Beschluss des BGH 12. Zivilsenat vom 16.11.2022, AZ XII ZB 356/22

BGH 12. Zivilsenat, Beschluss vom 16.11.2022, AZ XII ZB 356/22, ECLI:DE:BGH:2022:161122BXIIZB356.22.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Ansbach, 25. Juli 2022, Az: 4 T 631/22
vorgehend AG Ansbach, 28. Juni 2022, Az: 11 XVII 431/22

Tenor

Der Antrag der Betroffenen auf Bestellung eines Notanwalts wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wird gemäß § 10 Abs. 4 Satz 3 FamFG in Verbindung mit § 78 b ZPO zurückgewiesen, weil die Betroffene keine hinreichenden Gründe vorgetragen hat, welche die Beiordnung eines Notanwalts rechtfertigen könnten.

2

Die Beiordnung eines Notanwalts kommt – unbeschadet des Vorliegens der Erfolgsaussicht und des Fehlens von Mutwilligkeit – nur in Betracht, wenn der Verfahrensbeteiligte substantiiert darlegt und gegebenenfalls nachweist, sich ohne Erfolg zumindest an fünf beim Bundesgerichthof zugelassene Rechtsanwälte mit der Bitte um Vertretung gewendet zu haben (vgl. BGH Beschluss vom 7. Juni 2016 – XI ZR 439/15 – juris Rn. 4 mwN). Hat der Verfahrensbeteiligte – wie hier die Betroffene – zunächst einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt mandatiert, kommt im Fall der späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn der Beteiligte die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Das hat der Verfahrensbeteiligte ebenfalls darzulegen (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Januar 2018 – XII ZB 500/17 – juris Rn. 3; BGH Beschluss vom 18. Dezember 2013 – III ZR 122/13 – NJW-RR 2014, 378 Rn. 9). Diesen Voraussetzungen genügt das Vorbringen der Betroffenen nicht.

  • Guhling
  • Klinkhammer
  • Schilling
  • Günter
  • Botur