Beschluss des BGH 1. Zivilsenat vom 04.01.2023, AZ I ZB 98/22

BGH 1. Zivilsenat, Beschluss vom 04.01.2023, AZ I ZB 98/22, ECLI:DE:BGH:2023:040123BIZB98.22.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Augsburg, 30. Mai 2022, Az: 41 T 1058/22

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg – 4. Zivilkammer – vom 30. Mai 2022 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO).

2

I. Der Schuldner wendet sich dagegen, dass das Beschwerdegericht seine Erinnerung gegen eine Kostenrechnung über eine Beschwerdegebühr in Höhe von 33 € zurückgewiesen hat. Gegen eine solche Entscheidung ist nach § 66 Abs. 2 und 3 Satz 2 GKG die Beschwerde zum Oberlandesgericht zulässig, sofern – wie vorliegend nicht – der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. April 2020 – 8 W 87/20, juris Rn. 10; Toussaint/Toussaint, Kostenrecht, 52. Aufl., § 66 GKG Rn. 38; aA OLG Saarbrücken, Beschluss vom 12. September 2018 – 5 W 50/18, juris Rn. 2). Auf dieses Rechtsmittel hat das Landgericht den Schuldner in dem angefochtenen Beschluss ausdrücklich hingewiesen. Eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof findet nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht statt.

3

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

  • Koch
  • Pohl
  • Schmaltz
  • Odörfer
  • Wille