Beschluss des BGH 1. Strafsenat vom 15.11.2022, AZ 1 StR 196/22

BGH 1. Strafsenat, Beschluss vom 15.11.2022, AZ 1 StR 196/22, ECLI:DE:BGH:2022:151122B1STR196.22.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Augsburg, 24. Januar 2022, Az: 8 Ks 401 Js 101760/21

Tenor

Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 23. August 2022 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat mit Beschluss vom 23. August 2022 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 24. Januar 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit einer als „Einspruch/Beschwerde“ bezeichneten Eingabe vom 8. September 2022, in der er erklärt, dass er den Senatsbeschluss nicht in seiner polnischen Landessprache erhalten habe; da er noch keinen Kontakt zu seinem Verteidiger gehabt habe, lege er „als Schutzmaßnahme … Einspruch“ ein, „um keine Frist zu verletzen“.

2

1. Die Eingabe ist als Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 23. August 2022 auszulegen. Eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO enthält das Schreiben des Verurteilten nicht; denn er macht keinen Gehörsverstoß des Senats im Revisionsverfahren geltend, sondern wendet sich gegen dessen Entscheidung als solche (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2022 – 4 StR 499/21 Rn. 2).

3

2. Die Gegenvorstellung ist bereits nicht statthaft. Gegen den angegriffenen Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO ist ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig (§ 304 Abs. 4 StPO). Das Revisionsgericht kann außerhalb des Verfahrens nach § 356a StPO die Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 9. April 2020 – 3 StR 14/20 Rn. 2 mwN). Ungeachtet dessen besteht kein Anspruch des Verurteilten auf Übersetzung der letztinstanzlichen und rechtskräftigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2018 – 1 StR 320/17, BGHSt 63, 192 Rn. 13 ff.).

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