BGH 2. Strafsenat, Beschluss vom 22.11.2022, AZ 2 StR 283/22, ECLI:DE:BGH:2022:221122B2STR283.22.0
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt, 18. Januar 2022, Az: 5/14 KLs 5/21
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Januar 2022 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte für die Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen gesamtschuldnerisch haftet, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Franke
- Krehl
- Meyberg
- Grube
- Schmidt