Beschluss des BGH 6. Strafsenat vom 29.11.2022, AZ 6 StR 464/22

BGH 6. Strafsenat, Beschluss vom 29.11.2022, AZ 6 StR 464/22, ECLI:DE:BGH:2022:291122B6STR464.22.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Magdeburg, 19. Juli 2022, Az: 21 Ks 2/22

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 19. Juli 2022 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Der Widerruf der Beseitigung des Strafmakels (§ 101 JGG) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist die erneute Verurteilung vor Tilgungsreife des 1982 in das Strafregister der Deutschen Demokratischen Republik eingetragenen Vermerks ergangen (vgl. zu diesem Erfordernis Schatz in Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 8. Aufl., § 101 Rn. 3; Eisenberg/Kölbel, JGG, 23. Aufl. § 101 Rn. 4). Die Tilgungsfrist bestimmt sich gemäß § 64a Abs. 5 Satz 2 BZRG nach den Vorschriften dieses Gesetzes, wenn es – wie hier – nach Übernahme der Eintragungen aus dem Strafregister der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Neueintragung gekommen ist. Tilgungsreife war auch bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten. Insoweit berechnen sich die Fristen gemäß § 64a Abs. 5 Satz 1 BZRG nach § 26 bis § 34 des Strafregistergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik. Nach § 31 Strafregistergesetz der Deutschen Demokratischen Republik richtet sich die Dauer der Tilgungsfristen bei mehr als einer gegen dieselbe Person verhängten Freiheitsstrafe nach der Summe des sich aus allen Verurteilungen ergebenden Freiheitsentzugs; dies führte hier zu einer Tilgungsfrist von zehn Jahren (§ 26 Abs. 1 Nr. 6 Strafregistergesetz der Deutschen Demokratischen Republik).

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