Verweigerte Fristverlängerung zur Ablegung humanmedizinischer Prüfungsleistungen und Ablehnung krankheitsbedingten Rücktritts (Beschluss des BVerwG 6. Senat)

BVerwG 6. Senat, Beschluss vom 14.11.2022, AZ 6 B 14/22, ECLI:DE:BVerwG:2022:141122B6B14.22.0

§ 133 BGB, § 157 BGB, § 86 Abs 1 VwGO, § 108 Abs 1 S 1 VwGO, § 137 Abs 2 VwGO

Leitsatz

1. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung in § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO kommt erst dann zum Zuge, wenn der zu würdigende Sachverhalt feststeht.

2. Will eine Nichtzulassungsbeschwerde die tatrichterliche Auslegung eines Vergleichs inhaltlich angreifen, muss sie einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) darlegen. Die Rüge der Verletzung der §§ 133, 157 BGB vermag keinen Verfahrensfehler der Vorinstanz zu begründen.

Verfahrensgang

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, 22. Februar 2022, Az: 1 LB 716/17, Urteil
vorgehend VG Greifswald, 13. September 2017, Az: 2 A 193/17 HGW, Urteil

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 22. Februar 2022 wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Die Beteiligten streiten über eine Fristverlängerung für universitäre Prüfungsleistungen sowie das Vorliegen einer entschuldigten Säumnis.

2

Der … geborene Kläger studiert seit Oktober 2006 an der Universität A. Humanmedizin und befindet sich noch im ersten Abschnitt des Studiums. Zu den Testaten Präparierkurs Teil 1 „Extremitäten/Rumpfwände“ und Histologiekurs Teil 1 „Allgemeine Histologie/Embryologie“ hatte er sich bereits im Wintersemester 2007/2008 angemeldet, die angebotenen Prüfungstermine jedoch nicht wahrgenommen.

3

Nach zum Teil krankheitsbedingter und zum Teil unentschuldigter Nichtwahrnehmung weiterer Prüfungstermine zu den o. g. Testaten erklärte sich die Beklagte im Juni 2016 letztmalig bereit, im Wege einer vergleichsweisen Einigung jeweils einen Wiederholungstermin anzubieten. Die Beteiligten schlossen am 30. Juni 2016 einen Vergleich, demzufolge dem Kläger neben Prüfungsterminen im Juli 2016 bei Nichtbestehen die Möglichkeit eingeräumt wurde, die Prüfungen jeweils einmal in der ersten Oktoberwoche 2016 zu wiederholen. Der Vergleich wurde mit bestandskräftigem Bescheid vom 5. Juli 2016 umgesetzt.

4

Der Kläger versäumte die Prüfungstermine im Juli 2016 ohne Angabe von Gründen. Die Beklagte lud ihn sodann zu dem jeweils letzten Prüfungsversuch auf den 4. bzw. 5. Oktober 2016. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 beantragte der Kläger krankheitsbedingt Fristverlängerung für beide Prüfungen. Dazu legte er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seines Hausarztes sowie ein amtsärztliches Gutachten vom 4. Oktober 2016 vor, in dem eine „Psychische Störung“ diagnostiziert wird. Vor allem die Aufmerksamkeits- und Konzentrations- sowie Merkfähigkeitsstörung bedingten seine derzeitige Prüfungsunfähigkeit.

5

Mit Bescheid vom 16. November 2016 lehnte die Beklagte den Antrag auf Fristverlängerung zur Ablegung der genannten Prüfungen und mit Bescheid vom 25. November 2016 den Prüfungsrücktritt ab. Die dagegen eingelegten Widersprüche wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2016 zurück.

6

Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts steht dem Kläger kein Fristverlängerungsanspruch für die Absolvierung der Wiederholungsprüfung zu. § 8 Abs. 12 Satz 1 der Studienordnung der Beklagten (StudO) begrenze den Zeitraum für Wiederholungsprüfungen auf achtzehn Monate ab Beginn der Pflichtveranstaltung. Habe der Prüfling innerhalb dieser Frist die Prüfung nicht bestanden, könne er nach § 8 Abs. 13 Satz 1 StudO die gesamte Pflichtveranstaltung einmal wiederholen, sodass ihm drei weitere Prüfungsversuche zur Verfügung stünden. Diese seien wiederum innerhalb von 18 Monaten zu absolvieren. Diese verfassungsmäßige subjektive Berufswahlbeschränkung sichere die Funktionsfähigkeit der Universität, indem durch die Einhaltung der Regelstudienzeit u. a. Ressourcen einer Hochschule optimal verwendet und vorhandene Kapazitäten bestmöglich genutzt würden. Ob und inwieweit eine Fristverlängerung darüber hinaus in Fällen entschuldigter Säumnis mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG geboten sei, bedürfe keiner abschließenden Klärung. Denn wenn ein Student – wie der Kläger – bereits die gesamte Pflichtveranstaltung wiederhole, räume die Beklagte in ständiger Verwaltungspraxis bei entschuldigter Säumnis eine Fristverlängerung ein. Auch in dieser Fallkonstellation sei jedoch keine zeitlich unbegrenzte Fristverlängerung geboten. Für eine die gesamte Regelstudienzeit von 6 Jahren und 3 Monaten übersteigende Verlängerung bedürfe es einer Einzelfallprüfung, ob der Student insbesondere mit Blick auf die Dauer des bisherigen Studien- und Prüfungsverlaufes in absehbarer Zeit sein Studium erfolgreich beenden werde. Im vorliegenden Fall ließen die Umstände hinsichtlich des Klägers keine dahingehende positive Prognose zu. Dieser Gesichtspunkt wie auch der Umstand, dass der Kläger an den Wiederholungsversuchen im Juli 2016 unentschuldigt nicht teilgenommen habe, schlössen jedenfalls in der Summe einen Anspruch auf Fristverlängerung aus.

7

Unabhängig davon stehe der begehrten Fristverlängerung der zwischen den Beteiligten abgeschlossene Vergleich vom 30. Juni 2016 entgegen. Damit hätte der Streit über die Prüfungstauglichkeit des Klägers im Januar 2016 beendet und die Streitigkeiten um die genannten Prüfungen abschließend geregelt werden sollen. Die Auslegung des Vergleichs ergebe, dass weitere Wiederholungsversuche – unabhängig davon, ob der Kläger diese Prüfungstermine wahrnehme und auf welchem Grund eine etwaige Nichtwahrnehmung beruhe – ausgeschlossen werden sollten. Eine Anwendung u. a. des § 8 Abs. 10 StudO auf diese nochmals eingeräumten Wiederholungsprüfungen sei nach der abschließenden vergleichsweisen Regelung gerade nicht gewollt gewesen. Diese Annahme werde durch den bestandskräftigen Bescheid der Beklagten vom 5. Juli 2016 bestätigt, der den Vergleichsinhalt wiedergebe und die einmalige Wiederholungsmöglichkeit durch Unterstreichung hervorhebe.

8

Einem Anspruch auf Fristverlängerung steht weiterhin unabhängig tragend entgegen, dass der Kläger eine entschuldigte Säumnis an den Prüfungsterminen im Oktober 2016 nicht nachgewiesen habe (§ 8 Abs. 10 Satz 2 StudO). Mit dem amtsärztlichen Gutachten und dem hausärztlichen Attest, wonach eine „Psychische Störung“ die Prüfungsteilnahme unmöglich gemacht habe, sei keine Prüfungsunfähigkeit im Rechtssinne nachgewiesen worden. Denn die dem Kläger attestierte Prüfungsangst berechtige regelmäßig nicht zum Rücktritt, weil es zum Wesen der Prüfung gehöre, die Belastbarkeit des Kandidaten unter Prüfungsbedingungen zu messen. Aufgrund der Vernehmung des behandelnden Hausarztes in der mündlichen Verhandlung stehe fest, dass die in den Attesten angeführten Diagnosen maßgeblich auf einer beim Kläger bestehenden Prüfungsangst beruhten. Selbst wenn man dem nicht folge und die angegebene „Psychische Störung“ nicht an die anstehenden Wiederholungsprüfungen gebunden gewesen sein sollte, wäre das attestierte Krankheitsbild angesichts der „drohenden Chronifizierung“ und der allenfalls mittelfristig bestehenden Möglichkeit einer Reintegration in das Berufs- und Studienleben als ein nicht in absehbarer Zeit heilbares Dauerleiden zu qualifizieren.

9

Der Bescheid vom 25. November 2016 sei rechtmäßig. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rücktritt von den Prüfungen im Oktober 2016, denn seine Nichtteilnahme sei nach dem oben Dargelegten unentschuldigt gewesen.

10

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Beschwerde. Die Beklagte rügt den Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses mit dem Hinweis auf ein mittlerweile rechtskräftig abgeschlossenes anderes Verwaltungsstreitverfahren, demzufolge der Kläger wegen einer nicht bestandenen Seminarklausur im Fach Physiologie im Studiengang Humanmedizin endgültig gescheitert sei. Dem tritt der Kläger mit dem Verweis auf weitere ihm zur Verfügung stehende Prüfungsversuche für die Ablegung der schriftlichen Seminarklausur im Fach Physiologie entgegen.

II

11

1. Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und das Vorliegen von Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers hat ungeachtet der Frage, ob er noch ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes besitzt, keinen Erfolg.

12

a. Die von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Rechtsfragen,

„Muss eine Regelung in den Studien- oder Prüfungsordnungen der Hochschulen und Universitäten, die eine Prüfungsfrist festlegt, für den Fall der entschuldigten Versäumnis alleine des letzten möglichen Prüfungstermines, die zu einen Rücktritt von der Prüfung berechtigen würde, von verfassungswegen (Art. 3, 12 GG) eine zeitlich unbegrenzte Verlängerungsmöglichkeit vorsehen, ohne dass es darauf ankommt, ob vorherige Prüfungstermine schuldhaft versäumt wurden und/oder ohne dass die Verlängerungsmöglichkeit von der Prognose einer Absolvierung des Studiums in absehbarer Zeit abhängig gemacht werden kann?“

sowie

„Muss eine solche Verlängerungsmöglichkeit und deren Voraussetzungen in den Studien- oder Prüfungsordnungen selbst normiert sein, anderenfalls eine solche Prüfungsfrist verfassungswidrig und daher unwirksam ist?“

rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Denn das Berufungsurteil beruht hinsichtlich des abgelehnten Anspruchs auf Fristverlängerung für die Ablegung der Wiederholungsprüfungen auf zwei weiteren, die angefochtene Entscheidung jeweils selbständig tragenden Gründen, die der Kläger nicht mit durchgreifenden Revisionszulassungsgründen in Frage zu stellen vermag (s. u. b. und c.). Ist eine angefochtene Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (BVerwG, Beschlüsse vom 9. Dezember 1994 – 11 PKH 28.94 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 S. 4; vom 20. Februar 1998 – 11 B 37.97 – NVwZ 1998, 850 und vom 5. November 2019 – 6 B 158.18 – juris Rn. 24). So verhält es sich hier.

13

b. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts steht dem Anspruch des Klägers auf Fristverlängerung für die Ablegung der Testate Präparierkurs Teil 1 „Extremitäten/Rumpfwände“ und Histologiekurs Teil 1 „Allgemeine Histologie/Embryologie“ auch der zwischen den Beteiligten abgeschlossene Vergleich vom 30. Juni 2016 entgegen (UA S. 17 f.). Es hat seine Auslegung, die Parteien hätten die damals bestehenden Streitigkeiten um die Prüfungen in den genannten Fächern abschließend regeln und dem Kläger eine letztmalige Wiederholungsmöglichkeit unabhängig von der Wahrnehmung der angebotenen Prüfungstermine und den Gründen für eine etwaige Nichtwahrnehmung einräumen wollen, auf die Begleitumstände des Zustandekommens des Vergleichs gestützt. Daraus hat es die Schlussfolgerung gezogen, die Anwendung der Studienordnung auf diese nochmals eingeräumten Wiederholungsprüfungen und somit auch des § 8 Abs. 10 StudO sei von den Beteiligten gerade nicht gewollt gewesen. Diese Auslegung hat es durch den bestandskräftigen Bescheid der Beklagten vom 5. Juli 2016 bestätigt gesehen.

14

aa. Die Beschwerde verkennt nicht, dass aus der Perspektive des Revisionsrechts die tatrichterliche Feststellung des Inhalts der vergleichsweisen Regelungen sowie des Bescheids vom 5. Juli 2016 im Wege der Auslegung eine solche im tatsächlichen Bereich darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Januar 2020 – 6 B 63.19 – juris Rn. 12). Für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde folgt daraus mit Blick auf die grundsätzlich bestehende Bindung des Bundesverwaltungsgerichts an die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz gemäß § 137 Abs. 2 VwGO, dass deren Auslegung nur durch zulässige und begründete Verfahrensrügen erschüttert werden kann. Wenn die Beschwerde die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung inhaltlich angreifen will, muss sie demzufolge einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) darlegen. Mit den von ihr herangezogenen materiell-rechtlichen Maßstabsnormen der §§ 133, 157 BGB für die Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen vermag sie keinen Verfahrensmangel der Vorinstanz zu begründen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 2020 – 6 B 31.20 – juris Rn. 13 und 15).

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Die durch Auslegung gewonnene tatrichterliche Überzeugung von dem Inhalt des Vergleichs bzw. Bescheids verletzt nicht bereits dann § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wenn ein Beteiligter eine andere Würdigung vornimmt oder andere Schlüsse aus den Begleitumständen des Vergleichsabschlusses ziehen will als das Berufungsgericht. Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz liegt in diesem Zusammenhang erst dann vor, wenn der Tatrichter den ihm durch § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gezogenen Wertungsrahmen verlassen hat, d. h. wenn er nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht, aktenwidrige Tatsachen annimmt oder wenn die von ihm gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. April 2018 – 6 B 36.18 – Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 92 Rn. 8 und vom 12. Mai 2020 – 6 B 54.19 – NVwZ 2021, 812 Rn. 16). Dafür lässt sich der Beschwerdebegründung nichts entnehmen. Ihr Vortrag, die Vorinstanz habe weder Inhalt noch Wortlaut des vor Vergleichsschluss geführten Schriftverkehrs zur Kenntnis genommen, erweist sich angesichts der auf die Genese des Vergleichs abstellenden Begründung des Berufungsurteils als glatte Unterstellung.

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bb. Die in diesem Zusammenhang von der Beschwerde formulierte Grundsatzfrage,

„Ist ein Vergleich zwischen Studierenden und einer Hochschule, in dem die Möglichkeiten der Ablegung von Prüfungen vereinbart werden, unwirksam, wenn er die Geltung der Regelungen der geltenden Studien- und Prüfungsordnungen ausschließt, insbesondere die anderen Studierenden zustehenden Möglichkeiten einer Wiederholung bei entschuldigter Säumnis und/oder einer zweiten Wiederholungsprüfung abschneidet?“

verhilft ihr nicht zum Erfolg. Diese Frage würde sich mangels Entscheidungserheblichkeit in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Denn dem geltend gemachten Prüfungsanspruch des Klägers steht neben dem Vergleich auch der den Inhalt des Vergleichs wiederholende bestandskräftige Bescheid der Beklagten vom 5. Juli 2016 entgegen. Selbst wenn man zugunsten der Beschwerde die Unwirksamkeit des Vergleichs unterstellte, wäre der davon getrennte Bescheid allenfalls rechtswidrig, nicht aber wegen Nichtigkeit unwirksam (§ 43 Abs. 3 i. V. m. § 44 Abs. 1 und 2 VwVfG M-V).

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c. Das Berufungsgericht hat sein Urteil ferner hinsichtlich beider Begehren selbständig tragend darauf gestützt, dass der Kläger an den Prüfungsterminen im Oktober 2016 mangels Prüfungsunfähigkeit im Rechtssinne nicht entschuldigt gefehlt habe (UA S. 18 ff.). Aufgrund der Vernehmung des damals behandelnden Hausarztes in der Berufungsverhandlung stehe fest, dass die in den Attesten angeführten Diagnosen maßgeblich auf einer beim Kläger bestehenden Prüfungsangst beruhten. Selbst wenn man dem nicht folgen wollte und davon ausgehe, dass die angegebene „Psychische Störung“ nicht an die anstehenden Wiederholungsprüfungen gebunden gewesen sei, wäre das Krankheitsbild als ein nicht in absehbarer Zeit heilbares Dauerleiden zu qualifizieren. Dieses präge als persönlichkeitsbedingte Eigenschaft die Leistungsfähigkeit des Klägers, so dass keine entschuldigte Säumnis vorgelegen habe.

18

Demgegenüber macht der Kläger geltend, das Berufungsgericht hätte seine Überzeugungsbildung hinsichtlich des Vorliegens von Prüfungsangst oder einer Dauererkrankung nicht allein auf die Einvernahme des Hausarztes stützen dürfen, sondern auch den als Zeugen geladenen, aber nicht erschienenen Amtsarzt Dr. N. einvernehmen müssen. Es sei für den Kläger nicht ersichtlich gewesen, dass das Gericht die Einvernahme dieses Zeugen nunmehr für entbehrlich halte und darauf verzichten wolle. Vielmehr habe er darauf vertrauen dürfen, dass das Berufungsgericht einen neuen Termin zur Einvernahme bestimme. Unter diesen Umständen habe von der Klägerseite auch nicht verlangt werden können, in der Berufungsverhandlung einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen. In der Unterlassung der Einvernahme von Dr. N. liege ein Aufklärungsmangel und zugleich ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz. Auch hiermit dringt der Kläger nicht durch.

19

aa. Die Geltendmachung eines Verstoßes gegen die gerichtliche Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) verlangt u. a. die schlüssige Darlegung, welche Aufklärungsmaßnahmen das Gericht hätte ergreifen müssen, welche Feststellungen es dabei voraussichtlich getroffen hätte und inwiefern dies zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Auch muss der Beschwerdeführer darlegen, dass er in der Berufungsverhandlung durch Stellung eines Beweisantrags auf eine bestimmte Sachaufklärung hingewirkt hat oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen aufgrund von dessen materiell-rechtlicher Rechtsauffassung auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse in der Tatsacheninstanz zu kompensieren, vor allem wenn der Beschwerdeführer es unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen (BVerwG, Beschlüsse vom 12. Dezember 2017 – 6 B 30.17 – juris Rn. 14; vom 3. August 2018 – 6 B 124.18 – Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 92 Rn. 9 und vom 9. Oktober 2020 – 6 B 51.20 – juris Rn. 16).

20

Demzufolge hätte die Klägerseite, wenn sie in der Berufungsverhandlung im Anschluss an die Aussagen des Hausarztes Dr. F. zusätzlich die Einvernahme des Amtsarztes Dr. N. für erforderlich gehalten hätte, einen entsprechenden Beweisantrag stellen müssen. Beide Zeugen sind lediglich vorsorglich geladen worden. Über ihre Vernehmung sollte jeweils erst im Termin zur mündlichen Verhandlung entschieden werden, wie den Beteiligten mitgeteilt worden war. Aus der Niederschrift der Berufungsverhandlung ergibt sich, dass das Oberverwaltungsgericht nach der Vernehmung von Dr. F. den Beteiligten Gelegenheit eingeräumt hatte, zur Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Des Weiteren hat es nach der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Antragstellung unmittelbar vor Schließung der mündlichen Verhandlung den Beteiligten „Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme“ gegeben. In dieser Prozesssituation kann ein Beteiligter kein berechtigtes Vertrauen auf eine von Amts wegen erfolgende Vertagung zur Fortsetzung der vom Gericht ersichtlich abgeschlossenen Beweisaufnahme geltend machen. Anhaltspunkte, aufgrund derer sich dem Gericht weitere Ermittlungen auch ohne die Stellung eines entsprechenden Beweisantrags der Klägerseite hätten aufdrängen müssen, werden weder von der Beschwerde benannt noch sind sie ersichtlich.

21

bb. Das Vorbringen der Beschwerde lässt auch keine Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erkennen. Zwar ist dem Überzeugungsgrundsatz als notwendige Basis die gerichtliche Pflicht vorgelagert, die tatsächlichen Umstände des Falles in angemessener Weise aufzuklären. Dennoch hat der Prozessgesetzgeber diese beiden verfahrensrechtlichen Pflichten des Tatrichters voneinander geschieden: § 86 Abs. 1 VwGO betrifft die Pflicht, das präsente gerichtliche Wissen ggf. zu erweitern und bislang unbekannte Tatsachen oder Quellen im Wege der Beweisaufnahme in das Gesamtergebnis des Verfahrens einzubeziehen. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO fokussiert demgegenüber nur auf das Tatsachenmaterial, das letztlich Gegenstand des Verfahrens geworden ist und stellt Anforderungen an dessen Verarbeitung. Deshalb kommt innerhalb des tatrichterlichen Gesamtauftrags zur Tatsachenfeststellung der Grundsatz der freien Beweiswürdigung erst dann zum Zuge, wenn der zu würdigende Sachverhalt feststeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1984 – 6 C 134.81 – BVerwGE 68, 338 <339>; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 108 Rn. 9). Deshalb zieht nicht jede erfolgreiche Aufklärungsrüge eine Verletzung des § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO nach sich, so dass der Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz grundsätzlich einer eigenständigen Begründung bedarf. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Im Übrigen ist auch nicht ansatzweise zu erkennen, dass die Vorinstanz mit ihrer Beweiswürdigung den ihr durch § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gezogenen Wertungsrahmen verlassen haben könnte.

22

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

23

2. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren ist abzulehnen. Der Antrag bietet aus den unter 1. dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 und § 121 Abs. 1 ZPO).

24

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 39 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziff. 36.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.