BGH 6. Strafsenat, Beschluss vom 14.11.2022, AZ 6 StR 426/22, ECLI:DE:BGH:2022:141122B6STR426.22.0
Verfahrensgang
vorgehend LG Schweinfurt, 30. Mai 2022, Az: 1 KLs 26 Js 8007/21
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 30. Mai 2022 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Urteilsformel dahin berichtigt, dass das Datum des dort genannten Urteils des Landgerichts Würzburg „28. September 2021“ lautet. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Sander
- Feilcke
- Wenske
- Fritsche
- von Schmettau