Beschluss des BGH 5. Strafsenat vom 04.01.2023, AZ 5 StR 453/22

BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 04.01.2023, AZ 5 StR 453/22, ECLI:DE:BGH:2023:040123B5STR453.22.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 9. Juni 2022, Az: 511 KLs 3/22

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Juni 2022 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die mit der Revisionsbegründung des Beschwerdeführers N.    vorgetragenen Beanstandungen der Beweiswürdigung des Landgerichts, zu denen der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift nicht Stellung genommen hat, zeigen Rechtsfehler nicht auf. Die Strafkammer hat den in die Hauptverhandlung eingeführten Chatprotokollen den Angeklagten belastende Beweisanzeichen entnommen und daraus durchweg mögliche Schlüsse gezogen, die für die Tatbegehung des Angeklagten sprechen; das genügt. Es kann mithin keine Rede davon sein, dass die Chatprotokolle „keinerlei inhaltlichen Bezug“ zu den abgeurteilten Taten aufweisen würden.

  • Cirener
  • Gericke
  • Resch
  • von Häfen
  • Werner