Beschluss des BGH 1. Strafsenat vom 16.11.2022, AZ 1 StR 367/22

BGH 1. Strafsenat, Beschluss vom 16.11.2022, AZ 1 StR 367/22, ECLI:DE:BGH:2022:161122B1STR367.22.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Konstanz, 28. Juli 2022, Az: 1 KLs 65 Js 9446/21

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 28. Juli 2022 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zwar ist die Formulierung des Landgerichts hinsichtlich der Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Blick auf § 46 Abs. 3 StGB bedenklich, wenn es im Rahmen der Gesamtabwägung bei der Prüfung eines minder schweren Falls abschließend ausführt, dass „ein Großteil des Marihuanas, nachdem es nicht sichergestellt werden konnte, offensichtlich in den Verkehr“ (UA S. 28) gelangt sei. Jedoch hat die Strafkammer – wie dies aus der nachfolgenden Begründung ersichtlich ist – damit lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass im Gegensatz zu dem Fall, bei der die Eigenkonsummenge abgeurteilt worden ist, eine Sicherstellung des Rauschgifts nicht erfolgt ist.

  • Jäger
  • Bellay
  • Wimmer
  • Allgayer
  • Munk