Beschluss des BGH 1. Zivilsenat vom 04.01.2023, AZ I ZB 99/22

BGH 1. Zivilsenat, Beschluss vom 04.01.2023, AZ I ZB 99/22, ECLI:DE:BGH:2023:040123BIZB99.22.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Augsburg, 9. Juni 2022, Az: 41 T 1058/22

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg – 4. Zivilkammer – vom 9. Juni 2022 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO).

2

I. Das Beschwerdegericht hat in dem angefochtenen Beschluss keinen Anlass gesehen, aufgrund der Eingabe des Schuldners vom 25. Mai 2022 seinen darin angeführten Beschluss vom 12. Mai 2022 abzuändern, mit dem es die Ablehnungsgesuche gegen den erkennenden Richter und die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts sowie die Erinnerung gegen die gerügte „Untätigkeit“ der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zurückgewiesen hat. Gegen diese Entscheidung ist eine Rechtsbeschwerde nicht statthaft.

3

Sofern die Eingabe des Schuldners vom 25. Mai 2022 als Anhörungsrüge auszulegen sein sollte, ergeht nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO die Entscheidung hierüber durch unanfechtbaren Beschluss. Gegen sie ist daher ein Rechtsmittel nicht gegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Februar 2022 – I ZB 79/21, juris Rn. 5). Sollte die Eingabe als Gegenvorstellung anzusehen sein, handelte es sich ebenfalls um eine unanfechtbare Entscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Februar 2022 – I ZB 79/21, juris Rn. 4 mwN).

4

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

  • Koch
  • Pohl
  • Schmaltz
  • Odörfer
  • Wille