BGH 2. Strafsenat, Beschluss vom 17.01.2023, AZ 2 StR 462/22, ECLI:DE:BGH:2023:170123B2STR462.22.0
Verfahrensgang
vorgehend LG Aachen, 23. August 2022, Az: 68 KLs 5/20
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 23. August 2022 wird aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§§ 73, 73c StGB) in Höhe von 264,40 € angeordnet ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Franke
- Appl
- Krehl
- Meyberg
- Grube