Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung – Ablehnung eines Antrags auf Beistandszulassung (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 2. Senat 2. Kammer)

BVerfG 2. Senat 2. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 09.01.2023, AZ 2 BvR 2244/20, ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230109.2bvr224420

§ 22 Abs 1 S 4 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Verfahrensgang

vorgehend OLG Nürnberg, 9. November 2020, Az: 2 Ws 228/19 WA, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Zulassung von (…) als Beistand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Dem Antrag auf Zulassung eines Bevollmächtigten – auszulegen als Antrag auf Zulassung eines Beistands – ist nicht zu entsprechen. Eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. BVerfGE 8, 92 <94>; 68, 360 <361>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. April 2018 – 2 BvR 492/18 -, Rn. 1). Es ist jedoch nicht dargetan, warum es dem Beschwerdeführer unzumutbar wäre, sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Lehrer des Rechts an einer deutschen Hochschule vertreten zu lassen.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.