Beschluss des BGH 5. Strafsenat vom 04.01.2023, AZ 5 StR 493/22

BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 04.01.2023, AZ 5 StR 493/22, ECLI:DE:BGH:2023:040123B5STR493.22.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Hamburg, 8. Juni 2022, Az: 636 KLs 8/22

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8. Juni 2022 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Revision des Angeklagten J.   hat – entgegen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts – zur Sachrüge Ausführungen gemacht. Die geltend gemachten Beanstandungen der Beweiswürdigung zur Bandenabrede zeigen indes Rechtsfehler nicht auf, sondern erschöpfen sich in einer revisionsrechtlich unbehelflichen eigenen Würdigung.

  • Cirener
  • Gericke
  • Resch
  • von Häfen
  • Werner