Kommunalvermögensgesetzes (KVG)?
ac. Ist die unter ab. beschriebene analoge Anwendung aus verfassungsrechtlichen Aspekten – Berücksichtigung der Kirchenvermögensgarantie (Art. 140 GG i. V. m. Art. 138 WRV), des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) und des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 GG) – geboten?
b. Stellt das Fehlen einer expliziten Regelung zum Übergang gewohnheitsrechtlich begründeter kommunaler Kirchenbaulasten auf die politischen Gemeinden in den neuen Bundesländern unter Beachtung der Kirchenvermögensgarantie (Art. 140 GG i. V. m. Art. 138 WRV), des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) und des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 GG) eine planwidrige Regelungslücke dar, die durch eine analoge Anwendung von Art. 21 und 22 EV im Zusammenhang mit den Vorschriften des Kommunalvermögensgesetzes (KVG) zu schließen ist?“
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Diese sich teilweise überschneidenden bzw. wiederholenden Rechtsfragen können die Zulassung der Revision wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung nicht rechtfertigen, da sie – soweit im vorliegenden Fall entscheidungserheblich – durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt sind. Ist eine Rechtsfrage bereits bundesgerichtlich beantwortet, kommt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nur in Betracht, wenn die Beschwerde neue rechtliche Gesichtspunkte aufzeigt, die ein Überdenken der bisherigen Rechtsprechung erforderlich machen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2023 – 6 B 9.23 – juris Rn. 9 m. w. N.). Hiernach sind die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung hier nicht gegeben.
8
Das Bundesverwaltungsgericht hat, gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, bereits entschieden, dass vor Gründung der DDR vertraglich vereinbarte gemeindliche Kirchenbaulasten nicht auf die Gemeinden übergegangen sind, die 1990 durch die Kommunalverfassung der DDR als selbstständige Gebietskörperschaften neu errichtet wurden, sondern regelmäßig mit dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland erloschen sind (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 7 C 1.08 – BVerwGE 132, 358 Leitsatz 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat auch geklärt, dass der Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland verfassungsrechtlich nicht gehindert war, mit dem Zustimmungsgesetz zum Einigungsvertrag das Erlöschen vertraglich vereinbarter Kirchenbaulasten zu bewirken, die bis dahin fortbestanden hatten. Darin liegt insbesondere keine verfassungsrechtlich unzulässige Ungleichbehandlung von Kirchengemeinden in den neuen Bundesländern im Vergleich zu Kirchengemeinden in den alten Bundesländern (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 7 C 1.08 – BVerwGE 132, 358 Leitsatz 2).
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Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf solche gemeindlichen Kirchenbaulasten, die – wie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall – gewohnheitsrechtlich begründet, später von Vertretern der Kommune und der Kirche in einem sogenannten Bauregulativ schriftlich festgehalten und nachfolgend (vor Gründung der DDR) gerichtlich bestätigt worden sind. Denn durch die einvernehmliche Festlegung des Inhalts der Verpflichtung der Gemeinde ist die vormals gewohnheitsrechtlich begründete Kirchenbaulast auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt worden, die sich von einer vertraglichen Vereinbarung der Kirchenbaulast nicht wesentlich unterscheidet. Von diesem Verständnis ausgehend hat das Oberverwaltungsgericht die gemeindliche Kirchenbaulast, aus der die Klägerin ihre Ansprüche gegen die Beklagte geltend macht, ohne Weiteres als „vertraglich begründet“ qualifiziert (UA S. 12, 16). Die Beschwerde tritt dieser Würdigung zwar entgegen und macht geltend, das Bauregulativ sei nicht als eine Übereinkunft der kirchlichen Gemeinde und der politischen Gemeinde, sondern als hoheitliche Regelung des bestehenden Gewohnheitsrechts anzusehen. Da die Klägerin jedoch keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen erhoben hat, ist das Bundesverwaltungsgericht an die tatrichterliche Feststellung der rechtlichen Grundlage der Kirchenbaulast gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Soweit sich die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen auch auf solche gemeindlichen Kirchenbaulasten beziehen, die nicht auf Vertrag, sondern ausschließlich auf Gewohnheitsrecht beruhen, sind sie nicht entscheidungserheblich und können schon deshalb nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigen.
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Selbst wenn die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die gemeindliche Kirchenbaulast sei auch unter den Umständen des vorliegenden Falles als vertraglich begründet anzusehen, unzutreffend wäre, würde dies nicht zu einem über die bereits vorliegende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinausgehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf führen. Denn auch in dem Fall einer rein gewohnheitsrechtlichen Grundlage wäre letztlich allein maßgeblich, dass es sich bei gemeindlichen Kirchenbaulasten – vorbehaltlich gegenteiliger Feststellungen im konkreten Einzelfall, an denen es hier fehlt – typischerweise um isolierte Verbindlichkeiten handelt, die nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit auf die Gemeinde übergegangenen Vermögenswerten stehen. Derartige Kirchenbaulasten sind aus den vom Bundesverwaltungsgericht dargelegten, im Folgenden nochmals zusammengefassten Gründen regelmäßig mit dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland erloschen.
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Mit dem Gesetz über die örtlichen Organe der Staatsmacht vom 18. Januar 1957 (GBl. I S. 65) haben die früheren Gemeinden der DDR aufgehört, als rechtlich selbstständige Gebietskörperschaften und damit als eigene Rechtssubjekte zu existieren (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 – XI ZR 353/04 – BGHZ 164, 361 <369>). Selbst wenn den Gemeinden vormals zugeordnete Kirchenbaulasten mit dem Untergang des Zuordnungssubjekts noch nicht endgültig erloschen sein sollten, wären diese Verbindlichkeiten im Fall ihres Fortbestehens jedenfalls auf den Gesamtstaat DDR übergegangen (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 7 C 1.08 – BVerwGE 132, 358 Rn. 12 ff.), und zwar unabhängig von der Frage des vertraglichen oder gewohnheitsrechtlichen Entstehungsgrundes. Die durch das Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung – KomVerf) vom 17. Mai 1990 (GBl. I S. 255) als rechtlich selbstständige Gebietskörperschaften mit dem Recht der Selbstverwaltung originär neu errichteten Gemeinden sind mit den früheren, bis 1957 bestehenden Gemeinden rechtlich nicht identisch. Wie das Oberverwaltungsgericht in Auslegung der irrevisiblen Vorschriften der Kommunalverfassung für den Senat bindend festgestellt hat, enthalten diese keine Anordnung einer Gesamtrechtsnachfolge (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 7 C 1.08 – BVerwGE 132, 358 Rn. 17 ff.; BGH, Urteile vom 4. November 1994 – LwZR 12/93 – BGHZ 127, 285 <289 f.> und vom 25. Oktober 2005 – XI ZR 353/04 – BGHZ 164, 361 <369 f.>).
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Kommunale Kirchenbaulasten aus der Zeit vor Gründung der DDR sind unabhängig von ihrem vertraglichen oder gewohnheitsrechtlichen Entstehungsgrund nicht aufgrund des Gesetzes über das Vermögen der Gemeinden, Städte und Landkreise (Kommunalvermögensgesetz – KVG) vom 6. Juli 1990 (GBl. I S. 660) im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf die 1990 neu errichteten Gemeinden übergegangen. Sie werden weder durch § 2 Abs. 1 Buchst. a bis d KVG erfasst, die den Übergang von volkseigenen Betrieben, Einrichtungen und Anlagen sowie von volkseigenen Grundstücken, Bodenflächen und Immobilien in das Vermögen der Gemeinden und Städte regeln, noch durch § 2 Abs. 1 Buchst. e KVG, wonach in das Vermögen der Gemeinden und Städte alle sonstigen Rechte und Forderungen übergehen, die den ehemaligen Gemeinden und Städten sowie deren nachgeordneten Betrieben und Einrichtungen zustanden. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits geklärt, dass § 2 Abs. 1 KVG nur für Vermögenswerte (Aktiva), nicht aber für reine (isolierte) Verbindlichkeiten gilt (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 7 C 1.08 – BVerwGE 132, 358 Rn. 22). Unter den Begriff der Rechte im Sinne des § 2 Abs. 1 Buchst. e KVG können zwar auch komplexere vertragliche oder gesetzliche Rechtsverhältnisse als Rechtsgesamtheit fallen, die Verbindlichkeiten einschließen (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 7 C 1.08 – BVerwGE 132, 358 Rn. 23). Der Erhaltung von Kirchen als einem dem Kultus bestimmten Gebäude dienende zweckgebundenen Ansprüche aus einer gemeindlichen Kirchenbaulast (vgl. hierzu allgemein BVerwG, Urteil vom 5. Februar 2009 – 7 C 11.08 – NVwZ-RR 2009, 590 Rn. 19) sind jedoch unabhängig von ihrem Entstehungsgrund dadurch gekennzeichnet, dass sie einseitig die jeweilige Gemeinde verpflichten. So verhielt es sich – wie bereits ausgeführt – auch im vorliegenden Fall. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts bestand bis Anfang des 19. Jahrhunderts ein gewohnheitsrechtliches Schuldverhältnis kraft Herkommens, wonach Aufwendungen, Reparaturen bzw. Investitionen der Kirchengemeinde von der politischen Gemeinde einseitig finanziell unterstützt wurden. An dem Befund einer einseitigen Verpflichtung der Gemeinde hat sich durch die im Jahr 1822 vor dem Herzoglich Sächsischen Gericht erfolgte Verschriftlichung des bisher praktizierten Gewohnheitsrechts in einem sogenannten Bauregulativ und die anschließende Bestätigung durch das Fürstliche Untergericht in Wangenheim und das Herzoglich Sächsische Oberkonsistorium nichts geändert.
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Die Frage, ob das Kommunalvermögensgesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält, die durch eine entsprechende Anwendung des § 2 Abs. 1 Buchst. e KVG geschlossen werden müsste, hat das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls bereits beantwortet und im Ergebnis verneint. Da der Gesetzgeber des Kommunalvermögensgesetzes lediglich die Ausstattung der aus dem Gesamtstaat herausgelösten und wieder verselbstständigten Gemeinden, Städte und Landkreise mit bisher volkseigenem Vermögen regeln wollte, hatte er keinen zwingenden Anlass, sich Gedanken über den Verbleib solcher Verbindlichkeiten zu machen, die in keinem sachlichen Zusammenhang mit den von ihm verteilten Vermögenswerten standen (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 7 C 1.08 – BVerwGE 132, 358 Rn. 25). Ob die Verbindlichkeiten vertraglich oder gewohnheitsrechtlich entstanden sind, ist dabei nicht relevant.
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Das Bundesverwaltungsgericht hat weiter bereits entschieden, dass Art. 21 und 22 des Einigungsvertrages (EV) und das hierauf bezogene Gesetz über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen (Vermögenszuordnungsgesetz – VZOG) vom 3. August 1992 (BGBl. I S. 1464) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1994 (BGBl. I S. 709) eine Überleitung vertraglich begründeter Kirchenbaulasten von der DDR auf einen anderen Rechtsträger nicht bewirkt haben. Aus diesen Vorschriften lässt sich nur herleiten, dass mit den Vermögenswerten solche Verbindlichkeiten übergehen, die in einem sachlichen Zusammenhang mit den übernommenen Vermögenswerten stehen. Diese Vorschriften sehen hingegen keinen Übergang und keine Zuordnung isolierter Verbindlichkeiten vor, also von Verbindlichkeiten, die nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit übergegangenen Vermögenswerten stehen. Der Einigungsvertrag sieht auch keine Gesamtrechtsnachfolge der Bundesrepublik Deutschland nach der DDR vor. Er regelt die Übernahme bestimmter Verbindlichkeiten in den hier nicht einschlägigen Art. 23 ff. EV. Soweit die Übernahme von Verbindlichkeiten der DDR nicht besonders geregelt ist oder die Verbindlichkeiten nicht mit übernommenen Gegenständen des Aktivvermögens zusammenhängen, sind sie mit dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland ersatzlos weggefallen (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 7 C 1.08 – BVerwGE 132, 358 Rn. 27; BGH, Urteil vom 30. November 2005 – IV ZR 4/04 – BGHZ 165, 159 <162 ff., insbesondere 166>). Die Annahme, eine gemeindliche Kirchenbaulast stehe in einem sachlichen Zusammenhang mit – früher der Kirche gehörenden – Vermögenswerten, die nach dem Kommunalvermögensgesetz, dem Einigungsvertrag oder dem Vermögenszuordnungsgesetz auf die verpflichtete Gemeinde übergegangen sind, setzt konkrete Feststellungen voraus (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 7 C 1.08 – BVerwGE 132, 358 Rn. 31 f.), an denen es auch im vorliegenden Fall fehlt.
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Schließlich ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass der Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland verfassungsrechtlich nicht gehindert war, mit dem Zustimmungsgesetz zum Einigungsvertrag das Erlöschen vertraglich vereinbarter Kirchenbaulasten zu bewirken, aus denen mangels anderweitiger Überleitung bis dahin noch die DDR verpflichtet war (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 7 C 1.08 – BVerwGE 132, 358 Rn. 35 ff.). Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht seine Feststellung, die Regelungen des Einigungsvertragsgesetzes könnten nicht an der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG oder an der Garantie des Kirchenguts in Art. 140 GG i. V. m. Art. 138 Abs. 2 WRV gemessen werden, soweit sie fortbestehende Kirchenbaulasten vom Übergang auf einen anderen Rechtsträger ausnehmen und dadurch erlöschen lassen (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 7 C 1.08 – BVerwGE 132, 358 Rn. 36), ausdrücklich nicht auf vertraglich vereinbarte Kirchenbaulasten beschränkt.
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Dass sich aus dem Rechtsstaatsprinzip keine strikte Verpflichtung ergibt, die von der DDR hinterlassenen Verbindlichkeiten in vollem Umfang auf einen neuen Rechtsträger überzuleiten (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 7 C 1.08 – BVerwGE 132, 358 Rn. 40), und der Gesetzgeber des Einigungsvertrages grundsätzlich auch Verbindlichkeiten der DDR aus der Zeit vor ihrer Gründung ohne Rechtsnachfolger lassen und dadurch ihr Erlöschen herbeiführen durfte (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 7 C 1.08 – BVerwGE 132, 358 Rn. 41), trifft ebenfalls unabhängig von dem vertraglichen oder gewohnheitsrechtlichen Entstehungsgrund der Verbindlichkeiten zu. Ausschlaggebend ist die Erwägung, dass der Gesetzgeber des Einigungsvertrages dafür Sorge tragen musste, dass die effektive Wahrnehmung der Aufgaben der auf dem Gebiet der DDR neu entstandenen Träger öffentlicher Verwaltung nicht deshalb am Fehlen finanzieller Mittel scheiterte, weil sie im großen Umfang mit Altverbindlichkeiten belastet wurden. Deshalb durfte er grundsätzlich auch Verbindlichkeiten der DDR aus der Zeit vor ihrer Gründung ohne Rechtsnachfolger lassen und dadurch ihr Erlöschen herbeiführen (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 7 C 1.08 – BVerwGE 132, 358 Rn. 41).
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Soweit das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht entgegengetreten ist, dass die Regelungen des Einigungsvertrages, die das Erlöschen bis dahin bestehender Verbindlichkeiten bewirken, gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstießen, hat es ebenfalls nicht nur die Fallkonstellation vertraglich vereinbarter Kirchenbaulasten im Blick gehabt. Dass die Regelung des Einigungsvertrages Gläubiger einer isolierten Verbindlichkeit anders als Gläubiger einer Verbindlichkeit behandelt, die in sachlichem Zusammenhang mit einem Vermögenswert steht, der auf einen anderen Rechtsträger übergeht, ist unabhängig von dem vertraglichen oder gewohnheitsrechtlichen Entstehungsgrund der Verbindlichkeit sachlich gerechtfertigt (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 7 C 1.08 – BVerwGE 132, 358 Rn. 44). Eine verfassungsrechtlich unzulässige Ungleichbehandlung ergibt sich auch nicht, wenn die Kirchengemeinden im alten Bundesgebiet mit den Kirchengemeinden in den neuen Bundesländern verglichen werden. Da Erstere nicht von einer Umbruchssituation betroffen waren, in der geregelt werden musste, welche Rechte und Rechtsverhältnisse in die neuen Verhältnisse übergeleitet werden können und sollen, kommen sie nicht als Vergleichsgruppe in Betracht (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 7 C 1.08 – BVerwGE 132, 358 Rn. 47). Unabhängig davon bestanden zwischen Kirchengemeinden in den neuen Bundesländern und Kirchengemeinden in den alten Bundesländern wegen des auf dem Gebiet der DDR zu verzeichnenden massiven Rückgangs der Zahl der Kirchenmitglieder sachliche Unterschiede von solchem Gewicht, die es rechtfertigten, von einer Überleitung vertraglicher Kirchenbaulasten auf die neu errichteten Gemeinden abzusehen (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 7 C 1.08 – BVerwGE 132, 358 Rn. 48). Auch in diesem Zusammenhang ist die Frage des vertraglichen oder gewohnheitsrechtlichen Entstehungsgrundes der gemeindlichen Kirchenbaulasten nicht relevant.
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Die Beschwerde zeigt keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte auf, die ein Überdenken der bisherigen Rechtsprechung erforderlich machen. Sie weist zum einen darauf hin, das in Rede stehende Bauregulativ sei keine rechtsgeschäftliche Vereinbarung, sondern eine gerichtliche Feststellung des geltenden Gewohnheitsrechts unter Mitwirkung der Beteiligten. Dieser Einwand geht, wie bereits ausgeführt, nicht nur an den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts vorbei, sondern lässt auch nicht erkennen, aus welchen Gründen die dargelegte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in den Fällen einer gewohnheitsrechtlich begründeten Kirchenbaulast nicht maßgeblich sein soll. Zum anderen macht die Beschwerde geltend, der Übergang der streitigen Baulast auf die Beklagte im Wege der Einzelrechtsnachfolge ergebe sich aus der insbesondere auch aus Verfassungsgründen gebotenen analogen Anwendung der Regelungen der Art. 21 und 22 EV im Zusammenhang mit den nach Art. 9 EV i. V. m. Anlage II Kapitel IV Abschnitt III zum Einigungsvertrag als Bundesrecht fortgeltenden Vorschriften des Kommunalvermögensgesetzes. Die Annahme einer Regelungslücke in Bezug auf die gemeindlichen Kirchenbaulasten sei geboten, da anderenfalls eine Verletzung der Kirchenvermögensgarantie, des Rechtsstaatsprinzips und des allgemeinen Gleichheitssatzes vorliege. Mit diesen Einwänden hat sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11. Dezember 2008 (- 7 C 1.08 – BVerwGE 132, 358) jedoch bereits eingehend auseinandergesetzt.
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.